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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Ihre Steuerkanzlei <strong>in</strong>formiert.SCHAUFENSTERSTEUERN12/2013Sehr geehrte Mandanten,bevor es zur Silvesterfeier geht, sollten Sie sich Gedanken über die E<strong>in</strong>kommensteuererklärungfür das endende Jahr 2013 machen. Wer nochaktiv wird und Steuerm<strong>in</strong>derungspotenzial sichtet, kann nicht nur dieAbgaben ans F<strong>in</strong>anzamt noch effektiv senken, sondern darüber h<strong>in</strong>ausauch ohne Hektik die richtigen Weichen für 2014 stellen.Dabei haben Sie es selbst <strong>in</strong> der Hand, von Steuervergünstigungen <strong>in</strong>möglichst hohem Maße Gebrauch zu machen bis an die Grenze desGestaltungsmissbrauchs, wie jüngst der Bundesf<strong>in</strong>anzhof klargestellthat. Wer diesen Tenor auf se<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle Situation anwendet, kannbei optimalem Vorgehen Steuern sparen oder sogar ganz umgehen.Dieser Grundsatz sollte daher bei der Jahresendstrategie ver<strong>in</strong>nerlichtwerden.Der Tarif zur E<strong>in</strong>kommensteuer verändert sich zum Jahreswechselkaum, und der zur Abgeltungsteuer überhaupt nicht. Daher lohnenVorziehen oder Verschiebung von E<strong>in</strong>kommen meist nur, wenn 2013oder 2014 Unterschiede <strong>in</strong> der Höhe des <strong>in</strong>dividuellen Gesamte<strong>in</strong>kommensmit entsprechend unterschiedlicher Steuerprogression erwartetwerden. Die kann sich auch daraus ergeben, dass <strong>in</strong> 2014 e<strong>in</strong>e Hochzeitoder Lebenspartnerschaft geplant ist dann mit günstigem Splitt<strong>in</strong>g-Tarif oder aufgrund e<strong>in</strong>er Trennung für 2013 zum letzten Maldie genutzt werden kann.Term<strong>in</strong>eSteuern und SozialversicherungDa der anzuwendende progressive Tarif umso höher ausfällt, je größerdas zu versteuernde E<strong>in</strong>kommen ist, kann e<strong>in</strong>e Verlagerung von E<strong>in</strong>nahmenoder Ausgaben von e<strong>in</strong>em Kalenderjahr <strong>in</strong> das andere zu e<strong>in</strong>erniedrigeren Steuerbelastung führen. Zu e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derung der Gesamtsteuerlastkommt es trotz gezielter und legaler Verlagerung von E<strong>in</strong>künftennicht, wenn das zu versteuernde E<strong>in</strong>kommen sowohl 2013 alsauch 2014 jeweils über dem Betrag für den Spitzensteuersatz von 42%liegt. Der beg<strong>in</strong>nt für Ledige bei rund 54.000 Euro und für Eheleutebeim Doppelten.E<strong>in</strong>e <strong>in</strong>formative Lektüre wünscht IhnenGesetzesänderungenNeuregelungen bei der EntfernungspauschaleVorausgefüllteSteuererklärungF<strong>in</strong>anzverwaltung stellt ab 2014 Daten zumAbruf bereitFrank Guhl & KollegenGroßer Hillen 22, 30559 <strong>Hannover</strong>Telefon: 0511 510891 0 | Telefax: 0511 510891 10www.Guhl-StB.de | Info@Guhl-StB.de


Dez. 2013H<strong>in</strong>weis:InhaltDie Informationen <strong>in</strong> diesem <strong>Mandantenbrief</strong> wurden sorgfältig ausgewähltund zusammengestellt. Doch beachten Sie bitte, dass dieser Serviceweder e<strong>in</strong>e Beratung ersetzt, noch e<strong>in</strong>en Beratervertrag darstellt.Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir ke<strong>in</strong>e Gewährleistungfür die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationenübernehmen. Bei e<strong>in</strong>em Rechts- oder Steuerproblem vere<strong>in</strong>baren Siedeshalb e<strong>in</strong>en Term<strong>in</strong> <strong>in</strong> unserer Kanzlei. Nur hier erhalten Sie e<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dlicheBeratung, die auf Ihr persönliches Problem bezogen ist.Alle Steuerzahler 4• Term<strong>in</strong>e: Steuern und Sozialversicherung• Gesetzesänderungen: Neuregelungen bei der Entfernungspauschale• Vorausgefüllte Steuererklärung: F<strong>in</strong>anzverwaltung stellt ab 2014Daten zum Abruf bereit• B<strong>in</strong>dende Zusage unter bestimmten Voraussetzungen auchmündlich möglich• Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer: AnhängigeE<strong>in</strong>sprüche durch Allgeme<strong>in</strong>verfügung zurückgewiesenUnternehmer 6• Verlust sämtlicher Buchführungsunterlagen: Vorsteuerbeträgedürfen geschätzt werden• Betriebsprüfung darf Zeitraum von elf Jahren erfassen• Umsatzsteuer: F<strong>in</strong>anzgericht lässt rückwirkende Rechnungsberichtigungzu• Darlehensz<strong>in</strong>sen können bei Gesellschafter-Geschäftsführer alsWerbungskosten abzuziehen se<strong>in</strong>• Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischenbeteiligungsidentischen Personengesellschaften auf verfassungsrechtlichemPrüfstandKapitalanleger 8• Abgeltungssteuer: Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstigeZ<strong>in</strong>sbesteuerung aus• Erträge aus ausländischen "schwarzen" Fonds: Besteuerung aufeuroparechtlichem Prüfstand• Bundesgerichtshof erleichtert Rückzug von der BörseImmobilienbesitzer 10• Nutzung spanischer Ferienimmobilie kann zu steuerpflichtigenGew<strong>in</strong>nausschüttungen führen• Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig• Wohnung knallbunt zurückgegeben: Mieter müssen Schadenersatzleisten• Anliegerpflicht zum W<strong>in</strong>terdienst erstreckt sich nur auf Gehwegvor eigenem GrundstückAngestellte 12• Reisekosten: Kilometergeld muss nicht angepasst werden• Sonderzahlung mit Mischcharakter: Stichtagsregelung darfArbeitnehmer nicht bereits erarbeiteten Lohn entziehen• Arbeitslohn: Vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge gehörennicht dazuFamilie und K<strong>in</strong>der 14• K<strong>in</strong>dergeld für volljähriges verheiratetes K<strong>in</strong>d trotz Unterhaltsanspruchgegen Ehegatten• Aufsichtspflicht: Freie Sicht durchs Schaufenster reicht• K<strong>in</strong>dergeld: Auch für K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartner<strong>in</strong>• E<strong>in</strong>kommensunabhängiges K<strong>in</strong>dergeld ab 2012 gilt auch für verheirateteK<strong>in</strong>der <strong>in</strong> ErstausbildungArbeit, Ausbildung & Soziales 16• Tarifvertragsparteien: Ke<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf Abschluss e<strong>in</strong>es(bestimmten) Tarifvertrags• Sachgrundlose Befristung: Auch länger als drei Jahre zurückliegendeVorbeschäftigung bei Zulässigkeitsprüfung zu berücksichtigen• Arbeitsvertragliche Altersgrenzen bei Anknüpfen an gesetzlicheAltersgrenzen nicht diskrim<strong>in</strong>ierend• Unfallversicherung: E<strong>in</strong> Sturz <strong>in</strong> der Kant<strong>in</strong>e ist ke<strong>in</strong> Arbeitsunfall• Kündigung: Azubis dürfen sich schlechte Leistungen erlauben –sie lernen ja noch...Bauen & Wohnen 18• Handwerkerleistung: Rechnung vom Schornste<strong>in</strong>feger darf nichtcash bezahlt werden2


Schaufenster Steuern• Weitgehend selbstgestaltetes betreutes Wohnen <strong>in</strong> re<strong>in</strong>emWohngebiet zulässig• Wohnungse<strong>in</strong>gangstüren gehören Wohnungseigentümerngeme<strong>in</strong>samEhe, Familie & Erben 20• Schenkungsteuer: Befreiung bei Familienwohnheim-Zuwendungenzwischen Ehegatten gilt nicht für Zweit- und Ferienhäuser• E<strong>in</strong>künfteberechnung für Unterhaltsaufwendungen: Renten- undArbeitslosenversicherungsbeiträge nicht abziehbar• Scheidung: Wertgutachten steuerlich nicht absetzbar• Fünfjährige Behaltensfrist läuft nach Tod des Erben weiterMedien & Telekommunikation 22• Telekom darf Internet-Flatrates im Festnetzbereich nicht drosseln• Wer Geklautes virtuell verbreitet, kann "daheim" verklagt werden• Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen nachdem Gewaltschutzgesetz• Mobilfunkantennen: Nordrhe<strong>in</strong>-westfälische Landesregierungentscheidet sich gegen Besteuerung• Flatrate gilt als "übliche Vergütung" bei Smartphone-NutzungStaat & Verwaltung 24• Stadt muss ke<strong>in</strong> Tr<strong>in</strong>kwasser e<strong>in</strong>es bestimmten Härtegrades liefern• Frage der Verwertbarkeit der von Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz angekauftenSteuerdaten-CD wird im Januar 2014 verhandelt• Arbeitskreis Steuerschätzungen: Weiterh<strong>in</strong> Rekordsteuermehre<strong>in</strong>nahmenfür den Fiskus• Erlöse aus naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen trotzZahlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Summe auf Vertragslaufzeit verteilbarBußgeld & Verkehr 26• Zu dichtes Auffahren kann teuer werden• Ke<strong>in</strong>e gültige Umweltplakette: Bereits Parken kann mit Bußgeldgeahndet werden• Überholen e<strong>in</strong>er Fahrzeugkolonne kann zu Mitverantwortlichkeitfür Unfall führen• Tiefgarage für begrenzten Personenkreis: Vermieter nur begrenztverkehrssicherungspflichtigVerbraucher, Versicherung & Haftung 28• Krankenkassen haben für bestmöglichen Ausgleich der Hörstörungenihrer Versicherten zu sorgen• Flug aufgrund Vogelschlags verzögert: Luftverkehrsunternehmenhaftet nicht• Kl<strong>in</strong>ik: Sturz auf Laub auf Gehweg zum E<strong>in</strong>gang führt nicht unbed<strong>in</strong>gtzu HaftungWirtschaft, Wettbewerb und Handel 30• PartGmbB: Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium bestätigt Gewerbesteuerfreiheit• Möbelversandhandel: Versand- und Gefahrübergangsklausel fürunwirksam erklärt• Marken und Geschmacksmuster: Onl<strong>in</strong>e-Anmeldung jetzt auchohne Signatur möglich• Gewerbesteuer für Anwälte: Anwaltvere<strong>in</strong> protestiert• Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung unterliegtGewerbesteuer3


Dez. 2013AlleSteuerzahlerTerm<strong>in</strong>e: Steuern und Sozialversicherung10.12.:• Umsatzsteuer• Lohnsteuer• Kirchensteuer zur Lohnsteuer• E<strong>in</strong>kommensteuer• Kirchensteuer• KörperschaftsteuerDie dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.12. für den E<strong>in</strong>gang derZahlung.Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach E<strong>in</strong>gang des Schecksbei der F<strong>in</strong>anzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Geme<strong>in</strong>de-oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschlägezu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor demFälligkeitstag vorliegen.Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Dezember 2013:Die Beiträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestensam drittletzten Bankenarbeitstag e<strong>in</strong>es <strong>Monat</strong>s fällig. Für Dezemberergibt sich demnach als Fälligkeitsterm<strong>in</strong> der 23.12.2013.Gesetzesänderungen: Neuregelungen bei derEntfernungspauschaleMit dem Gesetz zur Änderung und Vere<strong>in</strong>fachung des steuerlichenReisekostenrechts haben sich auch Änderungen zu den Entfernungspauschalenergeben. Das BMF hat daher se<strong>in</strong> bisheriges Schreiben zudiesem Thema im aktualisierten Anwendungserlass vom 31.10.2013überarbeitet. Mit dem neuen Gesetz wurden die bisherigen steuerlichenBestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet.E<strong>in</strong> wichtiger Punkt ist die ab dem 1.1.2014 <strong>in</strong> Kraft tretende Neuregelung<strong>in</strong> H<strong>in</strong>sicht auf die gesetzliche Def<strong>in</strong>ition der ersten Tätigkeitsstätte.Die tritt nunmehr an die Stelle der vorherigen regelmäßigenArbeitsstätte. Die Entfernungspauschale gilt ab 2014 für• die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte• Fahrten zwischen Wohnung und e<strong>in</strong>em sog. Sammelpunkt• Strecken von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang e<strong>in</strong>esweiträumigen TätigkeitsgebietsFür die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätteist die kürzeste Straßenverb<strong>in</strong>dung zwischen Wohnungund erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei s<strong>in</strong>d nur volle Kilometerder Entfernung anzusetzen, e<strong>in</strong> angefangener Kilometer bleibtunberücksichtigt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach derStraßenverb<strong>in</strong>dung und ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, dastatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstättebenutzt wird.Bei Benutzung e<strong>in</strong>es Kraftfahrzeugs kann e<strong>in</strong>e andere als die kürzesteStraßenverb<strong>in</strong>dung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlichverkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für dieWege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.E<strong>in</strong>e mögliche, aber vom Arbeitnehmer nicht tatsächlich benutzteStraßenverb<strong>in</strong>dung kann der Berechnung der Entfernungspauschalenicht zugrunde gelegt werden. Diese Grundsätze gelten auch, wennder Arbeitnehmer e<strong>in</strong> öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen L<strong>in</strong>ienführungdirekt über die verkehrsgünstigere Straßenverb<strong>in</strong>dung erfolgt(z.B. öffentlicher Bus). E<strong>in</strong>e von der kürzesten Straßenverb<strong>in</strong>dungabweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmerdie erste Tätigkeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – <strong>in</strong>der Regel schneller und pünktlicher erreicht.Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung s<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong> dieEntfernungsermittlung e<strong>in</strong>zubeziehen. E<strong>in</strong>e Fährverb<strong>in</strong>dung ist sowohlbei der Ermittlung der kürzesten Straßenverb<strong>in</strong>dung als auch bei derErmittlung der verkehrsgünstigsten Straßenverb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>zubeziehen,soweit sie zumutbar ersche<strong>in</strong>t und wirtschaftlich s<strong>in</strong>nvoll ist. DieFahrtstrecke der Fähre selbst ist dann jedoch nicht Teil der maßgebendenEntfernung. An ihrer Stelle können die tatsächlichen Fährkostenberücksichtigt werden. Gebühren für die Benutzung e<strong>in</strong>es Straßentunnelsoder e<strong>in</strong>er mautpflichtigen Straße dürfen dagegen nicht nebender Entfernungspauschale berücksichtigt werden, weil sie nicht für dieBenutzung e<strong>in</strong>es Verkehrsmittels entstehen.Fallen die H<strong>in</strong>- und Rückfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte auf verschiedeneArbeitstage, so kann aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen unterstellt werden,dass die Fahrten an e<strong>in</strong>em Arbeitstag durchgeführt wurden.Für die Jahre bis 2013 gelten noch die Regelungen zur regelmäßigenArbeitsstätte.4


Schaufenster SteuernVorausgefüllte Steuererklärung: F<strong>in</strong>anzverwaltungstellt ab 2014 Daten zum Abruf bereitB<strong>in</strong>dende Zusage unter bestimmten Voraussetzungenauch mündlich möglichDie F<strong>in</strong>anzverwaltung wird Anfang 2014 die Möglichkeit eröffnen, zurErleichterung der Erstellung der E<strong>in</strong>kommensteuererklärungen e<strong>in</strong>eVielzahl der zu e<strong>in</strong>em Steuerpflichtigen bei der F<strong>in</strong>anzverwaltung gespeichertenDaten e<strong>in</strong>sehen und abrufen zu können. Unter dem Stichwort„vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)“ werden laut Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium<strong>in</strong>sbesondere solche Daten zum Abruf bereitgestellt,die von Dritten an die F<strong>in</strong>anzverwaltung übermittelt worden s<strong>in</strong>d. DerUmfang der bereitgestellten Daten solle sukzessive erweitert werden.Um die eigenen bei der F<strong>in</strong>anzverwaltung gespeicherten Daten abrufenzu können, müsse sich der Steuerpflichtige im ElsterOnl<strong>in</strong>ePortalanmelden und authentifizieren. Darüber h<strong>in</strong>aus könne er auch Dritte(zum Beispiel se<strong>in</strong>en <strong>Steuerberater</strong> oder Lohnsteuerhilfevere<strong>in</strong>) bevollmächtigen,für ihn se<strong>in</strong>e Daten e<strong>in</strong>zusehen und bei Erstellung derSteuererklärung zu verwenden. Dabei sei dem Datenschutz und demSteuergeheimnis Rechnung zu tragen. E<strong>in</strong>zelheiten zur Freischaltungdritter Personen zum Abruf der VaSt würden auf www.elster.de veröffentlicht.Nach erfolgreichem Durchlaufen des Zugangsverfahrenskönne der Datenabruf sowohl über Dienste der Steuerverwaltung (ElsterOnl<strong>in</strong>ePortaloder ElsterFormular) als auch über die Dienste kommerziellerSoftwareanbieter erfolgen.Für <strong>Steuerberater</strong> und Lohnsteuerhilfevere<strong>in</strong>e soll laut Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriume<strong>in</strong>e Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung derVollmachtsdaten an die F<strong>in</strong>anzverwaltung e<strong>in</strong>gerichtet werden. Dieobersten F<strong>in</strong>anzbehörden des Bundes und der Länder hätten hierfürMuster für e<strong>in</strong>e Bevollmächtigung von <strong>Steuerberater</strong>n und Lohnsteuerhilfevere<strong>in</strong>enim Besteuerungsverfahren entworfen. Die Verwendungdieser amtlichen Muster sei unabd<strong>in</strong>gbare Voraussetzung für dieelektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenemDatensatz gemäß Steuerdaten-Übermittlungsverordnung.Sollten Vollmachten nicht elektronisch an die F<strong>in</strong>anzverwaltungübermittelt werden, sei e<strong>in</strong>e Verwendung der Muster freigestellt.Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium, PM vom 10.10.2013E<strong>in</strong>e das F<strong>in</strong>anzamt b<strong>in</strong>dende Zusage kann laut F<strong>in</strong>anzgericht (FG)Hamburg grundsätzlich auch mündlich gegeben werden. Da bei mündlichenAuskünften aber die Annahme naheliegt, es sei nur e<strong>in</strong>e unverb<strong>in</strong>dlicheMe<strong>in</strong>ungsäußerung erstrebt und gegeben worden, müssendie Umstände, die e<strong>in</strong>e B<strong>in</strong>dung des F<strong>in</strong>anzamtes begründen sollen,bestimmt und vollständig dargelegt und zweifelsfrei nachgewiesenwerden. Dies hebt das F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Hamburg hervor.Unklarheiten im Sachverhalt g<strong>in</strong>gen zu Lasten dessen, der sich auf dieVerb<strong>in</strong>dlichkeit der Auskunft beruft, betont das FG. In dem zugrundeliegenden Fall hat es nach Durchführung e<strong>in</strong>er Beweisaufnahme gegenden Steuerpflichtigen entschieden. In dem Verfahren wurde Beschwerdegegen die Nichtzulassung der Revision e<strong>in</strong>gelegt, die beim Bundesf<strong>in</strong>anzhofunter dem Aktenzeichen X B 98/13 läuft.F<strong>in</strong>anzgericht Hamburg, Urteil vom 30.04.2013, 2 K 81/12Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer:Anhängige E<strong>in</strong>sprüche durch Allgeme<strong>in</strong>verfügungzurückgewiesenE<strong>in</strong>sprüche gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummeroder die Speicherung der Daten im S<strong>in</strong>ne des § 139b Absatz 3 derAbgabenordnung, die am 22.07.2013 anhängig waren, werden durchdie Allgeme<strong>in</strong>verfügung des Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums vom gleichenTag zurückgewiesen. Dies teilt das Bundeszentralamt für Steuern mit.H<strong>in</strong>tergrund sei e<strong>in</strong> Urteil des Bundesf<strong>in</strong>anzhofes vom 18.01.2012 (II R49/10), mit dem klargestellt worden sei, dass die Zuteilung der steuerlichenIdentifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherungnicht gegen das Recht auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung odersonstiges Verfassungsrecht verstoßen.Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 25.09.20135


Dez. 2013UnternehmerVerlust sämtlicher Buchführungsunterlagen:Vorsteuerbeträge dürfen geschätzt werdenS<strong>in</strong>d sämtliche Buchführungsunterlagen verloren gegangen, so darfdas F<strong>in</strong>anzamt die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit 60 Prozent dervorangemeldeten Vorsteuerbeträge schätzen. Dies hat das F<strong>in</strong>anzgericht(FG) Sachsen-Anhalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall entschieden, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong> Unternehmenall se<strong>in</strong>e Buchführungsunterlagen auf e<strong>in</strong>em Kle<strong>in</strong>lastergelagert hatte und dieser gestohlen worden war.Zwar könne der Steuerpflichtige den Nachweis darüber, dass ihme<strong>in</strong> anderer Unternehmer Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstigeLeistungen gesondert <strong>in</strong> Rechnung gestellt hat, nicht alle<strong>in</strong> durchVorlage der Orig<strong>in</strong>alrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlichzulässigen Mitteln führen. Entscheidend ist laut FG jedoch, dass dieTatbestandsvoraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetze<strong>in</strong>schließlich des ursprünglichen Rechnungsbesitzes des Unternehmerszur Überzeugung des Gerichts vorgelegen haben. Hierfürreiche es nicht, verschiedene Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dassausschließlich ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigendeRechnungen verbucht wurden, wenn zugleich e<strong>in</strong>geräumt wird, dassden benannten Zeugen die e<strong>in</strong>zelnen Rechnungen nicht mehr er<strong>in</strong>nerlichseien. Denn für den Vorsteuerabzug sei nicht das Vorliegenvon Rechnungen maßgebend, sondern ob dem Unternehmer aus denRechnungen der Vorsteuerabzug zusteht.F<strong>in</strong>anzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2013, 2 K 1037/10Betriebsprüfung darf Zeitraum von elf Jahren erfassenordnete das F<strong>in</strong>anzamt ohne weitere Begründung e<strong>in</strong>e steuerliche Außenprüfungfür die Jahre 2000 bis 2010 bei der Gesellschaft an. ImAnschluss daran wurden steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahrengegen die Gesellschafter e<strong>in</strong>geleitet.Die Kläger<strong>in</strong> wandte sich gegen die Prüfungsanordnung und machtegeltend, der Prüfungszeitraum dürfe regelmäßig nur drei zusammenhängendeBesteuerungszeiträume umfassen. Dagegen wies dasF<strong>in</strong>anzamt <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>spruchsentscheidung auf den bestehenden Verdachte<strong>in</strong>er Steuerstraftat und die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit erheblicherMehrergebnisse h<strong>in</strong>.Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Prüfungsanordnungsei formell rechtmäßig, <strong>in</strong>sbesondere ausreichend begründet worden.Bei Gewerbetreibenden genüge der H<strong>in</strong>weis auf die e<strong>in</strong>schlägige Ermächtigungsgrundlageder Abgabenordnung. Zudem sei die Abweichungvom Regel-Prüfungszeitraum <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>spruchsentscheidungnachträglich erläutert worden.Auch <strong>in</strong> der Sache sei die Prüfungsanordnung nicht zu beanstanden. Siehabe zulässigerweise mehr als drei Jahre umfasst. Die <strong>in</strong> der Betriebsprüfungsordnungaufgeführten Ausnahmetatbestände (Erwartungerheblicher Änderungen, Verdacht e<strong>in</strong>er Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit)seien unter Zugrundelegung der Verhältnisse imZeitpunkt der E<strong>in</strong>spruchsentscheidung erfüllt. Schließlich begründetendie laufenden Ermittlungsverfahren ke<strong>in</strong>en Ermessensfehler.F<strong>in</strong>anzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013, 13 K 4630/12 AOUmsatzsteuer: F<strong>in</strong>anzgericht lässt rückwirkendeRechnungsberichtigung zuE<strong>in</strong>e von e<strong>in</strong>em F<strong>in</strong>anzamt angeordnete Betriebsprüfung ist auch dannrechtmäßig, wenn sie e<strong>in</strong>en Zeitraum von elf Jahren betrifft. Dies hatdas F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit e<strong>in</strong>er Betriebsprüfungsanordnung.Die klagende Gesellschaft betrieb e<strong>in</strong> Restaurant. ImFebruar 2011 gab e<strong>in</strong>er ihrer Gesellschafter e<strong>in</strong>e Selbstanzeige beimF<strong>in</strong>anzamt ab, <strong>in</strong> der er Kapitalerträge für die Jahre 2000 bis 2009nacherklärte. Im März 2011 zeigte die Kläger<strong>in</strong> dem F<strong>in</strong>anzamt an, dassder Gesellschafter jährlich rund 24.000 Euro an Tr<strong>in</strong>kgeldern erzielthabe und diese als steuerfrei behandelt worden seien. Im August 2012Das Niedersächsische F<strong>in</strong>anzgericht (FG) hat ernstliche Zweifel ander Rechtsauffassung der F<strong>in</strong>anzverwaltung geäußert, wonach e<strong>in</strong>eRechnungsberichtigung ke<strong>in</strong>e Rückwirkung entfalten könne. Es hatim Anschluss an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes“Pannon Gép” (Urteil vom 15.07.2010, C–368/09) und “PetromaTransports” (Urteil vom 08.05.2013, C–271/12) entschieden, dass e<strong>in</strong>erückwirkende Rechnungsberichtigung <strong>in</strong> Betracht kommt, solangenoch ke<strong>in</strong>e abschließende Entscheidung der zuständigen F<strong>in</strong>anzbehördeüber den Vorsteuerabzug vorliegt und sofern das zunächst erteilteDokument die M<strong>in</strong>destangaben an e<strong>in</strong>e Rechnung (Rechnungsausstel-6


Schaufenster Steuernler, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondertausgewiesene Umsatzsteuer) erfüllt.Das FG Niedersachsen hat die Beschwerde zum BFH nicht zugelassen.F<strong>in</strong>anzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30.09.2013, 5 V 217/13Darlehensz<strong>in</strong>sen können bei Gesellschafter-Geschäftsführer als Werbungskosten abzuziehen se<strong>in</strong>Z<strong>in</strong>sen für e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er GmbH gewährtes und von dem Gesellschafter-Geschäftsführerübernommenes Darlehen s<strong>in</strong>d bei diesem als Werbungskostenbei den E<strong>in</strong>künften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar,wenn die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass die Schuldübernahmevorrangig der Sicherung des Arbeitsplatzes diente und erst<strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie dem Interesse am Erhalt der Beteiligung. Das ist nache<strong>in</strong>er Entscheidung des F<strong>in</strong>anzgerichts (FG) Hamburg dann der Fall,wenn die Schuldübernahme Voraussetzung für die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung der Geschäftsanteilean der GmbH <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e AG gegen Gewährung von Aktienist, ke<strong>in</strong>e nennenswerten Dividendenausschüttungen oder Wertsteigerungender Aktien zu erwarten s<strong>in</strong>d und der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer an der AG nur zu drei Prozent beteiligt se<strong>in</strong> soll, eraber auf diese Weise se<strong>in</strong> sechsstelliges Jahresgehalt sichern kann.In derselben Entscheidung führt das Gericht zudem aus, dass das Halbabzugsverbotgemäß § 3c Absatz 2 Satz 1 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz fürWerbungskosten bei den E<strong>in</strong>künften aus Kapitalvermögen für Ausgaben,die im Jahr 2001 geleistet wurden, grundsätzlich ebenso weniggilt wie für Ausgaben, die im Jahr 2001 wirtschaftlich verursacht wurden,beim Steuerpflichtigen aber erst später abgeflossen s<strong>in</strong>d.F<strong>in</strong>anzgericht Hamburg, Urteil vom 05.07.2013, 3 K 218/12, rechtskräftigFehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgüternzwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaftenauf verfassungsrechtlichem PrüfstandDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll nach dem Willen desBundesf<strong>in</strong>anzhofes (BFH) klären, ob § 6 Absatz 5 Satz 3 des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes(EStG) gegen den allgeme<strong>in</strong>en Gleichheitssatz verstößt,weil hiernach e<strong>in</strong>e Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischenbeteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwertmöglich ist.Nach § 6 Absatz 5 EStG ist bei der Überführung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutsvon e<strong>in</strong>em Betriebsvermögen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Betriebsvermögender sogenannte Buchwert des Wirtschaftsguts anzusetzen, wenn dasWirtschaftsgut von e<strong>in</strong>em Betriebsvermögen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Betriebsvermögendesselben Steuerpflichtigen, aus e<strong>in</strong>em eigenen Betriebsvermögendes Steuerpflichtigen <strong>in</strong> dessen Sonderbetriebsvermögenbei e<strong>in</strong>er Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie zwischen verschiedenenSonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigenbei verschiedenen Mitunternehmerschaften überführt wird. Wird e<strong>in</strong>Wirtschaftsgut von dem Betriebsvermögen e<strong>in</strong>er Mitunternehmerschaft<strong>in</strong> das Betriebsvermögen e<strong>in</strong>er beteiligungsidentischen anderenMitunternehmerschaft überführt, s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen die stillen Reservendes Wirtschaftsguts aufzudecken.In der Fachdiskussion wird diese unterschiedliche steuerrechtliche Behandlungvielfach beanstandet und teilweise als gleichheitswidrig angesehen.Auch <strong>in</strong>nerhalb des BFH wird diese Auffassung vertreten. Dabeibesteht Streit darüber, ob sich die e<strong>in</strong>geforderte Gleichbehandlungdurch Gesetzesauslegung erreichen lässt. Der Vierte Senat des BFHbejaht e<strong>in</strong>e solche Möglichkeit, der Erste Senat des BFH lehnt dies ab.Zu erwarten war, dass dieser Streit zu e<strong>in</strong>er Anrufung des Großen Senatsdes BFH führen würde. Der Erste Senat des BFH hat <strong>in</strong>dessen e<strong>in</strong>enanderen Weg e<strong>in</strong>geschlagen. Auch ihn überzeugen nunmehr diegeltend gemachten Gleichheitsbedenken. Da er angesichts der entgegenstehendengesetzlichen Regelung nach wie vor ke<strong>in</strong>e Möglichkeitsieht, diese Überzeugung mittels e<strong>in</strong>er Gesetzesauslegung durchzusetzen,hat er die Verfassungsfrage dem BVerfG zur Normenkontrollevorgelegt.Dem zugrundeliegenden Sachverhalt nach g<strong>in</strong>g es um e<strong>in</strong>e Kommanditgesellschaft(KG), die im Streitjahr 2001 zwei mit e<strong>in</strong>em Fabrik- unde<strong>in</strong>em Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücke an ihre beteiligungsidentischeSchwestergesellschaft, ebenfalls e<strong>in</strong>e KG, zu e<strong>in</strong>emKaufpreis <strong>in</strong> Höhe der Buchwerte von rund 6,9 Millionen DM veräußerthatte. Nach Ansicht des F<strong>in</strong>anzamts waren <strong>in</strong>folge der Grundstücksübertragungstille Reserven <strong>in</strong> Höhe von rund 1,6 Millionen DM aufzulösen.Dagegen wehrt sich die übertragende KG.Bundesf<strong>in</strong>anzhof, Beschluss vom 10.04.2013, I R 80/127


Dez. 2013KapitalanlegerAbgeltungssteuer: Nicht jedes Näheverhältnisschließt günstige Z<strong>in</strong>sbesteuerung ausDer Begriff des „Nahestehens“ im S<strong>in</strong>ne des § 32d Absatz 2 Nr. 1a E<strong>in</strong>kommensteuergesetz(EStG) ist eng am Gesetzeszweck auszurichten.Das F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Münster hebt hervor, dass der dort vorgeseheneAusschluss der Abgeltungssteuer für Fälle, <strong>in</strong> denen Gläubiger undSchuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge „e<strong>in</strong>ander nahe stehendePersonen“ s<strong>in</strong>d, missbräuchliche Gestaltungen vermeiden solle.Daher führe nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber undDarlehensnehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz.Vielmehr müsse aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsverhältnissesund der daran beteiligten Personen der sichere Schlussmöglich se<strong>in</strong>, dass das Motiv der Darlehensgewährung vordergründig<strong>in</strong> der ertragsorientierten Ausnutzung des Gefälles zwischen dem progressivenE<strong>in</strong>kommensteuertarif und dem Abgeltungssteuersatz von25 Prozent liege. Sei dies nicht der Fall, so seien Darlehensgläubigerund Darlehensschuldner ke<strong>in</strong>e „nahe stehenden Personen“ im S<strong>in</strong>nedes § 32d Absatz 2 Nr. 1a EStG.Im Streitfall hatte der Kläger e<strong>in</strong>em Berufskollegen e<strong>in</strong> Darlehen gewährt,mit dem dieser se<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Steuerberatungsgesellschaftdes Klägers f<strong>in</strong>anzierte. Der Kläger me<strong>in</strong>t, dass die hieraus erzieltenZ<strong>in</strong>sen mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent – und nichtmit se<strong>in</strong>em deutlich höheren persönlichen Steuersatz – zu versteuernseien.Das FG teilt diese Auffassung. Es sieht ke<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichenden Anhaltspunktefür e<strong>in</strong> die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes ausschließendesNäheverhältnis zwischen dem Kläger und se<strong>in</strong>em gesellschaftsrechtlichund beruflich verbundenen Kollegen, dem er dasDarlehen gewährt hatte. Es müsse klar zwischen der geme<strong>in</strong>samen,von gleichen Interessen getragenen Berufsausübung e<strong>in</strong>erseits und derDarlehensgewährung andererseits unterschieden werden. Auch wennder Kläger im Rahmen der geme<strong>in</strong>samen Steuerberatungsgesellschafte<strong>in</strong>e beherrschende Stellung <strong>in</strong>ne habe, sei nicht erkennbar, dass dieseBeziehung auch auf das „Ob“ und „Wie“ des Darlehensvertrages durchgeschlagensei. Vielmehr hätten sich der Kläger und der Darlehensnehmerauf der Ebene des Darlehensvertrages wirtschaftlich gleichwertiggegenüber gestanden.Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachedie Revision zum Bundesf<strong>in</strong>anzhof zugelassen.F<strong>in</strong>anzgericht Münster, Urteil vom 20.09.2013, 4 K 718/13 EErträge aus ausländischen „schwarzen“ Fonds:Besteuerung auf europarechtlichem PrüfstandDer Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll klären, ob die bisEnde 2003 geltende deutsche Regelung zur Besteuerung von Anlegern,die sich an ausländischen „schwarzen“ Investmentfonds beteiligt haben,gegen die europarechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheitverstieß. Hierum bitte der Bundesf<strong>in</strong>anzhof (BFH) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vorlagebeschluss.Die Kapitalverkehrsfreiheit gehört zu den europarechtlichenGrundfreiheiten. Sie gilt nicht nur <strong>in</strong>nerhalb der Europäischen Union,sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten.Rechtlicher H<strong>in</strong>tergrund: Erträge aus <strong>in</strong>- und ausländischen Investmentfondswurden nach dem Auslands<strong>in</strong>vestmentgesetz (AuslInvestmG)unterschiedlich besteuert. Wenn die Erträge aus <strong>in</strong>ländischenFonds nicht nachgewiesen wurden, waren sie (und s<strong>in</strong>d sie auch heutenoch) notfalls zu schätzen. Für ausländische Fonds schrieb das AuslInvestmGdagegen besondere Anzeige- und Bekanntmachungspflichtenvor. Außerdem hatten solche Fonds e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>ländischen Vertreter zubestellen. Waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelte es sichum „schwarze“ Fonds. Für sie schrieb § 18 Absatz 3 AuslInvestmG e<strong>in</strong>efiktive pauschale Ertragsermittlung vor, die regelmäßig zu höherenErträgen führte als bei <strong>in</strong>ländischen Fonds. Die tatsächliche Höhe dererzielten Erträge war für die Besteuerung irrelevant.Im Streitfall war der Kläger an „schwarzen“ Investmentfonds mit Sitzauf den Kaiman<strong>in</strong>seln beteiligt. Das F<strong>in</strong>anzamt wandte die Pauschalregelungnach § 18 Absatz 3 AuslInvestmG an und lehnte es ab, die vomKläger im E<strong>in</strong>zelnen nachgewiesenen – deutlich niedrigeren – tatsächlichenErträge der Besteuerung zugrunde zu legen.Der BFH sah <strong>in</strong> dieser Pauschalbesteuerung e<strong>in</strong>en offensichtlichenVerstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Inländische Anleger könntendurch die verschärfte Besteuerung solcher ausländischer Erträgedavon abgehalten werden, sich an ausländischen „schwarzen“ Fondszu beteiligen. Die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sei nichtzu rechtfertigen. Beteiligungen an <strong>in</strong>- und ausländischen Fonds seien8


Schaufenster Steuerngrundsätzlich objektiv vergleichbar. Auch sei der Nachweis von Erträgenaus ausländischen Fonds nicht von vornhere<strong>in</strong> unmöglich. Das Gesetznehme zu Unrecht ke<strong>in</strong>e Rücksicht darauf, ob mit dem jeweiligenDrittstaat e<strong>in</strong> Amtshilfeabkommen bestehe, das e<strong>in</strong>e Nachprüfung derErträge ermögliche. Jedenfalls sei die Pauschalbesteuerung unverhältnismäßig,weil sie den Nachweis der tatsächlichen Erträge für die Besteuerungausnahmslos ausschließe.Trotz des offensichtlichen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheithielt sich der BFH für verpflichtet, den EuGH anzurufen. Aufgrund e<strong>in</strong>erneueren Entscheidung des EuGH vom 07.06.2012 (C–39/11) seizweifelhaft geworden, ob § 18 Absatz 3 AuslInvestmG überhaupt amMaßstab der Kapitalverkehrsfreiheit überprüft werden könne oderBestandsschutz genieße. Diese Rechtsfrage sei europarechtlich ungeklärt,sodass sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werde.Obwohl es um ausgelaufenes Recht geht, hat das Verfahren nach Ansichtdes BFH Breitenwirkung. Denn es seien noch zahlreiche Streitfällemit erheblichen f<strong>in</strong>anziellen Auswirkungen offen. Auch die heutegeltende Nachfolgeregelung des § 6 Investmentsteuergesetz sei Gegenstande<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH (C–326/12).Bundesf<strong>in</strong>anzhof, Beschluss vom 06.08.2013, VIII R 39/12Bundesgerichtshof erleichtert Rückzug von der BörseAktionären muss beim Rückzug von der Börse ke<strong>in</strong> Barabf<strong>in</strong>dungsangebotfür ihre Aktien gemacht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof(BGH) entschieden.Mit e<strong>in</strong>er Ad-hoc-Meldung vom 11.02.2011 gab die Antragsgegner<strong>in</strong>,e<strong>in</strong>e Aktiengesellschaft, den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsratsbeschlossenen Wechsel vom regulierten Markt der Wertpapierbörse<strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> <strong>in</strong> den Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market)der Frankfurter Wertpapierbörse bekannt. Am 16.02.2011 wurdeder Widerruf der Zulassung am regulierten Markt wirksam. Seithers<strong>in</strong>d die Aktien der Antragsgegner<strong>in</strong> <strong>in</strong> den Entry Standard e<strong>in</strong>bezogen.Die Antragsteller, Aktionäre der Antragsgegner<strong>in</strong>, haben die Durchführunge<strong>in</strong>es Spruchverfahrens zur Festsetzung e<strong>in</strong>er angemessenenBarabf<strong>in</strong>dung für die Aktien der Antragsgegner<strong>in</strong> beantragt. Das Landgerichthat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeder Antragsteller vor dem Oberlandesgericht hatte ke<strong>in</strong>en Erfolg. ImFall e<strong>in</strong>es Wechsels vom regulierten Markt <strong>in</strong> den qualifizierten Freihandelbedürfe es ke<strong>in</strong>es Barabf<strong>in</strong>dungsangebots, sodass auch ke<strong>in</strong>Spruchverfahren stattf<strong>in</strong>de.Der BGH hat die Rechtsbeschwerden der Antragsteller zurückgewiesen.In e<strong>in</strong>er Entscheidung im Jahr 2002 war er davon ausgegangen,dass der Widerruf der Zulassung zum Handel der Aktie im geregeltenMarkt e<strong>in</strong>er Börse auf Antrag des Emittenten, das sogenannte reguläreDelist<strong>in</strong>g, wegen der damit verbundenen erheblichen Bee<strong>in</strong>trächtigungder Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum bee<strong>in</strong>trächtigeund e<strong>in</strong>es Beschlusses der Hauptversammlung sowie e<strong>in</strong>es Pflichtangebotesder Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kaufder Aktien der M<strong>in</strong>derheitsaktionäre bedürfe (Urteil vom 25.11.2002,II ZR 133/01).Das Bundesverfassungsgericht hat am 11.07.2012 entschieden, dassder Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt grundsätzlichnicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärsberührt und das für den Fall e<strong>in</strong>es vollständigen Rückzugs von der Börsevon den Fachgerichten im Wege e<strong>in</strong>er Gesamtanalogie verlangte,gerichtlich überprüfbare Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihresHauptaktionärs an die übrigen Aktionäre, deren Aktien zu erwerben,daher von Verfassungs wegen zwar nicht geboten ist, die verfassungsrechtlichenGrenzen richterlicher Rechtsfortbildung aber auch nichtüberschreitet. Es hat es der weiteren Rechtsprechung der Fachgerichteüberlassen, auf der Grundlage der mittlerweile gegebenen Verhältnisseim Aktienhandel zu prüfen, ob die bisherige Spruchpraxis Bestandhat, und zu beurteilen, wie der Wechsel vom regulierten Markt <strong>in</strong> denqualifizierten Freiverkehr <strong>in</strong> diesem Zusammenhang zu bewerten ist (1BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08).Der BGH hat se<strong>in</strong>e Rechtsprechung, dass das reguläre Delist<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>esBeschlusses der Hauptversammlung und e<strong>in</strong>es Pflichtangebots überden Kauf der Aktien bedarf, aufgrund der danach gebotenen Überprüfungaufgegeben.Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2013, II ZB 26/129


Schaufenster SteuernWohnung knallbunt zurückgegeben: Mieter müssenSchadenersatz leistenAnliegerpflicht zum W<strong>in</strong>terdienst erstreckt sich nurauf Gehweg vor eigenem GrundstückE<strong>in</strong> Mieter ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> neutralenFarben gestrichene Wohnung mit e<strong>in</strong>em farbigen Anstrich versiehtund so an den Vermieter zurückgibt. Dies hat der Bundesgerichtshof(BGH) entschieden.Die Beklagten waren Mieter e<strong>in</strong>er Doppelhaushälfte der Kläger<strong>in</strong>. DieBeklagten, die das Objekt frisch <strong>in</strong> weißer Farbe renoviert übernommenhatten, strichen e<strong>in</strong>zelne Wände <strong>in</strong> kräftigen Farben (rot, gelb,blau) und gaben es <strong>in</strong> diesem Zustand zurück. Die Kläger<strong>in</strong> ließ die farbiggestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle WandundDeckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Dies kostetesie rund 3.650 Euro. Die Kläger<strong>in</strong> hat nach teilweiser Verrechnungmit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von rund 1.840Euro nebst Z<strong>in</strong>sen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend dieRückzahlung der zu Beg<strong>in</strong>n des Mietverhältnisses geleisteten Kautionnebst Z<strong>in</strong>sen geltend gemacht.Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufungder Kläger<strong>in</strong> hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisungim Übrigen zur Zahlung von 874,30 Euro nebst Z<strong>in</strong>sen verurteilt;die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.Die Revision der Beklagten hatte ke<strong>in</strong>en Erfolg. Der BGH hat entschieden,dass der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn ere<strong>in</strong>e <strong>in</strong> neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielenMiet<strong>in</strong>teressenten nicht akzeptiert wird und e<strong>in</strong>e Neuvermietung derWohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermietersbestehe dar<strong>in</strong>, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Artder Dekoration beseitigen muss. Die Feststellungen zur Schadenshöhe,die das Berufungsgericht gemacht habe, seien nicht beanstandet worden.Sie begegnen laut BGH ke<strong>in</strong>en Bedenken.Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 416/12Die Verpflichtung von Anliegern zum W<strong>in</strong>terdienst erstreckt sich nurauf den Gehweg vor dem eigenen Grundstück. Das hat das VerwaltungsgerichtBerl<strong>in</strong> (VG) entschieden.Die Kläger<strong>in</strong> ist Anlieger<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Grundstücks, das sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Straßebef<strong>in</strong>det, die im Straßenre<strong>in</strong>igungsverzeichnis C des Landes Berl<strong>in</strong> e<strong>in</strong>getragenist. Daraus folgt die grundsätzliche gesetzliche Verpflichtungzur Schnee- und Eisbeseitigung. Unmittelbar vor dem Grundstück derKläger<strong>in</strong> bef<strong>in</strong>det sich allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong> gesonderter Gehweg, sondernnur e<strong>in</strong> zum Parken genutzter unbefestigter Randstreifen; sodann folgendie Fahrbahn und der gegenüberliegende Gehweg. Das BezirksamtNeukölln verhängte e<strong>in</strong> Bußgeld gegen die Kläger<strong>in</strong>, weil sie ihren W<strong>in</strong>terdienstpflichtenfür den gegenüberliegenden Gehweg nicht nachgekommensei. Die Kläger<strong>in</strong> begehrt die Feststellung, dass ihre Verpflichtungdiesen Teil der Straße nicht umfasse.Die Klage hatte Erfolg. Nach dem Berl<strong>in</strong>er Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetzseien die Anlieger zwar zum W<strong>in</strong>terdienst jeweils vor ihren Grundstückenauf den <strong>in</strong> gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenenGehwegen verpflichtet. Der Begriff des nächstgelegenenGehwegs sei aber nicht derart weit zu verstehen, dass davon auchnoch der Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegendenStraßenseite erfasst sei. Weise die Straße – wie hier – e<strong>in</strong>e Fahrbahnauf, sei nächstgelegener Gehweg nur derjenige, der sich zwischen demGrundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße bef<strong>in</strong>de.Die Fahrbahnmitte bilde die natürliche Grenze für Re<strong>in</strong>igungsbeziehungsweiseW<strong>in</strong>terdienstpflichten.Verwaltungsgericht Berl<strong>in</strong>, Urteil vom 29.08.2013, VG 1 K 366.11.11


Dez. 2013AngestellteReisekosten: Kilometergeld muss nicht angepasstwerdenBei der F<strong>in</strong>anzverwaltung gehen E<strong>in</strong>sprüche e<strong>in</strong>, <strong>in</strong> denen beantragtwird, den pauschalen Kilometersatz für die Nutzung des eigenen PKWsfür Auswärtstätigkeiten mit 0,35 € pro km als Werbungskosten zu berücksichtigen.Darauf weist die Oberf<strong>in</strong>anzdirektion Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<strong>in</strong> ihrer Kurz<strong>in</strong>fo ESt 20/2013 h<strong>in</strong>.H<strong>in</strong>tergrund: Die F<strong>in</strong>anzverwaltung darf den Steuerzahlern Pauschalenzur Beweiserleichterung bieten, damit diese dann die Höhe der Werbungskosten<strong>in</strong>soweit nicht darlegen und nachweisen müssen. Dasgilt auch für das Kilometergeld von 30 Cent für die Fahrtkosten aufDienstreisen. Diese festgelegten pauschalen Kilometersätze s<strong>in</strong>d alsgenerelle Schätzungen des durchschnittlichen Aufwands zulässig. DerGesetzgeber ist nach e<strong>in</strong>em Urteil des F<strong>in</strong>anzgerichts Baden-Württembergaus dem Jahr 2010 nicht gezwungen, von ihm e<strong>in</strong>mal festgelegtePauschsätze an die allgeme<strong>in</strong>e Kostenentwicklung nach obenanzupassen (Az. 10 K 1768/10).Pauschalansatz: E<strong>in</strong> Argument für den angesichts immer teurer werdenAutokosten seit Jahren gleichbleibenden Kilometersatz ist, dass esdem Berufstätigen jederzeit freisteht, statt der Pauschale dem F<strong>in</strong>anzamtentweder die tatsächlich angefallenen Kosten oder e<strong>in</strong> über e<strong>in</strong>enlängeren Zeitraum anhand der anfallenden Fahrzeugkosten ermittelten<strong>in</strong>dividuellen Kilometersatz nachzuweisen. Ermittelt e<strong>in</strong> Arbeitnehmerdie tatsächlich angefallenen Fahrtkosten nicht, muss er sichdaher mit den 30 Cent zufrieden geben und kann steuerlich nicht mehrgeltend machen. Auch der Chef darf nicht mehr steuerfrei erstatten.Denn die Steuerfreiheit auf Zuschüsse des Arbeitgebers bezieht sichlediglich auf die Aufwendungen, die ansonsten als Werbungskostenabsetzbar wären.Verfassungsbeschwerde: Der Bundesf<strong>in</strong>anzhof hatte das Urteil desF<strong>in</strong>anzgerichts Baden-Württemberg bestätigt (Az. VI B 145/10). Hiergegenwurde postwendend Verfassungsbeschwerde e<strong>in</strong>gelegt undE<strong>in</strong>sprüche, die sich auf diese Verfassungsbeschwerde berufen hatten,ruhten daher. Jetzt hat Karlsruhe per Beschluss (2 BvR 1008/11) dieVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.Allgeme<strong>in</strong>verfügung: Aufgrund dieses Beschlusses rechnet die Oberf<strong>in</strong>anzdirektionNordrhe<strong>in</strong>-Westfalen mit e<strong>in</strong>er Allgeme<strong>in</strong>verfügung,mit der E<strong>in</strong>sprüche erledigt s<strong>in</strong>d. Zu beachten ist jedoch, dass diese e<strong>in</strong>enE<strong>in</strong>spruch nur h<strong>in</strong>sichtlich des Streitpunktes erledigt, der auch Gegenstandder Allgeme<strong>in</strong>verfügung ist. Im Übrigen bleibt der E<strong>in</strong>spruchoffen. Folglich wird die Allgeme<strong>in</strong>verfügung nur dann zu e<strong>in</strong>er Vollerledigungder E<strong>in</strong>sprüche führen, wenn ke<strong>in</strong>e anderen Streitpunkte als dieHöhe des pauschalen Kilometersatzes mehr offen s<strong>in</strong>d.H<strong>in</strong>weis: Ohne E<strong>in</strong>zelnachweis gelten bei e<strong>in</strong>er Dienstreise unter Benutzungdes eigenen PKW 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer undnicht die Entfernungs-Kilometer wie bei der Pendlerpauschale. Fürjede Person, die bei e<strong>in</strong>er Dienstreise mitgenommen wird, erhöht sichder Kilometersatz um zwei Cent. Zudem können außergewöhnlicheKfz-Kosten, die durch Fahrten anlässlich e<strong>in</strong>er auswärtigen Dienstreiseanfallen, neben den pauschalen Kilometersätzen vom Arbeitgebersteuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten abgezogen werden. Stelltder Arbeitgeber für Dienstreisen allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>en Firmenwagen zurVerfügung, darf jedoch der Arbeitgeber nicht zusätzlich pauschale Kilometersätzesteuerfrei erstatten.Sonderzahlung mit Mischcharakter:Stichtagsregelung darf Arbeitnehmer nicht bereitserarbeiteten Lohn entziehenE<strong>in</strong>e Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütungfür bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann <strong>in</strong> Allgeme<strong>in</strong>enGeschäftsbed<strong>in</strong>gungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnissesam 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, <strong>in</strong> dem dieArbeitsleistung erbracht wurde. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht(BAG) klar.Die Parteien streiten über e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e als „Weihnachtsgratifikation“bezeichnete Sonderzahlung für das Jahr 2010. DerKläger war seit 2006 bei der Beklagten, e<strong>in</strong>em Verlag, als Controllerbeschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt e<strong>in</strong>e als Gratifikation,ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichneteSonderzahlung <strong>in</strong> Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Die Beklagteübersandte jeweils im Herbst e<strong>in</strong>es Jahres e<strong>in</strong> Schreiben an alle Arbeitnehmer,<strong>in</strong> dem „Richtl<strong>in</strong>ien“ der Auszahlung aufgeführt waren. Indem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es unter anderem, die Zahlungerfolge „an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unge-12


Schaufenster Steuernkündigten Arbeitsverhältnis“ befänden; Verlagsangehörige sollten fürjeden Kalendermonat mit e<strong>in</strong>er bezahlten Arbeitsleistung e<strong>in</strong> Zwölfteldes Bruttomonatsgehalts erhalten. Im Lauf des Jahres e<strong>in</strong>tretende Arbeitnehmererhielten die Sonderzahlung nach den Richtl<strong>in</strong>ien anteilig.Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund se<strong>in</strong>er Kündigungam 30.09.2010. Mit der Klage hat er anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistungbegehrt. Die Vor<strong>in</strong>stanzen haben die Klage abgewiesen.Auf die Revision des Klägers hat das BAG die Beklagte entsprechenddem Klageantrag zur Zahlung verurteilt. Die Sonderzahlung solle nachden Richtl<strong>in</strong>ien e<strong>in</strong>erseits den Arbeitnehmer über das Jahresende h<strong>in</strong>ausan das Unternehmen b<strong>in</strong>den und damit die Betriebstreue belohnen,diene aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleistetenArbeit. In derartigen Fällen seien Stichtagsregelungen wie die <strong>in</strong>den Richtl<strong>in</strong>ien vere<strong>in</strong>barte nach § 307 Absatz 1 Satz 1 des BürgerlichenGesetzbuches (BGB) unwirksam. Die Klausel benachteilige den Klägerunangemessen. Sie widerspreche dem Grundgedanken des § 611Absatz 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohnentzieht. Der Vergütungsanspruch sei nach den Richtl<strong>in</strong>ien monatlichanteilig erworben worden. Anhaltspunkte dafür, dass die SonderzahlungGegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden desKlägers oder für besondere – vom Kläger nicht erbrachte – Arbeitsleistungense<strong>in</strong> sollte, seien nicht ersichtlich.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12Arbeitslohn: Vom Arbeitnehmer veruntreute Beträgegehören nicht dazuE<strong>in</strong> aktuelles Schreiben des Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums (BMF) regelt dieE<strong>in</strong>zelheiten zur Anwendung e<strong>in</strong>es Urteils des Bundesf<strong>in</strong>anzhofes, wonachvom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohnzählen. Mit dem Urteil vom 13.11.2012 hat der BFH zugleich entschieden,dass e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derung der Festsetzung e<strong>in</strong>er Lohnsteuer-Entrichtungsschulddurch e<strong>in</strong>e Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung unterden Voraussetzungen des § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung(AO) auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbesche<strong>in</strong>igungenzulässig ist (VI R 38/11).Das BMF-Schreiben regelt, dass e<strong>in</strong>kommensteuerrechtlich ke<strong>in</strong> Arbeitslohnvorliegt, wenn e<strong>in</strong> Arbeitnehmer unter eigenmächtigerÜberschreitung se<strong>in</strong>er Befugnisse Beträge auf se<strong>in</strong> Konto überweist,die ihm vertraglich nicht zustehen. H<strong>in</strong>gegen gehörten versehentlicheÜberweisungen des Arbeitgebers auch dann zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers,wenn sie der Arbeitgeber zurückfordern könne.Die Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen und von Lohnsteuerfestsetzungensei unter den Voraussetzungen des § 164 Absatz 2 Satz 1AO auch nach Ablauf des für die Anmeldung maßgebenden Kalenderjahreszulässig. Führe die geänderte Lohnsteuer-Anmeldung zu e<strong>in</strong>erger<strong>in</strong>geren Lohnsteuer, sei e<strong>in</strong>e Änderung aber nur <strong>in</strong> Fallgestaltungenzulässig, die mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt vergleichbarseien. E<strong>in</strong>e vergleichbare Fallgestaltung liegt nach dem BMF-Schreibenvor, wenn sich der Arbeitnehmer die Beträge, für die Lohnsteuere<strong>in</strong>behalten worden ist, ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willendes Arbeitgebers verschafft hat. In solch e<strong>in</strong>em Fall habe das F<strong>in</strong>anzamtdem Änderungsantrag ungeachtet der sich aus § 41c Absatz 3 Satz1 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG) ergebenden Rechtsfolgen zu entsprechen,wenn der Arbeitgeber die nach Maßgabe des § 41b Absatz 1Satz 2, Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1 EStG bereits übermittelteoder ausgestellte Lohnsteuerbesche<strong>in</strong>igung berichtigt. Der Arbeitgebermüsse die berichtigte Lohnsteuerbesche<strong>in</strong>igung entsprechendkennzeichnen.Für den Antrag auf Änderung e<strong>in</strong>er Lohnsteuer-Anmeldung sei das Betriebsstättenf<strong>in</strong>anzamtzuständig. Der Arbeitgeber müsse se<strong>in</strong>en Änderungsantragbegründen. Seien Angaben <strong>in</strong> der Lohnsteuerbesche<strong>in</strong>igungunrichtig oder nicht vollständig, hafte der Arbeitgeber nach §42d Absatz 1 Nummer 3 EStG für die E<strong>in</strong>kommensteuer (Lohnsteuer),die aufgrund der fehlerhaften Lohnsteuerbesche<strong>in</strong>igung verkürzt wird.Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium, Schreiben vom 07.11.2013, IV C 5 – S2378/0–0713


Dez. 2013Familie undK<strong>in</strong>derK<strong>in</strong>dergeld für volljähriges verheiratetes K<strong>in</strong>d trotzUnterhaltsanspruch gegen EhegattenAufsichtspflicht: Freie Sicht durchs SchaufensterreichtFür Zeiträume ab dem 01.01.2012 kommt es für e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>dergeldanspruchnicht mehr auf die E<strong>in</strong>künfte und Bezüge des K<strong>in</strong>des an. Deswegenist es auch irrelevant, ob e<strong>in</strong> verheiratetes volljähriges K<strong>in</strong>d, dasdas 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, e<strong>in</strong>en Unterhaltsanspruchgegen se<strong>in</strong>en Ehegatten hat. Dies betont das F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Düsseldorf.Die Beteiligten stritten um die Gewährung von K<strong>in</strong>dergeld für e<strong>in</strong>volljähriges verheiratetes K<strong>in</strong>d. Die Kläger<strong>in</strong> hatte im Jahr 2012 für ihrenim Oktober 1987 geborenen Sohn, der seit November 2012 e<strong>in</strong>eBerufsausbildung absolviert, K<strong>in</strong>dergeld beantragt. Nachdem sie dieE<strong>in</strong>kommensverhältnisse ihres Sohnes und se<strong>in</strong>er Ehefrau offen gelegthatte, lehnte die Familienkasse die K<strong>in</strong>dergeldgewährung unter H<strong>in</strong>weisauf den Unterhaltsanspruch des Sohnes der Kläger<strong>in</strong> gegenüberse<strong>in</strong>er Ehefrau ab.Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und darauf h<strong>in</strong>gewiesen,dass für e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Berufsausbildung bef<strong>in</strong>dliches K<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>dergeld bis zurVollendung des 25. Lebensjahres gewährt werde, wobei der Endzeitpunkt– wie im Streitfall – um die Dauer des geleisteten GrundwehroderZivildienstes h<strong>in</strong>ausgeschoben werde. Weitere Voraussetzungenenthalte das Gesetz für Streitzeiträume ab dem 01.01.2012 nicht mehr.Die Regelung bezüglich der E<strong>in</strong>künfte und Bezüge des K<strong>in</strong>des sei durchdas Steuervere<strong>in</strong>fachungsgesetz 2011 weggefallen. Vor diesem H<strong>in</strong>tergrundsei die Höhe der Ausbildungsvergütung des Sohnes der Kläger<strong>in</strong>ebenso wenig von Bedeutung wie dessen Unterhaltsanspruchgegen se<strong>in</strong>e Ehefrau. Gleiches gelte für die E<strong>in</strong>künfte der Ehefrau desSohnes. Ob e<strong>in</strong> sogenannter Mangelfall vorliege, müsse nicht geprüftwerden.Das FG Düsseldorf ist damit den Entscheidungen der F<strong>in</strong>anzgerichteKöln, München, Münster und Sachsen gefolgt, die sich ebenfallsgegen die bundesweit geltende Verwaltungsanweisung für die Familienkassengestellt hatten. Es hat die Revision zum Bundesf<strong>in</strong>anzhofzugelassen.F<strong>in</strong>anzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2013, 10 K 1940/13 KgDie Eltern e<strong>in</strong>es sechsjährigen K<strong>in</strong>des hatten wie immer ihren Sprössl<strong>in</strong>gzum Spielen auf den Hof geschickt. Nach e<strong>in</strong>er Weile verließ derJunge aber den Spielbereich und fuhr auf den angrenzenden Fahrradweg,wobei es zu e<strong>in</strong>em Zusammenstoß mit e<strong>in</strong>er Fahrradfahrer<strong>in</strong>kam. Diese verletzte sich erheblich, sodass ihre Krankenkasse die Elternaufgrund deren Verletzung der Aufsichtspflicht <strong>in</strong> Regress nehmenwollte.Nach Prüfung der Unfallursache kamen die Richter aber zu der E<strong>in</strong>schätzung,dass die Eltern ihr K<strong>in</strong>d zum e<strong>in</strong>en ausreichend über die Gefahrendes Straßenverkehrs aufgeklärt hätten. Zum anderen richte sichdie Aufsichtspflicht zusätzlich immer nach Eigenart und Charakter desK<strong>in</strong>des. So reiche es auch aus, das K<strong>in</strong>d regelmäßig durch e<strong>in</strong> Schaufenster(hier des eigenen Ladengeschäfts <strong>in</strong> unmittelbarer Nähe desUnfallortes) zu beobachten, wenn es sich hierbei um e<strong>in</strong>en geübtenSechsjährigen handele, der bis zum Tag des Unfalls die Ausfahrt vomelterlichen Anwesen souverän gemeistert habe.LG Münster, 2 O 160/12K<strong>in</strong>dergeld: Auch für K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenenLebenspartner<strong>in</strong>E<strong>in</strong>er Lebenspartner<strong>in</strong> steht e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>dergeldanspruch auch für die <strong>in</strong> dengeme<strong>in</strong>samen Haushalt aufgenommenen K<strong>in</strong>der ihrer e<strong>in</strong>getragenenLebenspartner<strong>in</strong> zu. Dies hat der Bundesf<strong>in</strong>anzhof (BFH) entschiedenund damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenenLebenspartnerschaft angewandt, nach der im Haushaltlebende geme<strong>in</strong>same K<strong>in</strong>der der Ehegatten zusammengezählt werden.Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zweiK<strong>in</strong>der haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder e<strong>in</strong>zelneEhegatte oder Lebenspartner für se<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>der K<strong>in</strong>dergeld beantragt.Denn das K<strong>in</strong>dergeld steigt ab dem dritten K<strong>in</strong>d von 184 auf 190 Euround beträgt für das vierte und jedes weitere K<strong>in</strong>d 215 Euro.Rechtlicher H<strong>in</strong>tergrund: Nachdem das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) am 07.05.2013 entschieden hatte, dass der Ausschluss e<strong>in</strong>getragenerLebenspartner vom Ehegattensplitt<strong>in</strong>g mit dem allgeme<strong>in</strong>en14


Schaufenster SteuernGleichheitssatz nicht zu vere<strong>in</strong>baren sei, s<strong>in</strong>d nunmehr die Bestimmungendes E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes (EStG) zu Ehegatten und Ehenauch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2Absatz 8 EStG). Die Neuregelung vom 15.07.2013 durch das Gesetzzur Änderung des EStG und Umsetzung der Entscheidung des BVerfGf<strong>in</strong>det auch bei noch nicht bestandskräftigen E<strong>in</strong>kommensteuerfestsetzungenAnwendung (§ 52 Absatz 2a EStG). Der BFH hat mit se<strong>in</strong>emUrteil entschieden, dass diese Anwendungsregelung auch für K<strong>in</strong>dergeldfestsetzungengilt.Im Streitfall lebt die Kläger<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartnerschaft.Sie wohnt geme<strong>in</strong>sam mit ihren beiden m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>dern,ihrer e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartner<strong>in</strong> sowie mit deren beidenm<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt. Für ihre K<strong>in</strong>der erhält sieK<strong>in</strong>dergeld. Darüber h<strong>in</strong>aus begehrte sie für den Zeitraum ab Dezember2009 vergeblich K<strong>in</strong>dergeld für die <strong>in</strong> dem geme<strong>in</strong>samen Haushaltversorgten K<strong>in</strong>der ihrer e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartner<strong>in</strong> nach § 63 Absatz1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das F<strong>in</strong>anzgericht wies die Klage ab.Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Nachse<strong>in</strong>er Me<strong>in</strong>ung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischenE<strong>in</strong>kommensteuer- und K<strong>in</strong>dergeldfestsetzungen die Gleichbehandlungvon Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mitEhegatten und Ehen auch <strong>in</strong>soweit geboten, als K<strong>in</strong>dergeldfestsetzungennoch nicht bestandskräftig s<strong>in</strong>d. Der Gesetzgeber habe mit demGesetz vom 15.07.2013 e<strong>in</strong>e Gleichbehandlung von Ehegatten undLebenspartnern für das gesamte EStG und mith<strong>in</strong> auch für das im X.Abschnitt des EStG geregelte K<strong>in</strong>dergeldrecht bezweckt.Bundesf<strong>in</strong>anzhof, Urteil vom 08.08.2013, VI R 76/12gegenüber dem Ehepartner des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>dergeldanspruchgrundsätzlich nicht entgegen. Das Gericht hat wegen grundsätzlicherBedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesf<strong>in</strong>anzhof zugelassen.Im Streitfall hatte die Familienkasse zunächst für die 1988 geborene,verheiratete Tochter des Klägers, die e<strong>in</strong> Studium absolviert, K<strong>in</strong>dergeldfestgesetzt. Später hob sie jedoch die K<strong>in</strong>dergeldfestsetzung auf,und zwar ab Januar 2012 unter H<strong>in</strong>weis darauf, dass bei e<strong>in</strong>em verheiratetenK<strong>in</strong>d nicht mehr die Eltern, sondern der Ehegatte zum Unterhaltverpflichtet sei. Diese Verfahrensweise entspricht e<strong>in</strong>er bundesweitfür die Familienkassen geltenden Verwaltungsanweisung.Rechtlicher H<strong>in</strong>tergrund: Bis zum Jahr 2012 h<strong>in</strong>g die Gewährung vonK<strong>in</strong>dergeld unter anderem davon ab, dass die E<strong>in</strong>künfte und Bezügedes K<strong>in</strong>des unter dem gesetzlichen Grenzbetrag von zuletzt 8.004Euro lagen. Dabei war auch das E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>es unterhaltspflichtigenEhegatten des K<strong>in</strong>des relevant. Seit 2012 gilt dagegen, dass e<strong>in</strong>K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Erstausbildung unabhängig vom E<strong>in</strong>kommen zu berücksichtigenist.Im zugrunde liegenden Fall betont das FG, dass das E<strong>in</strong>kommensteuergesetzab 2012 für K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Erstausbildung weder e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kunftsgrenzevorsieht noch den K<strong>in</strong>dergeldanspruch vom Vorliegen e<strong>in</strong>er typischenUnterhaltssituation für die Eltern abhängig macht. Daher seidas E<strong>in</strong>kommen des Ehepartners der Tochter des Klägers irrelevant.F<strong>in</strong>anzgericht Münster, Urteil vom 20.09.2013, 4 K 4146/12 KgE<strong>in</strong>kommensunabhängiges K<strong>in</strong>dergeld ab 2012 giltauch für verheiratete K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> ErstausbildungDie Gewährung von K<strong>in</strong>dergeld ist ab dem Jahr 2012 auch für verheirateteK<strong>in</strong>der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Erstausbildung nicht mehr von deren E<strong>in</strong>künftenabhängig. Dies hat das F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Münster entschieden unddamit se<strong>in</strong>e Rechtsprechung bekräftigt (vgl. Urteil vom 30.11.2013,4 K 1569/12 Kg). Daher stehe auch e<strong>in</strong> etwaiger Unterhaltsanspruch15


Dez. 2013Arbeit,Ausbildung &SozialesTarifvertragsparteien: Ke<strong>in</strong> Rechtsanspruch aufAbschluss e<strong>in</strong>es (bestimmten) TarifvertragsE<strong>in</strong>e Tarifvertragspartei hat <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Abschlusse<strong>in</strong>es bestimmten Tarifvertrags gegen den Tarifpartner. E<strong>in</strong>e gerichtlicheVerurteilung e<strong>in</strong>er Tarifvertragspartei zum Abschluss e<strong>in</strong>es bestimmten,vom klagenden Tarifpartner vorgelegten Entwurfs e<strong>in</strong>esTarifvertrags könne nur erfolgen, wenn e<strong>in</strong>e rechtlich verb<strong>in</strong>dlicheVerpflichtung hierzu besteht, betont das Bundesarbeitsgericht (BAG).Diese müsse sich ebenso zweifelsfrei wie der Inhalt der e<strong>in</strong>geklagtenErklärung aus der Verpflichtungsgrundlage (zum Beispiel e<strong>in</strong>em Vorvertragoder e<strong>in</strong>er tariflichen Regelung) ergeben. Ansonsten besteheallenfalls e<strong>in</strong> Verhandlungsanspruch der Tarifparteien gegene<strong>in</strong>ander.Die klagende Gewerkschaft (Deutsche Orchestervere<strong>in</strong>igung) hattemit dem beklagten Arbeitgeberverband (Deutscher Bühnenvere<strong>in</strong>)seit Jahren Tarifverträge für die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder vonKulturorchestern geschlossen. Für die Vergütung sehen die tariflichenRegelungen e<strong>in</strong>e Anpassungsverpflichtung vor, nach der bei e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>enVeränderung im Bereich der Kommunen und der Länder dieGehälter der tarifunterworfenen Musiker „durch Tarifvertrag s<strong>in</strong>ngemäßanzupassen“ s<strong>in</strong>d. Hieraus hat die klagende Gewerkschaft e<strong>in</strong>enAnspruch gegen den beklagten Verband abgeleitet, e<strong>in</strong>em von ihr formuliertenTarifvertragsentwurf zuzustimmen. Sie me<strong>in</strong>t, die letztenEntgelterhöhungen im TVöD/VKA beziehungsweise TV-L seien „e<strong>in</strong>szu e<strong>in</strong>s“ umzusetzen. Der Deutsche Bühnenvere<strong>in</strong> hat dagegen dieAuffassung vertreten, die Anpassungsklausel im Manteltarifvertragenthalte lediglich e<strong>in</strong>e Verhandlungspflicht.Die Vor<strong>in</strong>stanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG hat die Revisionder Gewerkschaft zurückgewiesen und e<strong>in</strong>e Rechtspflicht desArbeitgeberverbandes zum Abschluss e<strong>in</strong>es bestimmten Tarifvertragesverne<strong>in</strong>t. Zwar könne sich e<strong>in</strong> solcher Anspruch grundsätzlich aus e<strong>in</strong>emverb<strong>in</strong>dlichen Vorvertrag oder aus e<strong>in</strong>er eigenen vorher vere<strong>in</strong>bartentariflichen Regelung ergeben. E<strong>in</strong>e entsprechende Verpflichtungkönne aber nur dann anerkannt werden, wenn sich sowohl der daraufgerichtete B<strong>in</strong>dungswille als auch der h<strong>in</strong>reichend konkretisierte Inhaltder angestrebten Tarife<strong>in</strong>igung aus der verpflichtenden Regelungselbst ergibt. Für den Inhalt des Tarifvertrages bedeute dies regelmäßig,dass es nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige, der Vorgabe entsprechende Regelungsmöglichkeitgeben darf. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben,bestehe – wie hier – lediglich e<strong>in</strong>e – qualifizierte – Verhandlungspflichtder Tarifpartner.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013, 4 AZR 173/12Sachgrundlose Befristung: Auch länger als drei Jahrezurückliegende Vorbeschäftigung bei Zulässigkeitsprüfungzu berücksichtigenDas Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hält die sachgrundloseBefristung e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrags auch dann für unzulässig,wen die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers schon länger als drei Jahrezurückliegt. Das Gericht stellt sich damit gegen die Rechtsprechungdes Bundesarbeitsgerichts (BAG). Es hat die Revision zugelassen.Der Kläger war bei e<strong>in</strong>em Unternehmen der Metall- und Elektro<strong>in</strong>dustrieaufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge vom 27.08.2007 bis30.11.2007 und wieder vom 01.02.2011 bis 30.06.2011, verlängert bis31.05.2012 und noch e<strong>in</strong>mal verlängert bis 31.01.2013 beschäftigt. Mitse<strong>in</strong>er Klage hat er sich gegen die Befristung se<strong>in</strong>es letzten Arbeitsvertragesgewandt.Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) istdie sachgrundlose Befristung e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrages unzulässig, wennmit demselben Arbeitgeber bereits zuvor e<strong>in</strong> befristetes oder unbefristetesArbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG hat das Tatbestandsmerkmal„bereits zuvor“ <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er neueren Rechtsprechung (Urteil vom06.04.2011, 7 AZR 716/09) dah<strong>in</strong> ausgelegt, dass <strong>in</strong> Anlehnung an dieregelmäßige Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch Vorbeschäftigungenbeim selben Arbeitgeber, die länger als drei Jahre zurückliegen,nicht zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d.Von dieser Rechtsprechung weicht das LAG Baden-Württemberg ab.Es hält die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung gegen dene<strong>in</strong>deutigen Wortlaut der Norm und den aus dem Gesetzgebungsverfahrenerkennbaren Willen des Gesetzgebers, ke<strong>in</strong>e Frist <strong>in</strong> das Gesetzaufzunehmen, durch das BAG für überschritten. Jedenfalls hätte dasBAG die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeitvorlegen müssen. Außerdem weiche die Recht-16


Schaufenster Steuernsprechung des Siebten Senats des BAG von der des Zweiten Senats ab,sodass der Siebte Senat das Verfahren zur Wahrung der Rechtse<strong>in</strong>heithätte durchführen müssen.Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2013, 6Sa 28/13Arbeitsvertragliche Altersgrenzen bei Anknüpfen angesetzliche Altersgrenzen nicht diskrim<strong>in</strong>ierendE<strong>in</strong> Journalist ist vor dem Bonner Arbeitsgericht (ArbG) mit se<strong>in</strong>erKlage gegen e<strong>in</strong>e ARD-Rundfunkanstalt auf e<strong>in</strong>e Entschädigung von25.000 Euro wegen e<strong>in</strong>er behaupteten Altersdiskrim<strong>in</strong>ierung gescheitert.Arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichender gesetzlichen Altersgrenzen anknüpften, seien nach dem Allgeme<strong>in</strong>enGleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig, betont das Gericht <strong>in</strong>se<strong>in</strong>er Entscheidung.Der klagende Rundfunkjournalist war seit über 30 Jahren als freierMitarbeiter für den Sender tätig. Nachdem der Sender ihm Ende 2012mitgeteilt hatte, dass die bisherige Zusammenarbeit wegen des Erreichensder gesetzlichen Rentenaltersgrenze nicht fortgesetzt werde,zog der Journalist vor Gericht.Das ArbG wies die Klage ab. Es stützte se<strong>in</strong>e Entscheidung darauf, dassarbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen dergesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem AGG zulässig seien.Denn die Arbeitnehmer seien dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüchemateriell abgesichert. Dieser Rechtsgedanke könne auchauf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden.Auch bei diesen könne jedenfalls dann von e<strong>in</strong>er ausreichenden Altersversorgungausgegangen werden, wenn sie wie der Kläger regelmäßigbeschäftigt worden seien.Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 685/13, nicht rechtskräftigallerd<strong>in</strong>gs nur bis zum Besteckkasten. Dort rutschte er auf verschütteterSalatsoße aus und zog sich e<strong>in</strong>e Armverletzung zu.Als er den Sturz als Betriebsunfall anerkannt haben wollte, lehnte dieBerufsgenossenschaft ab, da Nahrungsaufnahme grundsätzlich demprivaten Bereich zuzuordnen sei.Zurecht, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg, denn generellseien nur Geschäftsessen versichert, oder die Tätigkeit mache besondershungrig beziehungsweise durstig, oder der Beschäftigte müsseaus besonderen betrieblichen Zwängen se<strong>in</strong>e Mahlzeit an e<strong>in</strong>em bestimmtenOrt e<strong>in</strong>nehmen. Dies treffe für den vorliegenden Fall jedochnicht zu, denn der Mann habe se<strong>in</strong>en Term<strong>in</strong> erst um 14 Uhr gehabt,se<strong>in</strong> Ausrutscher sei jedoch schon um 12 Uhr passiert, so dass er beie<strong>in</strong>er Fahrtzeit von 30 M<strong>in</strong>uten ke<strong>in</strong>e besondere Eile gehabt und zumBeispiel <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Schnellrestaurant hätte gehen können.LSG Baden-Württemberg, L 6 U 1735/12Kündigung: Azubis dürfen sich schlechte Leistungenerlauben – sie lernen ja noch...Arbeitgeber s<strong>in</strong>d nicht berechtigt, e<strong>in</strong>em Auszubildenden fristlos zukündigen, weil er „schlechte Leistungen“ gebracht habe. Das sei auchdurch se<strong>in</strong> Versagen bei e<strong>in</strong>er Zwischenprüfung bewiesen, hatte derArbeitgeber im entschiedenen Fall argumentiert.Doch Auszubildende lernen noch, entschied das LandesarbeitsgerichtRhe<strong>in</strong>land-Pfalz, und dürften sich durchaus Fehler erlauben. Nur wennder Chef stichhaltig nachweisen könne, dass der Azubi (der hier denMaurerberuf erlernen will) höchstwahrsche<strong>in</strong>lich auch die Abschlussprüfungnicht bestehen werde (dass also „Hopfen und Malz“ verlorensei), dürfe ihm das Ausbildungsverhältnis vorzeitig gekündigt werden.Hier hätte zunächst e<strong>in</strong>e Abmahnung ausgereicht.LAG Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, 10 Sa 518/12Unfallversicherung: E<strong>in</strong> Sturz <strong>in</strong> der Kant<strong>in</strong>e ist ke<strong>in</strong>ArbeitsunfallE<strong>in</strong> Arbeitnehmer wollte wegen e<strong>in</strong>es beruflichen Nachmittagsterm<strong>in</strong>sse<strong>in</strong> Mittagessen <strong>in</strong> der betrieblichen Kant<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>nehmen, schaffte es17


Dez. 2013Bauen undWohnenHandwerkerleistung: Rechnung vom Schornste<strong>in</strong>fegerdarf nicht cash bezahlt werdenDie Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen undHandwerkerleistungen kommt bei Barzahlung ausnahmslos nicht <strong>in</strong>Betracht. Denn die Cash-Zahlung von Handwerkerrechnungen ohneE<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>er Bank und damit ohne bankmäßige Dokumentationdes Zahlungsvorgangs erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen derSteuerermäßigung. Das hat der Bundesf<strong>in</strong>anzhof (BFH) jetzt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emaktuellen Beschluss (Az. VI B 31/13) erneut klargestellt.Nach § 35a Absatz 3 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG) ermäßigt sichauf Antrag die tarifliche E<strong>in</strong>kommensteuer für die Inanspruchnahmevon Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt des Steuerpflichtigenerbracht werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungist, dass• der Steuerpflichtige für die Aufwendungen e<strong>in</strong>e Rechnung erhaltenhat und• die Zahlung auf das Konto des Erbr<strong>in</strong>gers der Leistung erfolgt ist.Die strittige Frage der Barzahlung hat der BFH <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Rechtsprechungschon h<strong>in</strong>reichend geklärt. Er hat nämlich mehrfach entschieden,dass die begehrte Steuerermäßigung bei Barzahlung nicht <strong>in</strong> Betrachtkommt, auch wenn der Handwerker wie im entschiedenen Fallder Bezirksschornste<strong>in</strong>fegermeister auf Barzahlung bestanden hatteund bei ihm als „faktische Behörde“ ke<strong>in</strong>e Schwarzarbeit zu befürchtenist. Das begründet ke<strong>in</strong>e Ausnahme von der Regel oder besonderenKlärungsbedarf. Denn der Gesetzgeber darf grundsätzlich pauschalierende,generalisierende sowie typisierende Regelungen treffen, ohnewegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten im E<strong>in</strong>zelfall gegenden allgeme<strong>in</strong>en Gleichheitssatz zu verstoßen.Der Fiskus darf davon ausgehen, dass angesichts der weiten Verbreitungdes bargeldlosen Zahlungsverkehrs von den Steuerpflichtigen dieAbzugsvoraussetzung der bankmäßigen Dokumentation der Zahlungüblicherweise erfüllt werden kann. Dem Sonderfall, dass e<strong>in</strong> leistenderHandwerker trotz vorhandener Bankverb<strong>in</strong>dung ohne vernünftigenoder nachvollziehbaren Grund die bargeldlose Zahlung verweigert,musste der Gesetzgeber nicht Rechnung tragen.Wenn der Fiskus mit der Steuerermäßigung des § 35a EStG den Zweckverfolgt, e<strong>in</strong>en Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushaltzu schaffen und die Schwarzarbeit <strong>in</strong> diesem Bereich zu bekämpfen,so s<strong>in</strong>d die gesetzlich verlangten formellen Voraussetzungen e<strong>in</strong>efolgerichtige Ausgestaltung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung.Denn die Vorschrift entspricht typisierend dem allgeme<strong>in</strong>en Erfahrungssatz,dass Barzahlungen regelmäßig wesentliches Kennzeichender Schwarzarbeit im Privathaushalt s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e Unterscheidung nachfür Schwarzarbeit anfälligeren oder weniger anfälligen Berufsgruppenist anhand dessen nicht geboten.Fazit: E<strong>in</strong>e dem F<strong>in</strong>anzamt zuzurechnenden Verletzung e<strong>in</strong>er steuerlichenFürsorgepflicht gegenüber dem Auftraggeber ist <strong>in</strong> dem Verlangennach Barzahlungen nicht zu erblicken. Denn weder das F<strong>in</strong>anzamtnoch der Schornste<strong>in</strong>feger s<strong>in</strong>d zur Besorgung steuerlicher Angelegenheitendes Wohnungs<strong>in</strong>habers berufen.Weitgehend selbstgestaltetes betreutes Wohnen <strong>in</strong>re<strong>in</strong>em Wohngebiet zulässigIn e<strong>in</strong>em re<strong>in</strong>en Wohngebiet ist e<strong>in</strong> Bauvorhaben für betreutes Wohnenmit weitestgehender Selbstgestaltung und Unterstützung der Bewohnernur im Bedarfsfalle zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht(VG) Kassel entschieden und e<strong>in</strong>en Eilantrag gegen die Stadt Kasselabgewiesen, mit dem die Umsetzung e<strong>in</strong>es Bauvorhabens für betreutesWohnen gestoppt werden sollte.Die Stadt hatte e<strong>in</strong>em Unternehmen für Projektentwicklung die Genehmigungzur Errichtung e<strong>in</strong>es Gebäudes für betreutes Wohnen mitTagespflegee<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em re<strong>in</strong>en Wohngebiet genehmigt. Gegendiese Genehmigung war die Antragsteller<strong>in</strong>, deren Grundstückunmittelbar an das Baugrundstück grenzt, gerichtlich vorgegangen.Sie wollte die sofortige Umsetzung des Bauprojekts verh<strong>in</strong>dern. Währenddes gerichtlichen Verfahrens entschloss sich der Projektentwicklerdazu, auf die Tagespflegee<strong>in</strong>richtung zu verzichten und dasErdgeschoss des geplanten Gebäudes stattdessen mit Geme<strong>in</strong>schaftsräumenfür die Hausbewohner auszustatten. In der Fassung diesesNachtrags genehmigte die Stadt das Bauvorhaben erneut. Auch nachdieser Änderung der Baugenehmigung hielt die Nachbar<strong>in</strong> daran fest,18


Schaufenster Steuerndass das genehmigte Bauvorhaben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em re<strong>in</strong>em Wohngebiet unzulässigsei und das Gebot der Rücksichtnahme ihr gegenüber verletze.Das VG ist anderer Auffassung. Nach dem Bebauungsplan aus demJahr 1972 und der dafür maßgeblichen Baunutzungsverordnung von1968 sei im re<strong>in</strong>en Wohngebiet alle<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Wohnnutzung zulässig. Diezunächst geplante Tagespflegee<strong>in</strong>richtung im Erdgeschoss des Gebäudeshätte darum nicht genehmigt werden dürfen, weil sie nicht derWohnnutzung diene. Den <strong>in</strong> die Tagespflege aufgenommenen Personensei es nicht möglich, die Haushaltsführung selbst zu gestalten undsich auf Dauer <strong>in</strong> dem Gebäude häuslich e<strong>in</strong>zurichten. Nach der neuen– nunmehr genehmigten – Baubeschreibung des Projektentwicklerssolle der geplante Bau jetzt aber ausschließlich für e<strong>in</strong> betreutesWohnen mit weitestgehender Selbstgestaltung und Unterstützung derBewohner nur im Bedarfsfalle genutzt werden. Diese ausschließlicheWohnnutzung verletze nachbarschaftliche Rechte der Antragsteller<strong>in</strong>nicht.Nach Ansicht des VG kann sich die Antragsteller<strong>in</strong> auch nicht daraufberufen, dass die Nutzung ihres Grundstücks durch das Bauvorhabenunzumutbar bee<strong>in</strong>trächtigt wird. Die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächenseien e<strong>in</strong>gehalten. Ausreichende Belichtung, Besonnungund Belüftung ihres Nachbargrundstücks seien gewährleistet. Von e<strong>in</strong>ererdrückenden, e<strong>in</strong>mauernden Wirkung des geplanten Gebäudeskönne ke<strong>in</strong>e Rede se<strong>in</strong>. Der bislang ungeh<strong>in</strong>derte Blick auf Grünflächensei ke<strong>in</strong> rechtlich geschützter Lagevorteil. Unzumutbare Lärmimmissionenseien nicht zu befürchten. Die E<strong>in</strong>sehbarkeit ihrer Westterrassemüsse die Antragsteller<strong>in</strong> h<strong>in</strong>nehmen.Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 08.10.2013, 2 L 653/13.KSIm zugrunde liegenden Fall erfolgt der Zutritt zu den e<strong>in</strong>zelnen Wohnungender Wohnungseigentumsanlage über Laubengänge, die vomTreppenhaus aus zugänglich s<strong>in</strong>d. In e<strong>in</strong>er Eigentümerversammlungbeschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an denLaubengängen gelegenen Wohnungse<strong>in</strong>gangstüren der e<strong>in</strong>zelnenE<strong>in</strong>heiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurdeunter anderem, dass sie aus Holz <strong>in</strong> der Farbe „mahagonihell“ gefertigtse<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>en Glasscheibene<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> genau festgelegter Größe<strong>in</strong> „drahtornamentweiß“ enthalten müssen. Die Kläger<strong>in</strong> hält diesenBeschluss für nichtig. Sie me<strong>in</strong>t, die Wohnungse<strong>in</strong>gangstür gehöre zuihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltungder Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden. Ihre Klage hatte letztlichke<strong>in</strong>en Erfolg.Wohnungse<strong>in</strong>gangstüren stünden räumlich und funktional <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emZusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Geme<strong>in</strong>schaftseigentum,weil sie der räumlichen Abgrenzung von Geme<strong>in</strong>schafts-und Sondereigentum dienten, so der BGH. Erst durch ihreE<strong>in</strong>fügung werde die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentumzugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen solle, damit Sondereigentumentstehen könne. Weil sie damit räumlich und funktional(auch) zu dem Geme<strong>in</strong>schaftseigentum gehörten, stehe die gesamteTür als e<strong>in</strong>heitliche Sache im geme<strong>in</strong>schaftlichen Eigentum. Mit derFrage, ob die Kläger<strong>in</strong> die Innenseite der Tür farblich anders gestaltendarf, befasst sich der Beschluss der Wohnungseigentümer laut BGHnicht. Hierüber habe deshalb auch nicht entschieden werden müssen.Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 212/12Wohnungse<strong>in</strong>gangstüren gehören Wohnungseigentümerngeme<strong>in</strong>samWohnungse<strong>in</strong>gangstüren stehen nicht im Sondereigentum des jeweiligenWohnungseigentümers, sondern s<strong>in</strong>d zw<strong>in</strong>gend Teil des geme<strong>in</strong>schaftlichenEigentums der Wohnungseigentümer. Das gilt laut Bundesgerichtshof(BGH) selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Türdem Sondereigentum zuordnet.19


Dez. 2013Ehe, Familieund ErbenSchenkungsteuer: Befreiung bei Familienwohnheim-Zuwendungen zwischen Ehegatten gilt nicht fürZweit- und FerienhäuserE<strong>in</strong> zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, <strong>in</strong> dem sich nichtder Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute bef<strong>in</strong>det, ist ke<strong>in</strong>steuerbegünstigtes Familienwohnheim. Nicht begünstigt s<strong>in</strong>d daherZweit- oder Ferienwohnungen. Dies hat der Bundesf<strong>in</strong>anzhof (BFH)entschieden.Der Kläger schenkte im Jahr 2008 se<strong>in</strong>er Ehefrau e<strong>in</strong> Haus, das dieFamilie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunktder Eheleute befand sich nicht <strong>in</strong> dem übertragenenHaus, sondern am Hauptwohnsitz der Eheleute. Das F<strong>in</strong>anzamt setzteSchenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheimezu berücksichtigen.Der BFH bestätigt diese Auffassung. Die Zuwendung e<strong>in</strong>es zu eigenenWohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten unterliegejedenfalls dann der Schenkungsteuer, wenn sich dort zum Zeitpunktder Ausführung der Schenkung nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleutebef<strong>in</strong>det. Die nach ihrem Wortlaut sehr weitreichende Steuerbefreiungfür Familienwohnheime sei e<strong>in</strong>schränkend auszulegen. Dasergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus verfassungsrechtlichenGründen. Dies entspreche auch der Intention desGesetzgebers, den geme<strong>in</strong>samen familiären Lebensraum der Eheleutezu schützen. Für e<strong>in</strong>e weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendungaller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen,also auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehlee<strong>in</strong>e sachliche Rechtfertigung.Bundesf<strong>in</strong>anzhof, Urteil vom 18.07.2013, II R 35/11E<strong>in</strong>künfteberechnung für Unterhaltsaufwendungen:Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge nichtabziehbarBeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung s<strong>in</strong>d bei der E<strong>in</strong>künfteberechnungfür Unterhaltsaufwendungen (§33a E<strong>in</strong>kommensteuergesetz– EStG) nicht abziehbar. Dies betont das F<strong>in</strong>anzgericht(FG) Baden-Württemberg. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesf<strong>in</strong>anzhofe<strong>in</strong>gelegt worden (VI R 45/13).In dem Verfahren g<strong>in</strong>g es um Beiträge, die e<strong>in</strong> vom Steuerpflichtigenunterhaltener Angehöriger für se<strong>in</strong>e eigene Renten- und Arbeitslosenversicherungleisten muss. Das FG hat entschieden, dass diese Beiträgenicht bei der Berechnung der E<strong>in</strong>künfte des Angehörigen abziehbars<strong>in</strong>d, wenn es darum geht, <strong>in</strong> welcher Höhe der Steuerpflichtige dieUnterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlichgeltend machen kann. Das gleiche gelte auch für e<strong>in</strong>en Anteil vonvier Prozent an den Krankenversicherungsbeiträgen, da sie <strong>in</strong> diesemUmfang dazu bestimmt seien, e<strong>in</strong>en Anspruch auf das – nicht zur Basisversorgunggehörende – Krankengeld zu begründen.H<strong>in</strong>tergrund der Entscheidung ist die gesetzliche Regelung <strong>in</strong> § 33aAbsatz 1 EStG, wonach sich der Höchstbetrag, bis zu dem der Unterhaltsaufwandan den Angehörigen als außergewöhnliche Belastungberücksichtigungsfähig ist, um die eigenen E<strong>in</strong>künfte und Bezüge derunterhaltsberechtigten Person verm<strong>in</strong>dert. Die Kläger des Verfahrenshatten geltend gemacht, dass bei diesen E<strong>in</strong>künften und Bezügen diePflichtversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung<strong>in</strong> vollem Umfang <strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen seien, weil sie demvon ihnen unterstützten Angehörigen (nämlich ihrem Sohn) tatsächlichfür den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stünden und deshalbgleichfalls durch ihre Unterhaltsaufwendungen abgedeckt werdenmüssten.Das FG ist dieser Sichtweise nicht gefolgt. Nach dem e<strong>in</strong>deutigen Gesetzeswortlautflössen <strong>in</strong> die Berechnung des zu berücksichtigendenHöchstbetrags zwar die Beiträge des unterhaltenen Angehörigen zur(Basisversorgungs-) Krankenversicherung und zur Pflegeversicherunge<strong>in</strong>, nicht aber dessen übrige Sonderausgaben. Deren Berücksichtigungsei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn <strong>in</strong>soweit wirktenzwei Umstände kompensatorisch: Zum e<strong>in</strong>en bleibe bei den E<strong>in</strong>künftenund Bezügen ohneh<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Teilbetrag von 624 Euro anrechnungsfreiund zum anderen liege der abziehbare Höchstbetrag an außergewöhnlichenBelastungen deutlich über dem Existenzm<strong>in</strong>imum.F<strong>in</strong>anzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013, 8 K1103/12, nicht rechtskräftig20


Schaufenster SteuernScheidung: Wertgutachten steuerlich nicht absetzbarGutachterkosten für die Wertermittlung e<strong>in</strong>er Immobilie, die im Rahmendes Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung undZahlung von Zugew<strong>in</strong>n anfallen, s<strong>in</strong>d mangels Zwangsläufigkeit nichtals außergewöhnliche Belastungen nach § 33 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz(EStG) abziehbar. Dies stellt das F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Hessen klar.Die ehemalige Ehefrau des Klägers hatte im Rahmen des EhescheidungsverfahrensAuskunft über das Endvermögen des Klägers durchVorlage e<strong>in</strong>es Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlungnotwendigen Unterlagen gefordert. Daraufh<strong>in</strong> beauftragteder Kläger e<strong>in</strong>en Sachverständigen, der e<strong>in</strong> kostenpflichtiges Wertgutachtenbezüglich des Grundbesitzes erstellte.Das F<strong>in</strong>anzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung der Kostenfür das Wertgutachten als außergewöhnliche Belastungen nach§ 33 EStG. Der Kläger me<strong>in</strong>te h<strong>in</strong>gegen, dass er sich den Gutachterkostenaus rechtlichen Gründen nicht habe entziehen können, da dieWertermittlung von se<strong>in</strong>er damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahrenper Auskunftsklage e<strong>in</strong>gefordert worden sei.Das FG wies die Klage ab. Der Kläger sei zur Erstellung des Wertgutachtensnicht verpflichtet gewesen. Das Auskunftsverlangen der Ehefrausei lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagenund nicht auf die Vorlage e<strong>in</strong>es Sachverständigengutachtensgerichtet gewesen. Dies entspreche auch der zivilrechtlichen Rechtslage(§ 1379 Bürgerliches Gesetzbuch). Danach bestehe lediglich dieVerpflichtung, dem anderen Ehegatten über den Bestand se<strong>in</strong>es EndvermögensAuskunft zu erteilen. Auch der über den Auskunftsanspruchh<strong>in</strong>aus bestehende Wertermittlungsanspruch richte sich nur auf diezuverlässige Ermittlung durch den Auskunftsverpflichteten selbst, erforderlichenfallsdurch E<strong>in</strong>holung von Auskünften oder E<strong>in</strong>schaltungvon Hilfskräften. E<strong>in</strong> Sachverständiger müsse <strong>in</strong>soweit nicht beauftragtwerden, da das Gesetz den Anspruch auf Wertfeststellung durche<strong>in</strong>en solchen nicht vorsehe. So habe auch die Ehefrau die Ermittlungdes Immobilienwertes durch e<strong>in</strong>en Sachverständigen im Auskunftsverlangenlediglich als s<strong>in</strong>nvoll und damit nicht als zw<strong>in</strong>gend erachtet.Das Gutachten sei vom Kläger damit <strong>in</strong> eigener Verantwortung undnicht zwangsläufig <strong>in</strong> Auftrag gegeben worden. Folgerichtig habe auchdas Familiengericht die Gutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahrennicht als erstattungsfähig angesehen.F<strong>in</strong>anzgericht Hessen, Urteil vom 02.07.2013, 13 K 985/13, rechtskräftigFünfjährige Behaltensfrist läuft nach Tod des ErbenweiterDie Begünstigung nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz(ErbStG) bei e<strong>in</strong>er Veräußerung von Anteilen an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaftdurch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben <strong>in</strong>nerhalbder fünfjährigen Behaltensfrist ist rückwirkend zu versagen. Dieshat das F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Münster entschieden.Die Erblasser<strong>in</strong> hatte von ihrer Mutter Anteile an e<strong>in</strong>er GmbH geerbt,die wiederum auf die Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolgeüberg<strong>in</strong>gen. Diese veräußerten die Anteile <strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahrennach dem Tod der Mutter der Erblasser<strong>in</strong>. Das beklagte F<strong>in</strong>anzamt versagteim Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung die Begünstigungnach § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag), weil die Behaltensfristnicht e<strong>in</strong>gehalten worden sei. Die Kläger me<strong>in</strong>en dagegen,dass diese Frist alle<strong>in</strong> den Erben als Erwerber treffe. Dies ergebe sichaus der Formulierung des § 13a Absatz 5 ErbStG, wonach „der Erwerber“die Veräußerung vornehmen müsse. Nach dem Tod des Erwerberssei auch der Zweck der Vorschrift, der <strong>in</strong> der Missbrauchsverh<strong>in</strong>derungliege, nicht mehr erfüllt.Das FG wies die Klage ab. Das Gesetz enthalte ke<strong>in</strong>e ausdrücklicheRegelung, dass die fünfjährige Frist vorzeitig durch den Tod des erstenErwerbers ende. Zweck der Steuerbegünstigung sei die sachlicheFortführung des Betriebs. Die Behaltensfrist solle als Missbrauchsverh<strong>in</strong>derungsklauselzur Erfüllung dieses Zwecks beitragen. Vor diesemH<strong>in</strong>tergrund sei es unerheblich, ob der Erst- oder der Zweiterwerbere<strong>in</strong>e schädliche Veräußerung vornehme. Das von den Klägern im Wegder Gesamtrechtsnachfolge übernommene Vermögen sei mit der laufendenFrist „belastet“. Gegen den Gerichtsbescheid wurde beim Bundesf<strong>in</strong>anzhofRevision e<strong>in</strong>gelegt (II R 25/13).F<strong>in</strong>anzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 12.06.2013, 3 K 204/11Erb, rechtskräftig21


Dez. 2013Medien &TelekommunikationTelekom darf Internet-Flatrates im Festnetzbereichnicht drosselnDie Deutsche Telekom darf beim Abschluss von Verträgen über Internet-Flatratesim Festnetzbereich nicht vorsehen, dass die Surfgeschw<strong>in</strong>digkeitab Erreichen e<strong>in</strong>es bestimmten Übertragungsvolumensreduziert wird. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden und dieumstrittene Vertragsklausel für unzulässig erklärt. Das Gericht gab damite<strong>in</strong>er Klage der Verbraucherzentrale Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen statt.Das Urteil betrifft nach Angaben des LG sowohl die ursprünglich angekündigteDrosselung auf 384 kbit/s als auch diejenige auf 2 Mbit/s.Die Klausel benachteilige die Kunden der Telekom unangemessen. Mitdem Begriff „Flatrate“ verb<strong>in</strong>de der Durchschnittskunde jedenfallsbei Internetzugängen über das Festnetz e<strong>in</strong>en Festpreis für e<strong>in</strong>e bestimmteSurfgeschw<strong>in</strong>digkeit und rechne nicht mit E<strong>in</strong>schränkungen.Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch dieDrosselung empf<strong>in</strong>dlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgenmit besonders hoher Übertragungsgeschw<strong>in</strong>digkeit weniger als zehnProzent der ursprünglich vere<strong>in</strong>barten M<strong>in</strong>destübertragungsgeschw<strong>in</strong>digkeitzur Verfügung stünden. In Zeiten mit stetig steigendem Bedarfan e<strong>in</strong>em schnellen und kont<strong>in</strong>uierlich leistungsfähigen Internet <strong>in</strong>sbesondereim H<strong>in</strong>blick auf das Stream<strong>in</strong>g von Fernsehen und Filmenbetreffe auch e<strong>in</strong>e Drosselung auf 2 Mbit/s e<strong>in</strong> breites Publikum undnicht nur sogenannte Power-User, betont das LG.Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Telekom kann Berufunge<strong>in</strong>legen.Landgericht Köln, Urteil vom 30.10.2013, 26 O 211/13Wer Geklautes virtuell verbreitet, kann „daheim“verklagt werdenÜber e<strong>in</strong>en Zivilrechtsstreit entscheidet grundsätzlich das Gericht amSitz der beklagten Partei. Ausnahmsweise kann e<strong>in</strong> Verfahren über e<strong>in</strong>eunerlaubte Handlung jedoch vor dem Gericht ausgetragen werden, <strong>in</strong>dessen Bezirk sich der Schadenserfolg verwirklicht hat.So entschieden vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Fall e<strong>in</strong>esKomponisten, der durch das von ihm nicht genehmigte Angebot vonKopien se<strong>in</strong>er Werke im Internet Schadenersatz verlangt hat.Der EuGH bestätigte die Rechtsauffassung des (hier: französischen)Musikers, der wegen der Raubkopien, die <strong>in</strong> Österreich hergestelltworden waren und <strong>in</strong> England auf verschiedenen Websites vertriebenwurden, vor e<strong>in</strong>em französischen Gericht klagen wollte.Begründung: Die Websites waren von se<strong>in</strong>em Wohnsitz <strong>in</strong> Toulouseaus zugänglich. Offizielle Formulierung im Urteil des EuGH: „Für dieEntscheidung über die Geltendmachung e<strong>in</strong>er Verletzung von Urhebervermögensrechtenist das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, derdie Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft,und <strong>in</strong> dessen Bezirk sich der Schadenserfolg zu verwirklichen droht.“EuGH, C 170/12Bedrohungen über Facebook rechtfertigenAnordnungen nach dem GewaltschutzgesetzMittels Facebook übermittelte Drohungen können e<strong>in</strong> Verbot der Kontaktaufnahmeund Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (Gew-SchG) rechtfertigen. Das hat der das Oberlandesgericht (OLG) Hammentschieden.Die Antragsteller, e<strong>in</strong>e Mutter und ihrer siebenjähriger Sohn, s<strong>in</strong>d mitder Antragsgegner<strong>in</strong> bekannt. Weil Letztere annahm, vom Bruder derAntragsteller<strong>in</strong> betrogen worden zu se<strong>in</strong>, bezeichnete sie die Antragsteller<strong>in</strong>im Dezember 2011 über Facebook als „Mongotochter“ undihren Sohn als „dreckigen“ Jungen. Zudem kündigte sie an, den Jungenbeziehungsweise e<strong>in</strong> Mitglied der Familie der Antragsteller<strong>in</strong> „kalt zumachen“, den Antragstellern „aufzulauern“ und dem Jungen „e<strong>in</strong>enSte<strong>in</strong> an den Kopf zu werfen“. Aufgrund dieser Facebooke<strong>in</strong>träge hatdas Familiengericht es der Antragsgegner<strong>in</strong> verboten, sich der Wohnungder Antragsteller näher als 100 Meter zu nähern, sich der Antragsteller<strong>in</strong>und ihrem Sohn näher als 30 Meter zu nähern und mit denAntragstellern Kontakt aufzunehmen, <strong>in</strong>sbesondere über E-Mail oderFacebook.Auf die Beschwerde der Antragsgegner<strong>in</strong> hat das OLG Hamm die Anordnungendes Familiengerichts bestätigt, sie allerd<strong>in</strong>gs aus Gründender Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet. Die vonder Antragsgegner<strong>in</strong> unter ihrem Facebookprofil an die Antragsteller<strong>in</strong>übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Siekündigten e<strong>in</strong>e Verletzung des Lebens des Antragstellers <strong>in</strong> der Weise22


Schaufenster Steuernan, dass die Antragsgegner<strong>in</strong> auf den E<strong>in</strong>tritt der RechtsgutverletzungE<strong>in</strong>fluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigteRechtsgutverletzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig.E<strong>in</strong>e von e<strong>in</strong>em Dritten gegen die Antragsgegner<strong>in</strong> verübteStraftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nachdem GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot. Diesessei notwendig, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zuverh<strong>in</strong>dern. Zu befristen seien die Anordnungen deshalb, weil nichtfeststellbar sei, dass die Antragsgegner<strong>in</strong> nach Dezember 2011 nochDrohungen ausgestoßen habe.Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.04.2013, 2 UF 254/12,rechtskräftigMobilfunkantennen: Nordrhe<strong>in</strong>-westfälische Landesregierungentscheidet sich gegen BesteuerungDie nordrhe<strong>in</strong>-westfälische Landesregierung lehnt e<strong>in</strong>e Steuer auf Mobilfunkantennenab. Damit ist die von der Stadt Remscheid geplanteSteuer gescheitert. Für Kommunen seien Steuern e<strong>in</strong>e wichtige E<strong>in</strong>nahmequelleund zugleich e<strong>in</strong> Bestandteil ihrer Selbstverwaltung, erläutertdazu Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalens Innenm<strong>in</strong>ister Ralf Jäger. Allerd<strong>in</strong>gsmüssten bei e<strong>in</strong>er örtlichen Aufwandsteuer die rechtlichen Voraussetzungenerfüllt se<strong>in</strong>. Das sei bei der Mobilfunkantennensteuer nicht derFall.Der Rat der Stadt Remscheid hatte im Februar 2013 e<strong>in</strong>e Steuer aufMobilfunkantennen beschlossen. Bevor e<strong>in</strong>e solche Steuer e<strong>in</strong>geführtwerden darf, müssen Innen- und F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium den rechtlichenRahmen prüfen. Die Landesm<strong>in</strong>isterien hatten gegenüber der StadtBedenken geäußert. Diese konnte die Stadt nicht entkräften. Deswegenwurde die Steuer nun abgelehnt.Im Fall der Mobilfunkantennensteuer seien e<strong>in</strong>ige Punkte ungeklärtgeblieben, so die Landesregierung. So müsse unter anderem sichergestelltwerden, dass die Steuer nur mit Wirkung auf das Stadtgebietvon Remscheid erhoben wird. Dies sei aber praktisch nicht möglich.E<strong>in</strong> weiterer Kritikpunkt sei, dass der Steuer e<strong>in</strong> besonderer Aufwandbeim Nutzen des Mobiltelefons gegenüber stehen müsse. Ob mobilesTelefonieren e<strong>in</strong>en besonderen Aufwand darstelle, sei aber fraglich.Das Handy sei <strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong> Alltagsgegenstand geworden. Darüberh<strong>in</strong>aus dürfe die Nutzung e<strong>in</strong>es Handys nicht beruflich veranlasst se<strong>in</strong>.Hier habe die Stadt Remscheid nicht darlegen können, wie sie beruflichveranlasste Mobilfunkgespräche von privat veranlassten unterscheidenwollte.Landesregierung Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen, PM vom 19.11.2013Flatrate gilt als „übliche Vergütung“ bei Smartphone-NutzungWer zunächst e<strong>in</strong>en Telefontarif für se<strong>in</strong> Handy abschließt und späterauf e<strong>in</strong> Smartphone umsteigt, darf davon ausgehen, dass die Nutzungdes mobilen Internets auf der Grundlage e<strong>in</strong>er Flatrate abgerechnetwird. E<strong>in</strong>e verbrauchsabhängige Abrechnung gilt nicht als „üblicheVergütung“. Folge: Die Zahlungspflicht für die hohen Internetkostenentfällt.E<strong>in</strong>e Kund<strong>in</strong> hatte 2006 e<strong>in</strong>en Mobilfunkvertrag geschlossen. Sie bezahltefürs Telefonieren monatlich etwa 30 Euro. Seit Mitte 2010 nutztedie Frau e<strong>in</strong> Smartphone und bat ihren Anbieter, den Tarif auf mobileInternetnutzung zu erweitern.E<strong>in</strong>e Woche dauerte die Tarifumstellung auf die Flatrate. Für diesenÜbergangszeitraum stellte der Anbieter für die mobile Internetnutzunge<strong>in</strong>en Betrag von rund 5.000 Euro <strong>in</strong> Rechnung. Abgerechnetwurde auf der Grundlage des ursprünglichen Mobilfunkvertrages – alsoAbrechnung pro übertragener Datenmenge. Diese extrem hohe Rechnungwollte die Kund<strong>in</strong> nicht akzeptieren und zog vor Gericht.Das Landgericht Potsdam stellte sich auf die Seite der Verbraucher<strong>in</strong>.Sie muss die überteuerte Mobilfunkrechnung nicht bezahlen. DerAnbieter darf sich nicht auf die AGB berufen, die dem ursprünglichenVertrag von 2006 zugrunde liegen, der sich auf Sprachtelefonie bezog.Die Abrechnung pro übertragener Datenmenge für die Zeit bis zur Tarifumstellungauf e<strong>in</strong>e Flatrate ist deshalb unwirksam.Ohne ausdrückliche Nennung e<strong>in</strong>es Preises ist lediglich die „üblicheVergütung“ geschuldet. E<strong>in</strong>e Abrechnung pro übertragene Datenmengeist im Zeitalter von Smartphones überholt. Hier ist auf e<strong>in</strong>e Flatrateabzustellen.LG Potsdam, Urteil vom 21.8.2013, 4 O 55/1223


Dez. 2013Staat &VerwaltungStadt muss ke<strong>in</strong> Tr<strong>in</strong>kwasser e<strong>in</strong>es bestimmtenHärtegrades liefernDie Stadt Bad Dürrheim ist nicht verpflichtet, Tr<strong>in</strong>kwasser mit e<strong>in</strong>erHärte von höchstens 14 Grad deutscher Härte (dH) zu liefern. E<strong>in</strong>e daraufabzielende Klage e<strong>in</strong>es Hauseigentümers hat das Verwaltungsgericht(VG) Freiburg abgewiesen.Die Stadt Bad Dürrheim beliefert den Kläger mit Wasser, das e<strong>in</strong>enHärtegrad von 24,4 dH aufweist und damit im Bereich „hart“ liegt.Der Geme<strong>in</strong>derat hatte sich 2008 gegen e<strong>in</strong>e Enthärtung des Wassersdurch Beimischung weicheren Wassers entschieden. Bei e<strong>in</strong>em Bürgerentscheidam 27.09.2009 hatte e<strong>in</strong>e knappe Mehrheit e<strong>in</strong>e Enthärtungdes Tr<strong>in</strong>kwassers ebenfalls abgelehnt.Der Kläger macht dagegen geltend, das Wasser sei zu hart und habedeswegen bereits die Rohre <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Haus geschädigt. Außerdemmüsse er se<strong>in</strong>e Haushaltsgeräte dauernd entkalken und habe e<strong>in</strong>enMehraufwand für Wasch-, Putz- und Entkalkungsmittel.Die Wasserversorgungssatzung der Stadt gewähre e<strong>in</strong>en Anspruch aufTr<strong>in</strong>kwasser, das den geltenden Rechtsvorschriften und den allgeme<strong>in</strong>anerkannten Regeln der Technik entspreche, me<strong>in</strong>t dagegen das VG. Esgebe aber ke<strong>in</strong>e Vorschriften, die e<strong>in</strong>en maximalen Härtegrad von 14dH festlegten. Weder die Tr<strong>in</strong>kwasserverordnung noch die DIN 2000setze e<strong>in</strong>en Calcium-Höchstwert fest. Das gelieferte Tr<strong>in</strong>kwasser seiauch für den Haushaltsgebrauch geeignet, da jeder Anschlussnehmersich auf dessen Zusammensetzung eigenverantwortlich e<strong>in</strong>richtenkönne. Der durch die Wasserhärte entstehende Mehraufwand beiWasch-, Putz- und Enthärtungsmitteln sei nicht unverhältnismäßighoch und daher h<strong>in</strong>zunehmen.Auch die Technischen Regeln der Deutschen Vere<strong>in</strong>igung des Gas- undWasserfaches legten ke<strong>in</strong>en Härtegrad fest, ab dem e<strong>in</strong> Wasserversorgere<strong>in</strong>e Enthärtungsanlage errichten müsse. Sie verlangten nure<strong>in</strong>e sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit e<strong>in</strong>er zentralen Enthärtung.E<strong>in</strong>e solche Prüfung habe die Stadt aufgrund e<strong>in</strong>es Gutachtensvorgenommen, das die Investitions- und Betriebskosten aller Variantene<strong>in</strong>er Wasserenthärtung e<strong>in</strong>ander gegenüberstellt. Bei Ausübungse<strong>in</strong>es Organisationsermessens habe der Geme<strong>in</strong>derat alle maßgeblichenfür oder gegen e<strong>in</strong>e Enthärtung sprechenden Gesichtspunkteberücksichtigt. Insbesondere habe er den Aspekt des Schutzes des Privateigentumsgegen nachteilige Wirkungen des harten Wassers nichtvernachlässigt oder falsch gewichtet. Die Grenzen se<strong>in</strong>er planerischenGestaltungsfreiheit habe er nicht dadurch überschritten, dass er derVermeidung von Kostensteigerungen für alle Anschlussnehmer denVorrang vor dem privaten E<strong>in</strong>zel<strong>in</strong>teresse an der Belieferung mit weicheremWasser e<strong>in</strong>geräumt habe. Se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schätzung der Interessenlagender Abnehmer sei zudem durch den späteren Bürgerentscheidbestätigt worden.Nicht zu beanstanden sei schließlich, dass sich die Stadt nach Prüfungder Vor- und Nachteile gegen e<strong>in</strong>e Wasserenthärtung durch Bezug vonFremdwasser und dessen Beimischung zum harten Wasser entschiedenhabe. Dem Kläger bleibe es aber unbenommen, kommunalpolitische<strong>in</strong>e Entscheidung über die Frage der Enthärtung anzustreben.Das Ergebnis des Bürgerentscheids b<strong>in</strong>de die Stadt nicht mehr.Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 25.09.2013, 1 K 2092/11,nicht rechtskräftigFrage der Verwertbarkeit der von Rhe<strong>in</strong>land-Pfalzangekauften Steuerdaten-CD wird im Januar 2014verhandeltUm die Frage, ob die vom Land Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz angekaufte Steuerdaten-CDim strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwertet werdendarf, dreht sich e<strong>in</strong> Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem VerfassungsgerichtshofRhe<strong>in</strong>land-Pfalz. Das Gericht hat jetzt den Term<strong>in</strong> zurmündlichen Verhandlung bestimmt. Diese soll am 10.01.2014 stattf<strong>in</strong>den.Der Beschwerdeführer wendet sich mit se<strong>in</strong>er Verfassungsbeschwerdegegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des AmtsgerichtsKoblenz und Beschlüsse des Landgerichts Koblenz über dieBeschwerden hiergegen <strong>in</strong> Ermittlungsverfahren wegen Steuerh<strong>in</strong>terziehung.Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschlüsse verstießengegen das Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip, das allgeme<strong>in</strong>e Persönlichkeitsrechtsowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, da der fürdie Ermittlungsmaßnahmen erforderliche Anfangsverdacht nicht aufdas „dem Land Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz im Jahre 2012 angebotene Datenpaket“e<strong>in</strong>er schweizerischen Bank gründen dürfe.24


Schaufenster SteuernDer F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister des Landes hat im April 2013 bestätigt, dass Rhe<strong>in</strong>land-Pfalze<strong>in</strong>e sogenannte Steuerdaten-CD angekauft hat. Dabeihandelt es sich se<strong>in</strong>en Angaben zufolge um rund 40.000 Datensätze,die nach <strong>in</strong>tensiven Vorermittlungen zum Preis von vier Millionen Eurovon den rhe<strong>in</strong>land-pfälzischen Behörden erworben wurden.Verfassungsgerichtshof Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, VGH B 26/13Arbeitskreis Steuerschätzungen: Weiterh<strong>in</strong> Rekordsteuermehre<strong>in</strong>nahmenfür den FiskusDer Arbeitskreis Steuerschätzungen geht von weiteren Rekorde<strong>in</strong>nahmenfür die öffentlichen Kassen aus. Nach den am 07.11.2013 veröffentlichtenErgebnissen sollen im Jahr 2018 über 730 Milliarden Euroan den Fiskus fließen. Das seien im Vergleich zum Jahr 2013 über 100Milliarden Euro mehr, meldet der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt).Laut BdSt-Präsident Re<strong>in</strong>er Holznagel werden die Mehre<strong>in</strong>nahmen allerd<strong>in</strong>gszu e<strong>in</strong>em großen Teil „über den ungerechten Effekt der kaltenProgression erzielt“. Deshalb fordere der BdSt die zukünftige Regierungskoalitionauf, die Gerechtigkeitslücke im E<strong>in</strong>kommensteuertarifsofort zu schließen. Alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> 2013 würden durch den überproportionalenSteuerzugriff auf Lohn- und Gehaltsverbesserungen rund 11,5Milliarden Euro mehr e<strong>in</strong>genommen. Erfolgten ke<strong>in</strong>e Tarifkorrekturen,kämen <strong>in</strong> den Jahren 2014 bis 2017 weitere heimliche Steuererhöhungenvon <strong>in</strong>sgesamt 87 Milliarden Euro h<strong>in</strong>zu. Insbesondere mittlereE<strong>in</strong>kommen seien betroffen.Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., PM vom 07.11.2013über die Duldung von Ersatzaufforstungen auf e<strong>in</strong>er Teilfläche e<strong>in</strong>eszum Betrieb gehörenden Grundstücks ab. Das Land war aufgrund e<strong>in</strong>erStraßenbaumaßnahme zu diesen Maßnahmen verpflichtet. Als Gegenleistungerhielt die Kläger<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e „e<strong>in</strong>malige Ertragsausfallentschädigung“,die den entgangenen Ertrag der landwirtschaftlichen Flächefür e<strong>in</strong>en Zeitraum von 20 Jahren abgelten sollte.In ihrer Gew<strong>in</strong>nermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG verteilte die Kläger<strong>in</strong>diesen Betrag auf die Vertragslaufzeit und setzte lediglich 1/20 alsBetriebse<strong>in</strong>nahme an. Das beklagte F<strong>in</strong>anzamt me<strong>in</strong>te dagegen, dasse<strong>in</strong>e Versteuerung <strong>in</strong> vollem Umfang im Jahr des Zuflusses erfolgenmüsse, weil es sich nicht um e<strong>in</strong> Entgelt für die Nutzungsüberlassungdes Grundstücks, sondern um e<strong>in</strong>e Verdienstausfallentschädigunghandele.Dem folgte das Gericht nicht und gab der Klage statt. Die Kläger<strong>in</strong>sei berechtigt gewesen, die Zahlung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 EStGauf 20 Jahre zu verteilen. Dieses Wahlrecht räume das Gesetz jedeme<strong>in</strong>, der e<strong>in</strong>e Gegenleistung für die Nutzung von Sachen oder Rechtenerhalte. Die Zahlung des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen entfalle imSchwerpunkt auf e<strong>in</strong>e Nutzungsüberlassung der Aufforstungsflächen<strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne. Die Kläger<strong>in</strong> könne für e<strong>in</strong>en Zeitraum von 20 Jahrenke<strong>in</strong>erlei Nutzungsvorteile aus den Flächen ziehen. Die ebenfalls <strong>in</strong> derVere<strong>in</strong>barung enthaltene Duldung trete dah<strong>in</strong>ter zurück, da dieses Elementauch anderen Gebrauchsüberlassungen immanent sei.F<strong>in</strong>anzgericht Münster, Urteil vom 19.02.2013, 10 K 2176/10 E, rechtskräftigErlöse aus naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmentrotz Zahlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Summe auf VertragslaufzeitverteilbarBeträge, die als Entschädigung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmengewährt werden, s<strong>in</strong>d Nutzungsentgelte im S<strong>in</strong>ne von §11 Absatz 1 Satz 3 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG), die nicht zw<strong>in</strong>gendim Zuflussjahr versteuert werden müssen. Dies hat das F<strong>in</strong>anzgericht(FG) Münster entschieden.Die Kläger<strong>in</strong> ist Inhaber<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.Sie schloss mit dem Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen e<strong>in</strong>en Vertrag25


Dez. 2013Bußgeld &VerkehrZu dichtes Auffahren kann teuer werdenDas Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Autofahrer, dieauf der Autobahn länger als drei Sekunden oder über e<strong>in</strong>e Strecke vonm<strong>in</strong>destens 140 Metern zu dicht auffahren, dafür e<strong>in</strong> Bußgeld zu zahlenhaben. Im konkreten Fall g<strong>in</strong>g es um e<strong>in</strong> Bußgeld <strong>in</strong> Höhe von 180Euro, weil e<strong>in</strong> Autofahrer mit Tempo 130 über e<strong>in</strong>e Strecke von 123Metern lediglich mit e<strong>in</strong>em Abstand von 26 Metern zum vorausfahrendenFahrzeug unterwegs war.Die Richter führten aus: E<strong>in</strong> Abstandsverstoß könne nach der Rechtsprechunggeahndet werden, wenn der Sicherheitsabstand nicht nurvorübergehend unterschritten wird – wenn also e<strong>in</strong> Autofahrer überlängere Zeit zu dicht auffährt. Verkehrssituationen, bei denen nurkurzzeitig e<strong>in</strong> zu ger<strong>in</strong>ger Abstand auftrete, stellen ke<strong>in</strong>e schuldhaftePflichtverletzung dar (zum Beispiel, wenn das vorausfahrende Fahrzeugplötzlich bremst oder die Fahrspur wechselt.) Bei zu ger<strong>in</strong>gemAbstand könne jedoch von e<strong>in</strong>em Fahrer verlangt werden, dass er <strong>in</strong>drei Sekunden die Distanz zum Vordermann wieder vergrößert.Um Schnellfahrer nicht zu bevorzugen, legte das Gericht e<strong>in</strong>e weitereGrenze fest: Auch wer auf e<strong>in</strong>er Strecke von 140 Metern den Sicherheitsabstandnicht e<strong>in</strong>hält, muss mit e<strong>in</strong>em Bußgeld rechnen. Dennwer 140 Meter <strong>in</strong> weniger als drei Sekunden zurücklege, überschreitedie Autobahn-Richtgeschw<strong>in</strong>digkeit von 130 Stundenkilometern. Ermüsse daher den M<strong>in</strong>destabstand auch schneller wiederherstellen.Zu dem Problem, dass auch dessen „H<strong>in</strong>termann“ ihm fast auf derStoßstange sitzen könnte, brauchte sich das Gericht nicht zu äußern.OLG Hamm, 1 RBs 78/13Ke<strong>in</strong>e gültige Umweltplakette: Bereits Parken kannmit Bußgeld geahndet werdenE<strong>in</strong> Fahrzeug verfügt über ke<strong>in</strong>e gültige Umweltplakette, wenn das aufder Plakette am Fahrzeug e<strong>in</strong>getragene Kennzeichen nicht mit demam Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übere<strong>in</strong>stimmt. Dies stelltdas Oberlandesgericht (OLG) Hamm klar und fügt h<strong>in</strong>zu, dass bereitsdas Parken e<strong>in</strong>es Fahrzeugs <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Umweltzone ohne gültige Plakettee<strong>in</strong>e Ordnungswidrigkeit darstelle, die mit e<strong>in</strong>em Bußgeld geahndetwerden könne.Der Betroffene hatte se<strong>in</strong>en Pkw im Bereich e<strong>in</strong>er Umweltzone geparkt,die mit roten, gelben oder grünen Umweltplaketten befahrenwerden darf. Die an dem Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakettewies e<strong>in</strong> Kennzeichen aus, das nicht dem am Fahrzeug angebrachtenKennzeichen entsprach. Für das <strong>in</strong> der Umweltzone ohne gültige Plaketteabgestellte Fahrzeug erhielt der Betroffene e<strong>in</strong> Bußgeld von 40Euro.Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Betroffene zu Recht mitdem Bußgeld belegt worden ist. Das Fahrzeug habe nur mit e<strong>in</strong>ergültigen Umweltplakette am Verkehr <strong>in</strong> der Umweltzone teilnehmendürfen. Mit e<strong>in</strong>er gültigen Plakette sei es nicht ausgestattet gewesen,weil das Kennzeichen der am Fahrzeug angebrachten Plakette nichtmit dem aktuellen Kennzeichen des Fahrzeugs übere<strong>in</strong>gestimmt habe.E<strong>in</strong>e derartige Übere<strong>in</strong>stimmung sei aber gesetzlich vorgeschrieben.Nur so könne kontrolliert werden, ob e<strong>in</strong> Fahrzeug <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Umweltzonee<strong>in</strong>fahren dürfe.Bereits das geparkte Fahrzeug des Betroffenen nehme am Verkehr <strong>in</strong>der Umweltzone teil. Verkehr <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne sei auch das Parken, dasdie Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse.E<strong>in</strong>e derartige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift sei nicht unverhältnismäßig.Bei e<strong>in</strong>em geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfallklar, dass es mittels Motorkraft bewegt worden sei beziehungsweisebewegt werde und deswegen e<strong>in</strong>en unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastungleiste. Auf die eher unwahrsche<strong>in</strong>liche Ausnahme, dasse<strong>in</strong> Fahrzeug ohne Inbetriebsetzen se<strong>in</strong>es Motors beispielsweise mittelse<strong>in</strong>es Anhängers <strong>in</strong> oder durch die Umweltzone transportiert werde,sei bei der Auslegung nicht abzustellen, um den Luftre<strong>in</strong>haltungszweckder gesetzlichen Vorschriften nicht zu schwächen.Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.09.2013, 1 RBs 135/13,rechtskräftigÜberholen e<strong>in</strong>er Fahrzeugkolonne kann zuMitverantwortlichkeit für Unfall führenWer beim Überholen e<strong>in</strong>er Fahrzeugkolonne mit e<strong>in</strong>em nach l<strong>in</strong>ks <strong>in</strong>e<strong>in</strong> Grundstück abbiegenden Pkw zusammenstößt, kann 75 Prozentse<strong>in</strong>es Schadens selbst zu tragen haben. Nur 2/3 se<strong>in</strong>es Schadens ersetztverlangen kann derjenige, der beim Überholen e<strong>in</strong>er Fahrzeug-26


Schaufenster Steuernkolonne mit e<strong>in</strong>em durch e<strong>in</strong>e Kolonnenlücke nach l<strong>in</strong>ks abbiegendenPkw zusammenstößt. Entsprechend hat das Oberlandesgericht (OLG)Hamm das Eigen- beziehungsweise Mitverschulden des jeweils überholendenFahrers <strong>in</strong> zwei Entscheidungen beurteilt.Im Rechtsstreit 9 U 191/12 überholte der Kläger mit se<strong>in</strong>em Mokicke<strong>in</strong>e aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne und stieß mit dem nachl<strong>in</strong>ks <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Grundstückszufahrt e<strong>in</strong>biegenden ersten Fahrzeug der Kolonnezusammen. Wegen der besonderen Umstände des zu Falles warke<strong>in</strong> Verschulden der beklagten L<strong>in</strong>ksabbieger<strong>in</strong> festzustellen. Deswegensei bei ihrem Fahrzeug nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen,sodass der Kläger 75 Prozent se<strong>in</strong>es Schadens selbst zu tragen habe, sodas OLG Hamm. Den Kläger treffe e<strong>in</strong> erhebliches Verschulden, weil erverbotswidrig bei e<strong>in</strong>er für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe.Im zweiten Fall (9 U 12/13) überholte der Beklagte mit se<strong>in</strong>em Motorrade<strong>in</strong>e aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne und kollidiertemit dem unvorsichtig unter Ausnutzung e<strong>in</strong>er Kolonnenlücke ause<strong>in</strong>er wartepflichtigen Querstraße nach l<strong>in</strong>ks abbiegenden Pkw. Ihntraf nach Ansicht des OLG e<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>em Drittel zu bewertender Verschuldensanteil,weil er das allgeme<strong>in</strong>e Rücksichtnahmegebot verletzthabe. Wer bei dichtem Verkehr an e<strong>in</strong>er zum Stehen gekommenenFahrzeugkolonne vorbeifahre, müsse bei erkennbaren Verkehrslücken<strong>in</strong> Höhe von Kreuzungen und E<strong>in</strong>mündungen trotz se<strong>in</strong>er Vorfahrt se<strong>in</strong>eFahrweise so e<strong>in</strong>richten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lückeherausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten könne. Er müsse esden Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenenLücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den nichtbesetzten Straßenraum herauszufahren, betont das Gericht.OLG Hamm, Urteile vom 09.07.2013 und 23.04.2013, 9 U 191/12 und9 U 12/13Tiefgarage für begrenzten Personenkreis: Vermieternur begrenzt verkehrssicherungspflichtigIst e<strong>in</strong>e Tiefgarage nur e<strong>in</strong>em begrenzten Personenkreis zugänglich,besteht beim Vermieter auch nur e<strong>in</strong>e begrenzte Verkehrssicherungspflicht.Das Amtsgericht (AG) München hebt hervor, <strong>in</strong>sbesonderemüsste die Garagenanlagen nicht dem neuesten Stand der Technik entsprechen.Es genüge, wenn sie verkehrstüchtig und mangelfrei seien.E<strong>in</strong>e Münchner<strong>in</strong> hatte für ihren Golf <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tiefgarage e<strong>in</strong>en Stellplatzgemietet. Als sie e<strong>in</strong>es Tages h<strong>in</strong>ausfuhr, stand unmittelbar vorder Ausfahrt e<strong>in</strong> Lieferwagen, der sie an der Weiterfahrt h<strong>in</strong>derte. Sieversuchte, l<strong>in</strong>ks auf die Tiefgaragene<strong>in</strong>fahrtsspur auszuweichen und soan dem fremden Fahrzeug vorbeizufahren. Zu diesem Zweck setzte sieihren Pkw noch e<strong>in</strong>mal kurz zurück. In diesem Moment schloss sich dasTor der Tiefgarage und beschädigte ihr Dach. Insgesamt entstand ihre<strong>in</strong> Schaden von 2.000 Euro.Diesen wollte sie von der Haftpflichtversicherung der Vermieter<strong>in</strong> desTiefgaragenplatzes ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sichjedoch. Das Garagentor sei mangelfrei und die Funktionsweise der Wagenbesitzer<strong>in</strong>bestens bekannt. Diese hätte eben nicht im Bereich desTores stehen bleiben dürfen. Die Besitzer<strong>in</strong> des Golfs sah das anders. Essei nicht <strong>in</strong> Ordnung, dass sich das Tor schließen könne, noch bevor dasFahrzeug vollständig durchgefahren sei. Außerdem hätte e<strong>in</strong>e Gummilippeunterhalb des Tores angebracht werden müssen. Dann wäre derSchaden nicht entstanden.Das AG folgte dieser Argumentation nicht und gab der VersicherungRecht. Die Vermieter<strong>in</strong> der Tiefgarage hafte für den Schaden nicht,sodass auch ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>standspflicht seitens der Versicherung bestehe.Vorliegend handele es sich um e<strong>in</strong> Kipptor, das zum e<strong>in</strong>en beim Öffnenund Schließen e<strong>in</strong>en weiten Radius beschreibe und sich grundsätzlichetwa 90 Sekunden nach Aktivierung des Lichtsensors schließe. Bei demTor handele es sich um e<strong>in</strong>e verkehrsübliche Anlage, die den Regelnder Technik entspreche und ke<strong>in</strong>en Mangel aufweise. Zwar gebe es unstreitigsicherere und modernere Anlagen. Hier sei aber zu berücksichtigen,dass die Tiefgarage nicht für den allgeme<strong>in</strong>en Verkehr geöffnetsei, sondern nur e<strong>in</strong>em begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehe.Daher bestehe auch nur e<strong>in</strong>e begrenzte Verkehrssicherungspflicht.Die Anschaffung neuerer Systeme und die damit verbundene zusätzlichef<strong>in</strong>anzielle Belastung könne von der Vermieter<strong>in</strong> daher nichtverlangt werden. Dies gelte auch für die Nachrüstung mit e<strong>in</strong>er Gummilippe.Auch zusätzliche H<strong>in</strong>weisschilder seien nicht notwendig. Derbetroffene Personenkreis könne sich über die Funktionsweise des Tores<strong>in</strong>formieren. Dies gelte <strong>in</strong>sbesondere auch für die Kläger<strong>in</strong>, die bereitsseit zwei Jahren die Tiefgarage nutze.Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2013, 454 C 28946/12,rechtskräftig27


Dez. 2013Verbraucher,Versicherung& HaftungKrankenkassen haben für bestmöglichen Ausgleichder Hörstörungen ihrer Versicherten zu sorgenWer gesetzlich versichert ist, kann sich e<strong>in</strong> Hörgerät unter bestimmtenVoraussetzungen auch oberhalb des Festbetrages zulasten der Krankenkassenbeschaffen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremenim Fall e<strong>in</strong>es 1952 geborenen Montagearbeitersentschieden, der unter e<strong>in</strong>er angeborenen Schwerhörigkeit litt. DieRevision wurde nicht zugelassen.Der Versicherte hatte beim Integrationsamt e<strong>in</strong>en Kostenzuschuss füre<strong>in</strong>e Hörgeräteversorgung beantragt, da se<strong>in</strong>e bisher getragenen Hörgeräteso verschlissen waren, dass die anfallenden Reparaturkostenden Wert der Geräte überstiegen. Das Integrationsamt leitete den Antragnach acht Wochen an die Rentenversicherung weiter. Diese lehntedie Kostenübernahme ab, da der Kläger aus beruflichen Gründenke<strong>in</strong>e besondere Hörgeräteversorgung benötige. Daraufh<strong>in</strong> erwarb derKläger bei e<strong>in</strong>em Hörgeräteakustiker Hörgeräte. Nach Abzug des vonse<strong>in</strong>er Krankenkasse getragenen Kassenanteils musste er noch rund2.840 Euro bezahlen. Gegen die Ablehnung der Kostenübernahmedurch die Rentenversicherung zog der Kläger zunächst erfolglos vorGericht.Das LSG entschied h<strong>in</strong>gegen, dass der Kläger nicht darauf verwiesenwerden könne, sich Hörgeräte zu dem von der Krankenkasse übernommenenFestbetrag zu beschaffen. Diese Festbetragsgeräte seien <strong>in</strong>se<strong>in</strong>em Fall nicht geeignet, e<strong>in</strong>en bestmöglichen Ausgleich der Hörstörungherzustellen. Denn mit den tatsächlich erworbenen Geräten habeer e<strong>in</strong> um 20 Prozent besseres Sprachwortverstehen.Nach dem zwischen den Krankenkassen und der Bundes<strong>in</strong>nung fürHörgeräteakustiker geschlossenen Vertrag über die Hörgeräteversorgungseien Akustiker verpflichtet, Versicherte aller Schwerhörigkeitsgradeohne Mehrkosten für den Träger der Krankenversicherung mitsolchen Hörgeräten zu versorgen, die den Hörverlust angemessen ausgleichen.Die im Rechtsstreit beigeladene Krankenkasse des Klägershätte danach die Möglichkeit gehabt, auf e<strong>in</strong>e im Rahmen des Festbetrageserfolgende Versorgung des Klägers durch den Hörgeräteakustikerh<strong>in</strong>zuwirken. Jedenfalls hätte sie den Kläger auf etwa drohendeProbleme bei der Versorgung h<strong>in</strong>weisen müssen. Der Kläger hätte sichauch nicht bei anderen Akustikern erkundigen müssen, ob diese angemesseneHörgeräte zum Festpreis anbieten. Denn er habe die Hörgeräteaufgrund des Verschleißes der alten Geräte zeitnah benötigt.Das LSG hat das ebenfalls beigeladene Integrationsamt verurteilt, demKläger die für die selbstbeschafften Hörgeräte entstandenen Kostenzu ersetzen. Nur e<strong>in</strong>en Eigenanteil von 20 Euro müsse er selbst tragen.Eigentlich sei die Krankenkasse im Fall des Klägers für die Hörgeräteversorgungzuständig. Aber das Integrationsamt sei vom Klägerzuerst <strong>in</strong> Anspruch genommen worden. Der „erstangegangene“ Trägermüsse den Antrag entweder <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen an den se<strong>in</strong>erMe<strong>in</strong>ung nach zuständigen Leistungsträger weiterleiten oder dieKostenübernahme unter allen rechtlich <strong>in</strong> Betracht kommenden Gesichtspunktenprüfen und bei Bestehen e<strong>in</strong>es Anspruches die Leistungerbr<strong>in</strong>gen.Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.07. 2013, L10 R 579/10Flug aufgrund Vogelschlags verzögert: Luftverkehrsunternehmenhaftet nichtIst e<strong>in</strong> Flug aufgrund e<strong>in</strong>es durch Vogelschlag verursachten Turb<strong>in</strong>enschadenserheblich verspätet oder annulliert worden, haben dieReisenden ke<strong>in</strong>e Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung.Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.Der Kläger des Verfahrens X ZR 160/12 buchte beim beklagten Luftverkehrsunternehmene<strong>in</strong>e Flugreise von Frankfurt am Ma<strong>in</strong> über Brüsselnach Banjul (Gambia) und zurück. Der Rückflug von Banjul nach Brüsselsollte am 18.01.2010 um 21.00 Uhr Ortszeit starten und mit derMasch<strong>in</strong>e durchgeführt werden, die an diesem Tag aus Brüssel ankam.Diese Masch<strong>in</strong>e erlitt jedoch während des Landeanflugs <strong>in</strong> Banjul e<strong>in</strong>enVogelschlag, wodurch es zu e<strong>in</strong>er Beschädigung an e<strong>in</strong>em Triebwerkkam. Die Masch<strong>in</strong>e konnte nicht rechtzeitig repariert werden. Die Beklagtemusste e<strong>in</strong> Ersatzflugzeug aus Brüssel e<strong>in</strong>fliegen, das am Abenddes 19.01.2010 <strong>in</strong> Banjul landete. Mit diesem Flugzeug trat der Klägeram selben Abend den Rückflug an und landete am nächsten Tag <strong>in</strong>Frankfurt am Ma<strong>in</strong>.Die Kläger des Verfahrens X ZR 129/12 buchten beim beklagten Luftverkehrsunternehmene<strong>in</strong>en Flug von Fuerteventura nach <strong>Hannover</strong>.Der Start wurde abgebrochen, weil Vögel <strong>in</strong> das Triebwerk geraten wa-28


Schaufenster Steuernren. Die Kläger wurden am Tag darauf von e<strong>in</strong>er anderen Fluggesellschaftweiterbefördert und trafen rund 24 Stunden später als geplant<strong>in</strong> <strong>Hannover</strong> e<strong>in</strong>. In beiden Fällen haben die Vor<strong>in</strong>stanzen die Klageabgewiesen. Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionenverfolgen die Kläger die Ausgleichsansprüche weiter.Im ersten Fall hat der BGH die Revision zurückgewiesen. Vogelschlagsei e<strong>in</strong> Ereignis, das außergewöhnliche Umstände im S<strong>in</strong>ne der Fluggastrechteverordnungbegründen kann. Vogelschlag wirke von außenauf den Flugverkehr e<strong>in</strong>. Er sei für das Luftverkehrsunternehmen wedervorhersehbar noch beherrschbar. Etwa mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmenfielen nicht <strong>in</strong> den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens,sondern des Flughafenbetreibers. Die <strong>in</strong>folge desVogelschlags e<strong>in</strong>getretene Verspätung oder Annullierung hätte sichauch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidenlassen. Das Berufungsgericht habe <strong>in</strong>sofern rechtsfehlerfrei angenommen,dass die Beklagte auf dem Flughafen Banjul ke<strong>in</strong>e Ersatzmasch<strong>in</strong>evorhalten musste.Im zweiten Fall hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und denRechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichtzurückverwiesen. Da das Berufungsgericht hierzu ke<strong>in</strong>eFeststellungen getroffen habe, habe der BGH nicht beurteilen können,ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um zuverh<strong>in</strong>dern, dass <strong>in</strong>folge des Vogelschlags der Flug annulliert werdenmusste.Bundesgerichtshof, Urteile vom 24.09.2013, X ZR 160/12 und X ZR129/12Kl<strong>in</strong>ik: Sturz auf Laub auf Gehweg zum E<strong>in</strong>gang führtnicht unbed<strong>in</strong>gt zu HaftungDer Betreiber e<strong>in</strong>es Krankenhauses ist verpflichtet, die Wege auf demKrankenhausgrundstück <strong>in</strong> zumutbaren Intervallen von Laub undSchmutz zu re<strong>in</strong>igen, um die Rutschgefahr zu verm<strong>in</strong>dern. Stürzt e<strong>in</strong>Kl<strong>in</strong>ikbesucher auf dem Weg zum Haupte<strong>in</strong>gang, nachdem der Weganderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden ist, so haftetdie Kl<strong>in</strong>ik allerd<strong>in</strong>gs nicht, auch wenn e<strong>in</strong> stürmischer W<strong>in</strong>d nach derRe<strong>in</strong>igung wieder e<strong>in</strong>e erhebliche Menge Laub auf den Weg gewehthat. Dies hat das Schleswig-Holste<strong>in</strong>ische Oberlandesgericht (OLG)entschieden und die Schmerzensgeldklage e<strong>in</strong>es Kl<strong>in</strong>ikbesuchers abgewiesen.Der Kläger wollte sich <strong>in</strong> der beklagten Kl<strong>in</strong>ik behandeln lassen. Aufdem Weg zwischen Parkplatz und Kl<strong>in</strong>ikhaupte<strong>in</strong>gang stürzte er aufregennassem Laub und fiel auf den Rücken. Er verlangte von der Kl<strong>in</strong>ikunter anderem Schmerzensgeld <strong>in</strong> Höhe von 25.000 Euro mit der Begründung,dass diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe under sich aufgrund des Sturzes an der Wirbelsäule verletzt habe.Das OLG verne<strong>in</strong>te e<strong>in</strong>en Anspruch. Die Kl<strong>in</strong>ik habe ihre Verkehrssicherungspflichtam Unfalltag erfüllt, sodass sie nicht verpflichtet sei,dem Kläger e<strong>in</strong> Schmerzensgeld zu zahlen. Zwar müsse sie die Zuwegezu dem von ihr betriebenen Krankenhaus <strong>in</strong> zumutbaren Intervallenvon Laub re<strong>in</strong>igen, um die Rutschgefahr zu verm<strong>in</strong>dern. Der Anfall vonHerbstlaub sei witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsendenGefahr mit der unflexiblen E<strong>in</strong>haltung turnusmäßiger Re<strong>in</strong>igungsplänenicht ausreichend begegnet werden könne. Umgekehrt bestehe ke<strong>in</strong>ePflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten. Vielmehrmüsse das Laubkehren <strong>in</strong> Abhängigkeit vom Laubanfall vorgenommenwerden. E<strong>in</strong> Liegenlassen von Laubmassen über e<strong>in</strong>en Zeitraum, derzur Bildung e<strong>in</strong>er stärkeren Laubdecke mit tiefliegenden, vermodertenund deshalb glitschigen Schichten führt, könne nicht h<strong>in</strong>genommenwerden.Im vorliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagteden Verkehr auf dem Weg zu dem von ihr betriebenen Krankenhaus geradedeswegen eröffnet habe, um auch kranken, älteren und gebrechlichenMenschen den Zugang und das Verlassen des Krankenhauses zuermöglichen. Entsprechend könne erwartet werden, dass die Zuwegetäglich, notfalls e<strong>in</strong> zweites Mal am Tag, aber jedenfalls so regelmäßigkontrolliert und von Laub befreit würden, dass zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> so breiterWegesstreifen annähernd laubfrei sei, dass zwei Passanten ane<strong>in</strong>andervorbeigehen können, ohne gezwungen zu se<strong>in</strong>, auf e<strong>in</strong>e geschlosseneund möglicherweise glitschige Laubschicht zu treten.Allerd<strong>in</strong>gs habe der Kl<strong>in</strong>ikbetreiber den Weg im zugrunde liegendenFall <strong>in</strong> ausreichenden Intervallen gere<strong>in</strong>igt. Am Unfalltag, an dem esregnete und stürmte, sei der Weg circa anderthalb bis zwei Stundenvor dem Sturz geräumt worden.Oberlandesgericht Schleswig-Holste<strong>in</strong>, Urteil vom 08.10.2013, 11 U16/1329


Dez. 2013Wirtschaft,Wettbewerb& HandelPartGmbB: Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium bestätigtGewerbesteuerfreiheitDas Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium hat die Gewerbesteuerfreiheit der Partnerschaftsgesellschaftmit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)bestätigt. Laut Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat das M<strong>in</strong>isteriummitgeteilt, dass e<strong>in</strong>e PartGmbB – wie die Partnerschaftsgesellschaft –e<strong>in</strong>e Personengesellschaft sei, sodass ke<strong>in</strong>e Gewerbesteuerpflicht kraftRechtsform bestehe.Die Annahme e<strong>in</strong>er Gewerblichkeit nach § 15 Absatz 3 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz(EStG) bleibe allerd<strong>in</strong>gs laut Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriumunberührt, so die WPK. Auch die Beteiligung e<strong>in</strong>er berufsfremden Personführe zur Gewerblichkeit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkterBerufshaftung.Mit dem Begriff „berufsfremde Person“ stellt das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriumnach Angaben der WPK <strong>in</strong> diesem Zusammenhang auf solche Personenab, die ke<strong>in</strong>e freiberufliche Tätigkeit im S<strong>in</strong>ne des § 18 Absatz 1Satz 2 EStG ausüben. Solche Personen seien allerd<strong>in</strong>gs bereits nach§ 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz von der Beteiligung an e<strong>in</strong>erPartG(mbB) ausgeschlossen.Wirtschaftsprüferkammer, PM vom 08.11.2013Möbelversandhandel: Versand- und Gefahrübergangsklauselfür unwirksam erklärtE<strong>in</strong>e Klausel <strong>in</strong> den Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen (AGB) e<strong>in</strong>esMöbelversandhandels, wonach das Unternehmen nur die rechtzeitige,ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmenschuldet und für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungennicht verantwortlich ist, ist unwirksam, wenn sie sich auchauf Kaufverträge bezieht, <strong>in</strong> denen sich die Beklagte zur Montage derMöbel beim Kunden verpflichtet. Dies zeigt e<strong>in</strong> Urteil des Bundesgerichtshofes(BGH).Die beklagte Möbelhändler<strong>in</strong> betreibt auch e<strong>in</strong>en Onl<strong>in</strong>e-Shop. In denAGB für den Onl<strong>in</strong>e-Shop ist geregelt: „Wir schulden nur die rechtzeitige,ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmenund s<strong>in</strong>d für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungennicht verantwortlich.“ Der klagende Verbraucherschutzverbandhält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassungihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern <strong>in</strong> Anspruch.Der BGH gab dem Verband Recht. Die Klausel halte der Inhaltskontrollenach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht stand. Sie beziehesich, wie sich aus den AGB der Beklagten ergebe, auch auf Kaufverträge,<strong>in</strong> denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kundenverpflichtet. Bei e<strong>in</strong>em Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung desVerkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege nachder Natur des Schuldverhältnisses e<strong>in</strong>e Br<strong>in</strong>gschuld vor. Denn bei solchenVerträgen könne die Montage der gekauften Möbel als vertraglichgeschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbrachtund auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäßgeliefert und aufgebaut wurde.Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäßeAblieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteiligeden Kunden e<strong>in</strong>es solchen Vertrages unangemessen, weilsie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über denLeistungsort abweiche und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteildes Kunden verändere, so der BGH. H<strong>in</strong>zu komme, dass die Klauseldie Haftung der Beklagten für e<strong>in</strong> Verschulden des Transportunternehmensals ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt. Insoweit verstoße sieauch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7b BGB.Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 353/12Marken und Geschmacksmuster: Onl<strong>in</strong>e-Anmeldungjetzt auch ohne Signatur möglichSeit dem 12.11.2013 können Marken- und Geschmacksmusteranmeldungenbeim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch ohneSignatur elektronisch e<strong>in</strong>gereicht werden. Dies bietet der neue Dienst„DPMAdirektWeb“. Der Download von Anmeldesoftware sei nicht erforderlich,so das DPMA. Die Nutzer würden <strong>in</strong> sieben Schritten durchdie Webanwendung für die Markenanmeldung geführt. Zur Auswahlder Waren- und Dienstleistungsbegriffe stehe e<strong>in</strong> elektronischer Warenkorbzur Verfügung. E<strong>in</strong>e elektronische Markenanmeldung koste290 Euro für drei Waren- und Dienstleistungsklassen. Bei der Geschmacksmusteranmeldungreichten sechs Schritte aus. Die Anmeldungsei zunächst auf bis zu zehn Muster begrenzt und koste 60 Euro.30


Schaufenster Steuern2012 seien beim DPMA bereits mehr als die Hälfte aller Patentanmeldungenund fast e<strong>in</strong> Drittel der Gebrauchsmuster onl<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gereichtworden, schildert das Amt. Durch die Möglichkeit der signaturfreienAnmeldung von Marken und Geschmacksmustern sei mit e<strong>in</strong>er Zunahmevon Onl<strong>in</strong>e-Anmeldungen auch <strong>in</strong> diesen Schutzrechtsbereichenzu rechnen. Das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriftenund anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes habe dieGrundlage für Signaturerleichterungen im Rechtsverkehr zwischen denAnmeldern und dem DPMA geschaffen.Deutsches Patent- und Markenamt, PM vom 12.11.2013Gewerbesteuer für Anwälte: Anwaltvere<strong>in</strong> protestiertDer Deutsche Anwaltvere<strong>in</strong> e.V. (DAV) ist gegen die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>erGewerbesteuerpflicht für Großkanzleien. Unter anderem weist derVerband auf e<strong>in</strong> Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar2008 (1 BvL 2/04) h<strong>in</strong>. Dar<strong>in</strong> werde festgestellt, dass die Besonderheitender Ausbildung, die Stellung im Sozialgefüge, die staatlichen undberufsautonomen Regelungen sowie die Art und Weise der Erbr<strong>in</strong>gungder Dienstleistungen das Berufsbild der Freien Berufe derart prägten,dass sie nicht mit sonstigen Gewerbetreibenden vergleichbar seien.Auch führt der DAV aus, dass Gewerbetreibende <strong>in</strong> der Regel ihre Steuerbelastungenbei den Preisen berücksichtigen könnten, zu denen sieihre Leistungen anbieten. Dies gelte für Anwälte zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong>soweitnicht entsprechend, als diese ihre Honorare auf Grundlage der gesetzlichenGebührenreglungen berechneten.Deutscher Anwaltvere<strong>in</strong> e.V., PM vom Oktober 2013Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbungunterliegt GewerbesteuerBei der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung handelt essich nicht um e<strong>in</strong>e freischaffend künstlerische, sondern um e<strong>in</strong>e gewerblicheTätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt. Dies stellt dasF<strong>in</strong>anzgericht (FG) Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz klar.Die Kläger<strong>in</strong> ist e<strong>in</strong>e Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre beiden Gesellschafter,e<strong>in</strong>e Diplom-Grafik-Designer<strong>in</strong> (FH) und e<strong>in</strong> Absolvente<strong>in</strong>er Akademie für Fotographie, erstellen für ihren Hauptkunden, e<strong>in</strong>europaweit agierendes Handelsunternehmen für Bau-, HeimwerkerundGartenbedarf, das Grafik-Design zur gesamten Prospektwerbung<strong>in</strong>nerhalb Deutschlands sowie grafische Grundkonzepte für die Prospektwerbungdes Konzerns europaweit. Die Prospekte werden anhandder Fotos, Texte und Preisangaben der zu bewerbenden Waren gestaltet.Die technische Weiterverarbeitung (zum Beispiel Bildbearbeitung,E<strong>in</strong>haltung drucktechnischer Vorgaben und so weiter) erfolgt über e<strong>in</strong>eFremdfirma.Im Rahmen e<strong>in</strong>er Betriebsprüfung bei der Kläger<strong>in</strong> wurde der Künstlerausschussder Oberf<strong>in</strong>anzdirektion Koblenz ersucht, zu prüfen, obes sich bei den Leistungen der Kläger<strong>in</strong> um künstlerische oder umgewerbliche Tätigkeiten handelt. Der unter anderem mit Professorenfür Bildende Kunst beziehungsweise Design besetzte Ausschuss kame<strong>in</strong>stimmig zu dem Ergebnis, dass ke<strong>in</strong>e freischaffend künstlerische,sondern e<strong>in</strong>e kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Das beklagteF<strong>in</strong>anzamt folgte dieser Auffassung und qualifizierte die Tätigkeit derKläger<strong>in</strong> beziehungsweise ihrer beiden Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtigeTätigkeit.Hiergegen klagte die Kläger<strong>in</strong>. Das FG wandte sich an e<strong>in</strong>e Akademiefür Kommunikationsdesign und holte e<strong>in</strong> (weiteres) Sachverständigengutachtene<strong>in</strong>. Auch dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dasske<strong>in</strong>e freischaffend künstlerische, sondern e<strong>in</strong>e kommerzielle Tätigkeitbetrieben werde. Die Arbeiten, so der Gutachter, wiesen nicht die füre<strong>in</strong>e künstlerische Leistung erforderliche sogenannte Gestaltungshöheauf. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farb- und Formkontraste,Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen,Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate und Ähnliches)auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empf<strong>in</strong>dungverdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen,den ger<strong>in</strong>gen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die e<strong>in</strong>wandfreigemachte handwerkliche Arbeit. Deswegen sei die Klage abzuweisen.F<strong>in</strong>anzgericht Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, Urteil vom 24.10.2013, 6 K 1301/10,nicht rechtskräftig31

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