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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Schaufenster SteuernScheidung: Wertgutachten steuerlich nicht absetzbarGutachterkosten für die Wertermittlung e<strong>in</strong>er Immobilie, die im Rahmendes Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung undZahlung von Zugew<strong>in</strong>n anfallen, s<strong>in</strong>d mangels Zwangsläufigkeit nichtals außergewöhnliche Belastungen nach § 33 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz(EStG) abziehbar. Dies stellt das F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Hessen klar.Die ehemalige Ehefrau des Klägers hatte im Rahmen des EhescheidungsverfahrensAuskunft über das Endvermögen des Klägers durchVorlage e<strong>in</strong>es Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlungnotwendigen Unterlagen gefordert. Daraufh<strong>in</strong> beauftragteder Kläger e<strong>in</strong>en Sachverständigen, der e<strong>in</strong> kostenpflichtiges Wertgutachtenbezüglich des Grundbesitzes erstellte.Das F<strong>in</strong>anzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung der Kostenfür das Wertgutachten als außergewöhnliche Belastungen nach§ 33 EStG. Der Kläger me<strong>in</strong>te h<strong>in</strong>gegen, dass er sich den Gutachterkostenaus rechtlichen Gründen nicht habe entziehen können, da dieWertermittlung von se<strong>in</strong>er damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahrenper Auskunftsklage e<strong>in</strong>gefordert worden sei.Das FG wies die Klage ab. Der Kläger sei zur Erstellung des Wertgutachtensnicht verpflichtet gewesen. Das Auskunftsverlangen der Ehefrausei lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagenund nicht auf die Vorlage e<strong>in</strong>es Sachverständigengutachtensgerichtet gewesen. Dies entspreche auch der zivilrechtlichen Rechtslage(§ 1379 Bürgerliches Gesetzbuch). Danach bestehe lediglich dieVerpflichtung, dem anderen Ehegatten über den Bestand se<strong>in</strong>es EndvermögensAuskunft zu erteilen. Auch der über den Auskunftsanspruchh<strong>in</strong>aus bestehende Wertermittlungsanspruch richte sich nur auf diezuverlässige Ermittlung durch den Auskunftsverpflichteten selbst, erforderlichenfallsdurch E<strong>in</strong>holung von Auskünften oder E<strong>in</strong>schaltungvon Hilfskräften. E<strong>in</strong> Sachverständiger müsse <strong>in</strong>soweit nicht beauftragtwerden, da das Gesetz den Anspruch auf Wertfeststellung durche<strong>in</strong>en solchen nicht vorsehe. So habe auch die Ehefrau die Ermittlungdes Immobilienwertes durch e<strong>in</strong>en Sachverständigen im Auskunftsverlangenlediglich als s<strong>in</strong>nvoll und damit nicht als zw<strong>in</strong>gend erachtet.Das Gutachten sei vom Kläger damit <strong>in</strong> eigener Verantwortung undnicht zwangsläufig <strong>in</strong> Auftrag gegeben worden. Folgerichtig habe auchdas Familiengericht die Gutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahrennicht als erstattungsfähig angesehen.F<strong>in</strong>anzgericht Hessen, Urteil vom 02.07.2013, 13 K 985/13, rechtskräftigFünfjährige Behaltensfrist läuft nach Tod des ErbenweiterDie Begünstigung nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz(ErbStG) bei e<strong>in</strong>er Veräußerung von Anteilen an e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaftdurch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben <strong>in</strong>nerhalbder fünfjährigen Behaltensfrist ist rückwirkend zu versagen. Dieshat das F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Münster entschieden.Die Erblasser<strong>in</strong> hatte von ihrer Mutter Anteile an e<strong>in</strong>er GmbH geerbt,die wiederum auf die Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolgeüberg<strong>in</strong>gen. Diese veräußerten die Anteile <strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahrennach dem Tod der Mutter der Erblasser<strong>in</strong>. Das beklagte F<strong>in</strong>anzamt versagteim Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung die Begünstigungnach § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag), weil die Behaltensfristnicht e<strong>in</strong>gehalten worden sei. Die Kläger me<strong>in</strong>en dagegen,dass diese Frist alle<strong>in</strong> den Erben als Erwerber treffe. Dies ergebe sichaus der Formulierung des § 13a Absatz 5 ErbStG, wonach „der Erwerber“die Veräußerung vornehmen müsse. Nach dem Tod des Erwerberssei auch der Zweck der Vorschrift, der <strong>in</strong> der Missbrauchsverh<strong>in</strong>derungliege, nicht mehr erfüllt.Das FG wies die Klage ab. Das Gesetz enthalte ke<strong>in</strong>e ausdrücklicheRegelung, dass die fünfjährige Frist vorzeitig durch den Tod des erstenErwerbers ende. Zweck der Steuerbegünstigung sei die sachlicheFortführung des Betriebs. Die Behaltensfrist solle als Missbrauchsverh<strong>in</strong>derungsklauselzur Erfüllung dieses Zwecks beitragen. Vor diesemH<strong>in</strong>tergrund sei es unerheblich, ob der Erst- oder der Zweiterwerbere<strong>in</strong>e schädliche Veräußerung vornehme. Das von den Klägern im Wegder Gesamtrechtsnachfolge übernommene Vermögen sei mit der laufendenFrist „belastet“. Gegen den Gerichtsbescheid wurde beim Bundesf<strong>in</strong>anzhofRevision e<strong>in</strong>gelegt (II R 25/13).F<strong>in</strong>anzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 12.06.2013, 3 K 204/11Erb, rechtskräftig21

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