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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Dez. 2013Familie undK<strong>in</strong>derK<strong>in</strong>dergeld für volljähriges verheiratetes K<strong>in</strong>d trotzUnterhaltsanspruch gegen EhegattenAufsichtspflicht: Freie Sicht durchs SchaufensterreichtFür Zeiträume ab dem 01.01.2012 kommt es für e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>dergeldanspruchnicht mehr auf die E<strong>in</strong>künfte und Bezüge des K<strong>in</strong>des an. Deswegenist es auch irrelevant, ob e<strong>in</strong> verheiratetes volljähriges K<strong>in</strong>d, dasdas 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, e<strong>in</strong>en Unterhaltsanspruchgegen se<strong>in</strong>en Ehegatten hat. Dies betont das F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Düsseldorf.Die Beteiligten stritten um die Gewährung von K<strong>in</strong>dergeld für e<strong>in</strong>volljähriges verheiratetes K<strong>in</strong>d. Die Kläger<strong>in</strong> hatte im Jahr 2012 für ihrenim Oktober 1987 geborenen Sohn, der seit November 2012 e<strong>in</strong>eBerufsausbildung absolviert, K<strong>in</strong>dergeld beantragt. Nachdem sie dieE<strong>in</strong>kommensverhältnisse ihres Sohnes und se<strong>in</strong>er Ehefrau offen gelegthatte, lehnte die Familienkasse die K<strong>in</strong>dergeldgewährung unter H<strong>in</strong>weisauf den Unterhaltsanspruch des Sohnes der Kläger<strong>in</strong> gegenüberse<strong>in</strong>er Ehefrau ab.Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und darauf h<strong>in</strong>gewiesen,dass für e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Berufsausbildung bef<strong>in</strong>dliches K<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>dergeld bis zurVollendung des 25. Lebensjahres gewährt werde, wobei der Endzeitpunkt– wie im Streitfall – um die Dauer des geleisteten GrundwehroderZivildienstes h<strong>in</strong>ausgeschoben werde. Weitere Voraussetzungenenthalte das Gesetz für Streitzeiträume ab dem 01.01.2012 nicht mehr.Die Regelung bezüglich der E<strong>in</strong>künfte und Bezüge des K<strong>in</strong>des sei durchdas Steuervere<strong>in</strong>fachungsgesetz 2011 weggefallen. Vor diesem H<strong>in</strong>tergrundsei die Höhe der Ausbildungsvergütung des Sohnes der Kläger<strong>in</strong>ebenso wenig von Bedeutung wie dessen Unterhaltsanspruchgegen se<strong>in</strong>e Ehefrau. Gleiches gelte für die E<strong>in</strong>künfte der Ehefrau desSohnes. Ob e<strong>in</strong> sogenannter Mangelfall vorliege, müsse nicht geprüftwerden.Das FG Düsseldorf ist damit den Entscheidungen der F<strong>in</strong>anzgerichteKöln, München, Münster und Sachsen gefolgt, die sich ebenfallsgegen die bundesweit geltende Verwaltungsanweisung für die Familienkassengestellt hatten. Es hat die Revision zum Bundesf<strong>in</strong>anzhofzugelassen.F<strong>in</strong>anzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2013, 10 K 1940/13 KgDie Eltern e<strong>in</strong>es sechsjährigen K<strong>in</strong>des hatten wie immer ihren Sprössl<strong>in</strong>gzum Spielen auf den Hof geschickt. Nach e<strong>in</strong>er Weile verließ derJunge aber den Spielbereich und fuhr auf den angrenzenden Fahrradweg,wobei es zu e<strong>in</strong>em Zusammenstoß mit e<strong>in</strong>er Fahrradfahrer<strong>in</strong>kam. Diese verletzte sich erheblich, sodass ihre Krankenkasse die Elternaufgrund deren Verletzung der Aufsichtspflicht <strong>in</strong> Regress nehmenwollte.Nach Prüfung der Unfallursache kamen die Richter aber zu der E<strong>in</strong>schätzung,dass die Eltern ihr K<strong>in</strong>d zum e<strong>in</strong>en ausreichend über die Gefahrendes Straßenverkehrs aufgeklärt hätten. Zum anderen richte sichdie Aufsichtspflicht zusätzlich immer nach Eigenart und Charakter desK<strong>in</strong>des. So reiche es auch aus, das K<strong>in</strong>d regelmäßig durch e<strong>in</strong> Schaufenster(hier des eigenen Ladengeschäfts <strong>in</strong> unmittelbarer Nähe desUnfallortes) zu beobachten, wenn es sich hierbei um e<strong>in</strong>en geübtenSechsjährigen handele, der bis zum Tag des Unfalls die Ausfahrt vomelterlichen Anwesen souverän gemeistert habe.LG Münster, 2 O 160/12K<strong>in</strong>dergeld: Auch für K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenenLebenspartner<strong>in</strong>E<strong>in</strong>er Lebenspartner<strong>in</strong> steht e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>dergeldanspruch auch für die <strong>in</strong> dengeme<strong>in</strong>samen Haushalt aufgenommenen K<strong>in</strong>der ihrer e<strong>in</strong>getragenenLebenspartner<strong>in</strong> zu. Dies hat der Bundesf<strong>in</strong>anzhof (BFH) entschiedenund damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenenLebenspartnerschaft angewandt, nach der im Haushaltlebende geme<strong>in</strong>same K<strong>in</strong>der der Ehegatten zusammengezählt werden.Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zweiK<strong>in</strong>der haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder e<strong>in</strong>zelneEhegatte oder Lebenspartner für se<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>der K<strong>in</strong>dergeld beantragt.Denn das K<strong>in</strong>dergeld steigt ab dem dritten K<strong>in</strong>d von 184 auf 190 Euround beträgt für das vierte und jedes weitere K<strong>in</strong>d 215 Euro.Rechtlicher H<strong>in</strong>tergrund: Nachdem das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) am 07.05.2013 entschieden hatte, dass der Ausschluss e<strong>in</strong>getragenerLebenspartner vom Ehegattensplitt<strong>in</strong>g mit dem allgeme<strong>in</strong>en14

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