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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Schaufenster Steuern2012 seien beim DPMA bereits mehr als die Hälfte aller Patentanmeldungenund fast e<strong>in</strong> Drittel der Gebrauchsmuster onl<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gereichtworden, schildert das Amt. Durch die Möglichkeit der signaturfreienAnmeldung von Marken und Geschmacksmustern sei mit e<strong>in</strong>er Zunahmevon Onl<strong>in</strong>e-Anmeldungen auch <strong>in</strong> diesen Schutzrechtsbereichenzu rechnen. Das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriftenund anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes habe dieGrundlage für Signaturerleichterungen im Rechtsverkehr zwischen denAnmeldern und dem DPMA geschaffen.Deutsches Patent- und Markenamt, PM vom 12.11.2013Gewerbesteuer für Anwälte: Anwaltvere<strong>in</strong> protestiertDer Deutsche Anwaltvere<strong>in</strong> e.V. (DAV) ist gegen die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>erGewerbesteuerpflicht für Großkanzleien. Unter anderem weist derVerband auf e<strong>in</strong> Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar2008 (1 BvL 2/04) h<strong>in</strong>. Dar<strong>in</strong> werde festgestellt, dass die Besonderheitender Ausbildung, die Stellung im Sozialgefüge, die staatlichen undberufsautonomen Regelungen sowie die Art und Weise der Erbr<strong>in</strong>gungder Dienstleistungen das Berufsbild der Freien Berufe derart prägten,dass sie nicht mit sonstigen Gewerbetreibenden vergleichbar seien.Auch führt der DAV aus, dass Gewerbetreibende <strong>in</strong> der Regel ihre Steuerbelastungenbei den Preisen berücksichtigen könnten, zu denen sieihre Leistungen anbieten. Dies gelte für Anwälte zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong>soweitnicht entsprechend, als diese ihre Honorare auf Grundlage der gesetzlichenGebührenreglungen berechneten.Deutscher Anwaltvere<strong>in</strong> e.V., PM vom Oktober 2013Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbungunterliegt GewerbesteuerBei der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung handelt essich nicht um e<strong>in</strong>e freischaffend künstlerische, sondern um e<strong>in</strong>e gewerblicheTätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt. Dies stellt dasF<strong>in</strong>anzgericht (FG) Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz klar.Die Kläger<strong>in</strong> ist e<strong>in</strong>e Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre beiden Gesellschafter,e<strong>in</strong>e Diplom-Grafik-Designer<strong>in</strong> (FH) und e<strong>in</strong> Absolvente<strong>in</strong>er Akademie für Fotographie, erstellen für ihren Hauptkunden, e<strong>in</strong>europaweit agierendes Handelsunternehmen für Bau-, HeimwerkerundGartenbedarf, das Grafik-Design zur gesamten Prospektwerbung<strong>in</strong>nerhalb Deutschlands sowie grafische Grundkonzepte für die Prospektwerbungdes Konzerns europaweit. Die Prospekte werden anhandder Fotos, Texte und Preisangaben der zu bewerbenden Waren gestaltet.Die technische Weiterverarbeitung (zum Beispiel Bildbearbeitung,E<strong>in</strong>haltung drucktechnischer Vorgaben und so weiter) erfolgt über e<strong>in</strong>eFremdfirma.Im Rahmen e<strong>in</strong>er Betriebsprüfung bei der Kläger<strong>in</strong> wurde der Künstlerausschussder Oberf<strong>in</strong>anzdirektion Koblenz ersucht, zu prüfen, obes sich bei den Leistungen der Kläger<strong>in</strong> um künstlerische oder umgewerbliche Tätigkeiten handelt. Der unter anderem mit Professorenfür Bildende Kunst beziehungsweise Design besetzte Ausschuss kame<strong>in</strong>stimmig zu dem Ergebnis, dass ke<strong>in</strong>e freischaffend künstlerische,sondern e<strong>in</strong>e kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Das beklagteF<strong>in</strong>anzamt folgte dieser Auffassung und qualifizierte die Tätigkeit derKläger<strong>in</strong> beziehungsweise ihrer beiden Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtigeTätigkeit.Hiergegen klagte die Kläger<strong>in</strong>. Das FG wandte sich an e<strong>in</strong>e Akademiefür Kommunikationsdesign und holte e<strong>in</strong> (weiteres) Sachverständigengutachtene<strong>in</strong>. Auch dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dasske<strong>in</strong>e freischaffend künstlerische, sondern e<strong>in</strong>e kommerzielle Tätigkeitbetrieben werde. Die Arbeiten, so der Gutachter, wiesen nicht die füre<strong>in</strong>e künstlerische Leistung erforderliche sogenannte Gestaltungshöheauf. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farb- und Formkontraste,Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen,Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate und Ähnliches)auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empf<strong>in</strong>dungverdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen,den ger<strong>in</strong>gen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die e<strong>in</strong>wandfreigemachte handwerkliche Arbeit. Deswegen sei die Klage abzuweisen.F<strong>in</strong>anzgericht Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, Urteil vom 24.10.2013, 6 K 1301/10,nicht rechtskräftig31

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