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Lösung Fall 23 - Zivilrecht VI

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3. Dem S kann nicht zugemutet werden, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zudulden und dann diesen Schaden bei B geltend zu machen, denn dann würde S dasEigentum an dem Grundstück verlieren, müsste dieses herausgeben und müsste sichdann auf einen möglicherweise langwierigen Prozess gegen B einlassen.Ferner entstehen so keine Zwangsversteigerungskosten, so dass S mit seinemVerhalten auch der Schadensminderungsobliegenheit (§254 Abs.2 S.1 BGB) genügt. Sdurfte sich daher herausgefordert fühlen, an G zu zahlen. Auch das freiwilligeVermögensopfer des S ist vom Schutzzweck der Norm erfasst.S hat daher einen Anspruch gegen B auf Zahlung von 20.000€ aus §280 Abs.1 S.1 BGB.PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 5

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