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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Dez. 2013KapitalanlegerAbgeltungssteuer: Nicht jedes Näheverhältnisschließt günstige Z<strong>in</strong>sbesteuerung ausDer Begriff des „Nahestehens“ im S<strong>in</strong>ne des § 32d Absatz 2 Nr. 1a E<strong>in</strong>kommensteuergesetz(EStG) ist eng am Gesetzeszweck auszurichten.Das F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Münster hebt hervor, dass der dort vorgeseheneAusschluss der Abgeltungssteuer für Fälle, <strong>in</strong> denen Gläubiger undSchuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge „e<strong>in</strong>ander nahe stehendePersonen“ s<strong>in</strong>d, missbräuchliche Gestaltungen vermeiden solle.Daher führe nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber undDarlehensnehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz.Vielmehr müsse aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsverhältnissesund der daran beteiligten Personen der sichere Schlussmöglich se<strong>in</strong>, dass das Motiv der Darlehensgewährung vordergründig<strong>in</strong> der ertragsorientierten Ausnutzung des Gefälles zwischen dem progressivenE<strong>in</strong>kommensteuertarif und dem Abgeltungssteuersatz von25 Prozent liege. Sei dies nicht der Fall, so seien Darlehensgläubigerund Darlehensschuldner ke<strong>in</strong>e „nahe stehenden Personen“ im S<strong>in</strong>nedes § 32d Absatz 2 Nr. 1a EStG.Im Streitfall hatte der Kläger e<strong>in</strong>em Berufskollegen e<strong>in</strong> Darlehen gewährt,mit dem dieser se<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Steuerberatungsgesellschaftdes Klägers f<strong>in</strong>anzierte. Der Kläger me<strong>in</strong>t, dass die hieraus erzieltenZ<strong>in</strong>sen mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent – und nichtmit se<strong>in</strong>em deutlich höheren persönlichen Steuersatz – zu versteuernseien.Das FG teilt diese Auffassung. Es sieht ke<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichenden Anhaltspunktefür e<strong>in</strong> die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes ausschließendesNäheverhältnis zwischen dem Kläger und se<strong>in</strong>em gesellschaftsrechtlichund beruflich verbundenen Kollegen, dem er dasDarlehen gewährt hatte. Es müsse klar zwischen der geme<strong>in</strong>samen,von gleichen Interessen getragenen Berufsausübung e<strong>in</strong>erseits und derDarlehensgewährung andererseits unterschieden werden. Auch wennder Kläger im Rahmen der geme<strong>in</strong>samen Steuerberatungsgesellschafte<strong>in</strong>e beherrschende Stellung <strong>in</strong>ne habe, sei nicht erkennbar, dass dieseBeziehung auch auf das „Ob“ und „Wie“ des Darlehensvertrages durchgeschlagensei. Vielmehr hätten sich der Kläger und der Darlehensnehmerauf der Ebene des Darlehensvertrages wirtschaftlich gleichwertiggegenüber gestanden.Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachedie Revision zum Bundesf<strong>in</strong>anzhof zugelassen.F<strong>in</strong>anzgericht Münster, Urteil vom 20.09.2013, 4 K 718/13 EErträge aus ausländischen „schwarzen“ Fonds:Besteuerung auf europarechtlichem PrüfstandDer Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll klären, ob die bisEnde 2003 geltende deutsche Regelung zur Besteuerung von Anlegern,die sich an ausländischen „schwarzen“ Investmentfonds beteiligt haben,gegen die europarechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheitverstieß. Hierum bitte der Bundesf<strong>in</strong>anzhof (BFH) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vorlagebeschluss.Die Kapitalverkehrsfreiheit gehört zu den europarechtlichenGrundfreiheiten. Sie gilt nicht nur <strong>in</strong>nerhalb der Europäischen Union,sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten.Rechtlicher H<strong>in</strong>tergrund: Erträge aus <strong>in</strong>- und ausländischen Investmentfondswurden nach dem Auslands<strong>in</strong>vestmentgesetz (AuslInvestmG)unterschiedlich besteuert. Wenn die Erträge aus <strong>in</strong>ländischenFonds nicht nachgewiesen wurden, waren sie (und s<strong>in</strong>d sie auch heutenoch) notfalls zu schätzen. Für ausländische Fonds schrieb das AuslInvestmGdagegen besondere Anzeige- und Bekanntmachungspflichtenvor. Außerdem hatten solche Fonds e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>ländischen Vertreter zubestellen. Waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelte es sichum „schwarze“ Fonds. Für sie schrieb § 18 Absatz 3 AuslInvestmG e<strong>in</strong>efiktive pauschale Ertragsermittlung vor, die regelmäßig zu höherenErträgen führte als bei <strong>in</strong>ländischen Fonds. Die tatsächliche Höhe dererzielten Erträge war für die Besteuerung irrelevant.Im Streitfall war der Kläger an „schwarzen“ Investmentfonds mit Sitzauf den Kaiman<strong>in</strong>seln beteiligt. Das F<strong>in</strong>anzamt wandte die Pauschalregelungnach § 18 Absatz 3 AuslInvestmG an und lehnte es ab, die vomKläger im E<strong>in</strong>zelnen nachgewiesenen – deutlich niedrigeren – tatsächlichenErträge der Besteuerung zugrunde zu legen.Der BFH sah <strong>in</strong> dieser Pauschalbesteuerung e<strong>in</strong>en offensichtlichenVerstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Inländische Anleger könntendurch die verschärfte Besteuerung solcher ausländischer Erträgedavon abgehalten werden, sich an ausländischen „schwarzen“ Fondszu beteiligen. Die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sei nichtzu rechtfertigen. Beteiligungen an <strong>in</strong>- und ausländischen Fonds seien8

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