13.07.2015 Aufrufe

Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Dez. 2013UnternehmerVerlust sämtlicher Buchführungsunterlagen:Vorsteuerbeträge dürfen geschätzt werdenS<strong>in</strong>d sämtliche Buchführungsunterlagen verloren gegangen, so darfdas F<strong>in</strong>anzamt die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit 60 Prozent dervorangemeldeten Vorsteuerbeträge schätzen. Dies hat das F<strong>in</strong>anzgericht(FG) Sachsen-Anhalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall entschieden, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong> Unternehmenall se<strong>in</strong>e Buchführungsunterlagen auf e<strong>in</strong>em Kle<strong>in</strong>lastergelagert hatte und dieser gestohlen worden war.Zwar könne der Steuerpflichtige den Nachweis darüber, dass ihme<strong>in</strong> anderer Unternehmer Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstigeLeistungen gesondert <strong>in</strong> Rechnung gestellt hat, nicht alle<strong>in</strong> durchVorlage der Orig<strong>in</strong>alrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlichzulässigen Mitteln führen. Entscheidend ist laut FG jedoch, dass dieTatbestandsvoraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetze<strong>in</strong>schließlich des ursprünglichen Rechnungsbesitzes des Unternehmerszur Überzeugung des Gerichts vorgelegen haben. Hierfürreiche es nicht, verschiedene Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dassausschließlich ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigendeRechnungen verbucht wurden, wenn zugleich e<strong>in</strong>geräumt wird, dassden benannten Zeugen die e<strong>in</strong>zelnen Rechnungen nicht mehr er<strong>in</strong>nerlichseien. Denn für den Vorsteuerabzug sei nicht das Vorliegenvon Rechnungen maßgebend, sondern ob dem Unternehmer aus denRechnungen der Vorsteuerabzug zusteht.F<strong>in</strong>anzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2013, 2 K 1037/10Betriebsprüfung darf Zeitraum von elf Jahren erfassenordnete das F<strong>in</strong>anzamt ohne weitere Begründung e<strong>in</strong>e steuerliche Außenprüfungfür die Jahre 2000 bis 2010 bei der Gesellschaft an. ImAnschluss daran wurden steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahrengegen die Gesellschafter e<strong>in</strong>geleitet.Die Kläger<strong>in</strong> wandte sich gegen die Prüfungsanordnung und machtegeltend, der Prüfungszeitraum dürfe regelmäßig nur drei zusammenhängendeBesteuerungszeiträume umfassen. Dagegen wies dasF<strong>in</strong>anzamt <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>spruchsentscheidung auf den bestehenden Verdachte<strong>in</strong>er Steuerstraftat und die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit erheblicherMehrergebnisse h<strong>in</strong>.Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Prüfungsanordnungsei formell rechtmäßig, <strong>in</strong>sbesondere ausreichend begründet worden.Bei Gewerbetreibenden genüge der H<strong>in</strong>weis auf die e<strong>in</strong>schlägige Ermächtigungsgrundlageder Abgabenordnung. Zudem sei die Abweichungvom Regel-Prüfungszeitraum <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>spruchsentscheidungnachträglich erläutert worden.Auch <strong>in</strong> der Sache sei die Prüfungsanordnung nicht zu beanstanden. Siehabe zulässigerweise mehr als drei Jahre umfasst. Die <strong>in</strong> der Betriebsprüfungsordnungaufgeführten Ausnahmetatbestände (Erwartungerheblicher Änderungen, Verdacht e<strong>in</strong>er Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit)seien unter Zugrundelegung der Verhältnisse imZeitpunkt der E<strong>in</strong>spruchsentscheidung erfüllt. Schließlich begründetendie laufenden Ermittlungsverfahren ke<strong>in</strong>en Ermessensfehler.F<strong>in</strong>anzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013, 13 K 4630/12 AOUmsatzsteuer: F<strong>in</strong>anzgericht lässt rückwirkendeRechnungsberichtigung zuE<strong>in</strong>e von e<strong>in</strong>em F<strong>in</strong>anzamt angeordnete Betriebsprüfung ist auch dannrechtmäßig, wenn sie e<strong>in</strong>en Zeitraum von elf Jahren betrifft. Dies hatdas F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit e<strong>in</strong>er Betriebsprüfungsanordnung.Die klagende Gesellschaft betrieb e<strong>in</strong> Restaurant. ImFebruar 2011 gab e<strong>in</strong>er ihrer Gesellschafter e<strong>in</strong>e Selbstanzeige beimF<strong>in</strong>anzamt ab, <strong>in</strong> der er Kapitalerträge für die Jahre 2000 bis 2009nacherklärte. Im März 2011 zeigte die Kläger<strong>in</strong> dem F<strong>in</strong>anzamt an, dassder Gesellschafter jährlich rund 24.000 Euro an Tr<strong>in</strong>kgeldern erzielthabe und diese als steuerfrei behandelt worden seien. Im August 2012Das Niedersächsische F<strong>in</strong>anzgericht (FG) hat ernstliche Zweifel ander Rechtsauffassung der F<strong>in</strong>anzverwaltung geäußert, wonach e<strong>in</strong>eRechnungsberichtigung ke<strong>in</strong>e Rückwirkung entfalten könne. Es hatim Anschluss an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes“Pannon Gép” (Urteil vom 15.07.2010, C–368/09) und “PetromaTransports” (Urteil vom 08.05.2013, C–271/12) entschieden, dass e<strong>in</strong>erückwirkende Rechnungsberichtigung <strong>in</strong> Betracht kommt, solangenoch ke<strong>in</strong>e abschließende Entscheidung der zuständigen F<strong>in</strong>anzbehördeüber den Vorsteuerabzug vorliegt und sofern das zunächst erteilteDokument die M<strong>in</strong>destangaben an e<strong>in</strong>e Rechnung (Rechnungsausstel-6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!