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1 EinleitungIm Dezember 1999 legte der Europäische R<strong>at</strong> die „Helsinki HeadlineGoals“ (HHG) fest. Durch diesen Beschluss wurden dieRahmenbedingungen für das Aufstellen einer schnellen europäischenEingreiftruppe in der Stärke von ca. 50.000 bis 60.000 Mann zurKrisenbewältigung fixiert. Im Regierungsprogramm derKoalitionsregierung Schüssel II ist der österreichische Beitrag zueiner gesamteuropäischen militärischen Krisenreaktionstruppe mit1.500 Sold<strong>at</strong>en festgelegt 1 . Diese europäische Task Force soll in derLage sein, ihre Abmarschbereitschaft innerhalb von 60 Tagen (oderkürzer) herzustellen um in weiterer Folge Einsätze, die das gesamteSpektrum der Petersbergaufgaben 2 umfassen, für die Dauer einesJahres durchführen zu können.Für das Österreichische Bundesheer (ÖBH) bedeutet dies, dasszusätzlich zum Personal zur Bewältigung der gemäß Wehrgesetzfestgelegten Aufgaben 3 nun auch das Personal für die im Artikel 23fB-VG festgelegte aktive Mitwirkung Österreichs an der EuropäischenSicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) im Rahmen einerGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EuropäischenUnion 4 (GASP) aufgebracht werden muss.1Vgl. URL: http://www.austria.gv.<strong>at</strong>/regierungsprogramm.pdf (Februar2004)2 Petersbergaufgaben umfassen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze,friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei derKrisenbewältigung einschließlich friendensschaffender Maßnahmen.3 Vgl. Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001 i.d.F. BGBl. Nr. 103/2002: 1.Hauptstück/Allgemeines/§2, Aufgaben des Bundesheeres, Wien 2002.4Vgl. Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl.I Nr.83/1998: Artikel 23f, Wien 1998.65

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