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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Dez. 2013Medien &TelekommunikationTelekom darf Internet-Flatrates im Festnetzbereichnicht drosselnDie Deutsche Telekom darf beim Abschluss von Verträgen über Internet-Flatratesim Festnetzbereich nicht vorsehen, dass die Surfgeschw<strong>in</strong>digkeitab Erreichen e<strong>in</strong>es bestimmten Übertragungsvolumensreduziert wird. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden und dieumstrittene Vertragsklausel für unzulässig erklärt. Das Gericht gab damite<strong>in</strong>er Klage der Verbraucherzentrale Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen statt.Das Urteil betrifft nach Angaben des LG sowohl die ursprünglich angekündigteDrosselung auf 384 kbit/s als auch diejenige auf 2 Mbit/s.Die Klausel benachteilige die Kunden der Telekom unangemessen. Mitdem Begriff „Flatrate“ verb<strong>in</strong>de der Durchschnittskunde jedenfallsbei Internetzugängen über das Festnetz e<strong>in</strong>en Festpreis für e<strong>in</strong>e bestimmteSurfgeschw<strong>in</strong>digkeit und rechne nicht mit E<strong>in</strong>schränkungen.Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch dieDrosselung empf<strong>in</strong>dlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgenmit besonders hoher Übertragungsgeschw<strong>in</strong>digkeit weniger als zehnProzent der ursprünglich vere<strong>in</strong>barten M<strong>in</strong>destübertragungsgeschw<strong>in</strong>digkeitzur Verfügung stünden. In Zeiten mit stetig steigendem Bedarfan e<strong>in</strong>em schnellen und kont<strong>in</strong>uierlich leistungsfähigen Internet <strong>in</strong>sbesondereim H<strong>in</strong>blick auf das Stream<strong>in</strong>g von Fernsehen und Filmenbetreffe auch e<strong>in</strong>e Drosselung auf 2 Mbit/s e<strong>in</strong> breites Publikum undnicht nur sogenannte Power-User, betont das LG.Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Telekom kann Berufunge<strong>in</strong>legen.Landgericht Köln, Urteil vom 30.10.2013, 26 O 211/13Wer Geklautes virtuell verbreitet, kann „daheim“verklagt werdenÜber e<strong>in</strong>en Zivilrechtsstreit entscheidet grundsätzlich das Gericht amSitz der beklagten Partei. Ausnahmsweise kann e<strong>in</strong> Verfahren über e<strong>in</strong>eunerlaubte Handlung jedoch vor dem Gericht ausgetragen werden, <strong>in</strong>dessen Bezirk sich der Schadenserfolg verwirklicht hat.So entschieden vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Fall e<strong>in</strong>esKomponisten, der durch das von ihm nicht genehmigte Angebot vonKopien se<strong>in</strong>er Werke im Internet Schadenersatz verlangt hat.Der EuGH bestätigte die Rechtsauffassung des (hier: französischen)Musikers, der wegen der Raubkopien, die <strong>in</strong> Österreich hergestelltworden waren und <strong>in</strong> England auf verschiedenen Websites vertriebenwurden, vor e<strong>in</strong>em französischen Gericht klagen wollte.Begründung: Die Websites waren von se<strong>in</strong>em Wohnsitz <strong>in</strong> Toulouseaus zugänglich. Offizielle Formulierung im Urteil des EuGH: „Für dieEntscheidung über die Geltendmachung e<strong>in</strong>er Verletzung von Urhebervermögensrechtenist das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, derdie Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft,und <strong>in</strong> dessen Bezirk sich der Schadenserfolg zu verwirklichen droht.“EuGH, C 170/12Bedrohungen über Facebook rechtfertigenAnordnungen nach dem GewaltschutzgesetzMittels Facebook übermittelte Drohungen können e<strong>in</strong> Verbot der Kontaktaufnahmeund Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (Gew-SchG) rechtfertigen. Das hat der das Oberlandesgericht (OLG) Hammentschieden.Die Antragsteller, e<strong>in</strong>e Mutter und ihrer siebenjähriger Sohn, s<strong>in</strong>d mitder Antragsgegner<strong>in</strong> bekannt. Weil Letztere annahm, vom Bruder derAntragsteller<strong>in</strong> betrogen worden zu se<strong>in</strong>, bezeichnete sie die Antragsteller<strong>in</strong>im Dezember 2011 über Facebook als „Mongotochter“ undihren Sohn als „dreckigen“ Jungen. Zudem kündigte sie an, den Jungenbeziehungsweise e<strong>in</strong> Mitglied der Familie der Antragsteller<strong>in</strong> „kalt zumachen“, den Antragstellern „aufzulauern“ und dem Jungen „e<strong>in</strong>enSte<strong>in</strong> an den Kopf zu werfen“. Aufgrund dieser Facebooke<strong>in</strong>träge hatdas Familiengericht es der Antragsgegner<strong>in</strong> verboten, sich der Wohnungder Antragsteller näher als 100 Meter zu nähern, sich der Antragsteller<strong>in</strong>und ihrem Sohn näher als 30 Meter zu nähern und mit denAntragstellern Kontakt aufzunehmen, <strong>in</strong>sbesondere über E-Mail oderFacebook.Auf die Beschwerde der Antragsgegner<strong>in</strong> hat das OLG Hamm die Anordnungendes Familiengerichts bestätigt, sie allerd<strong>in</strong>gs aus Gründender Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet. Die vonder Antragsgegner<strong>in</strong> unter ihrem Facebookprofil an die Antragsteller<strong>in</strong>übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Siekündigten e<strong>in</strong>e Verletzung des Lebens des Antragstellers <strong>in</strong> der Weise22

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