Dez. 2013Staat &VerwaltungStadt muss ke<strong>in</strong> Tr<strong>in</strong>kwasser e<strong>in</strong>es bestimmtenHärtegrades liefernDie Stadt Bad Dürrheim ist nicht verpflichtet, Tr<strong>in</strong>kwasser mit e<strong>in</strong>erHärte von höchstens 14 Grad deutscher Härte (dH) zu liefern. E<strong>in</strong>e daraufabzielende Klage e<strong>in</strong>es Hauseigentümers hat das Verwaltungsgericht(VG) Freiburg abgewiesen.Die Stadt Bad Dürrheim beliefert den Kläger mit Wasser, das e<strong>in</strong>enHärtegrad von 24,4 dH aufweist und damit im Bereich „hart“ liegt.Der Geme<strong>in</strong>derat hatte sich 2008 gegen e<strong>in</strong>e Enthärtung des Wassersdurch Beimischung weicheren Wassers entschieden. Bei e<strong>in</strong>em Bürgerentscheidam 27.09.2009 hatte e<strong>in</strong>e knappe Mehrheit e<strong>in</strong>e Enthärtungdes Tr<strong>in</strong>kwassers ebenfalls abgelehnt.Der Kläger macht dagegen geltend, das Wasser sei zu hart und habedeswegen bereits die Rohre <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Haus geschädigt. Außerdemmüsse er se<strong>in</strong>e Haushaltsgeräte dauernd entkalken und habe e<strong>in</strong>enMehraufwand für Wasch-, Putz- und Entkalkungsmittel.Die Wasserversorgungssatzung der Stadt gewähre e<strong>in</strong>en Anspruch aufTr<strong>in</strong>kwasser, das den geltenden Rechtsvorschriften und den allgeme<strong>in</strong>anerkannten Regeln der Technik entspreche, me<strong>in</strong>t dagegen das VG. Esgebe aber ke<strong>in</strong>e Vorschriften, die e<strong>in</strong>en maximalen Härtegrad von 14dH festlegten. Weder die Tr<strong>in</strong>kwasserverordnung noch die DIN 2000setze e<strong>in</strong>en Calcium-Höchstwert fest. Das gelieferte Tr<strong>in</strong>kwasser seiauch für den Haushaltsgebrauch geeignet, da jeder Anschlussnehmersich auf dessen Zusammensetzung eigenverantwortlich e<strong>in</strong>richtenkönne. Der durch die Wasserhärte entstehende Mehraufwand beiWasch-, Putz- und Enthärtungsmitteln sei nicht unverhältnismäßighoch und daher h<strong>in</strong>zunehmen.Auch die Technischen Regeln der Deutschen Vere<strong>in</strong>igung des Gas- undWasserfaches legten ke<strong>in</strong>en Härtegrad fest, ab dem e<strong>in</strong> Wasserversorgere<strong>in</strong>e Enthärtungsanlage errichten müsse. Sie verlangten nure<strong>in</strong>e sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit e<strong>in</strong>er zentralen Enthärtung.E<strong>in</strong>e solche Prüfung habe die Stadt aufgrund e<strong>in</strong>es Gutachtensvorgenommen, das die Investitions- und Betriebskosten aller Variantene<strong>in</strong>er Wasserenthärtung e<strong>in</strong>ander gegenüberstellt. Bei Ausübungse<strong>in</strong>es Organisationsermessens habe der Geme<strong>in</strong>derat alle maßgeblichenfür oder gegen e<strong>in</strong>e Enthärtung sprechenden Gesichtspunkteberücksichtigt. Insbesondere habe er den Aspekt des Schutzes des Privateigentumsgegen nachteilige Wirkungen des harten Wassers nichtvernachlässigt oder falsch gewichtet. Die Grenzen se<strong>in</strong>er planerischenGestaltungsfreiheit habe er nicht dadurch überschritten, dass er derVermeidung von Kostensteigerungen für alle Anschlussnehmer denVorrang vor dem privaten E<strong>in</strong>zel<strong>in</strong>teresse an der Belieferung mit weicheremWasser e<strong>in</strong>geräumt habe. Se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schätzung der Interessenlagender Abnehmer sei zudem durch den späteren Bürgerentscheidbestätigt worden.Nicht zu beanstanden sei schließlich, dass sich die Stadt nach Prüfungder Vor- und Nachteile gegen e<strong>in</strong>e Wasserenthärtung durch Bezug vonFremdwasser und dessen Beimischung zum harten Wasser entschiedenhabe. Dem Kläger bleibe es aber unbenommen, kommunalpolitische<strong>in</strong>e Entscheidung über die Frage der Enthärtung anzustreben.Das Ergebnis des Bürgerentscheids b<strong>in</strong>de die Stadt nicht mehr.Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 25.09.2013, 1 K 2092/11,nicht rechtskräftigFrage der Verwertbarkeit der von Rhe<strong>in</strong>land-Pfalzangekauften Steuerdaten-CD wird im Januar 2014verhandeltUm die Frage, ob die vom Land Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz angekaufte Steuerdaten-CDim strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwertet werdendarf, dreht sich e<strong>in</strong> Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem VerfassungsgerichtshofRhe<strong>in</strong>land-Pfalz. Das Gericht hat jetzt den Term<strong>in</strong> zurmündlichen Verhandlung bestimmt. Diese soll am 10.01.2014 stattf<strong>in</strong>den.Der Beschwerdeführer wendet sich mit se<strong>in</strong>er Verfassungsbeschwerdegegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des AmtsgerichtsKoblenz und Beschlüsse des Landgerichts Koblenz über dieBeschwerden hiergegen <strong>in</strong> Ermittlungsverfahren wegen Steuerh<strong>in</strong>terziehung.Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschlüsse verstießengegen das Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip, das allgeme<strong>in</strong>e Persönlichkeitsrechtsowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, da der fürdie Ermittlungsmaßnahmen erforderliche Anfangsverdacht nicht aufdas „dem Land Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz im Jahre 2012 angebotene Datenpaket“e<strong>in</strong>er schweizerischen Bank gründen dürfe.24
Schaufenster SteuernDer F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister des Landes hat im April 2013 bestätigt, dass Rhe<strong>in</strong>land-Pfalze<strong>in</strong>e sogenannte Steuerdaten-CD angekauft hat. Dabeihandelt es sich se<strong>in</strong>en Angaben zufolge um rund 40.000 Datensätze,die nach <strong>in</strong>tensiven Vorermittlungen zum Preis von vier Millionen Eurovon den rhe<strong>in</strong>land-pfälzischen Behörden erworben wurden.Verfassungsgerichtshof Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, VGH B 26/13Arbeitskreis Steuerschätzungen: Weiterh<strong>in</strong> Rekordsteuermehre<strong>in</strong>nahmenfür den FiskusDer Arbeitskreis Steuerschätzungen geht von weiteren Rekorde<strong>in</strong>nahmenfür die öffentlichen Kassen aus. Nach den am 07.11.2013 veröffentlichtenErgebnissen sollen im Jahr 2018 über 730 Milliarden Euroan den Fiskus fließen. Das seien im Vergleich zum Jahr 2013 über 100Milliarden Euro mehr, meldet der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt).Laut BdSt-Präsident Re<strong>in</strong>er Holznagel werden die Mehre<strong>in</strong>nahmen allerd<strong>in</strong>gszu e<strong>in</strong>em großen Teil „über den ungerechten Effekt der kaltenProgression erzielt“. Deshalb fordere der BdSt die zukünftige Regierungskoalitionauf, die Gerechtigkeitslücke im E<strong>in</strong>kommensteuertarifsofort zu schließen. Alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> 2013 würden durch den überproportionalenSteuerzugriff auf Lohn- und Gehaltsverbesserungen rund 11,5Milliarden Euro mehr e<strong>in</strong>genommen. Erfolgten ke<strong>in</strong>e Tarifkorrekturen,kämen <strong>in</strong> den Jahren 2014 bis 2017 weitere heimliche Steuererhöhungenvon <strong>in</strong>sgesamt 87 Milliarden Euro h<strong>in</strong>zu. Insbesondere mittlereE<strong>in</strong>kommen seien betroffen.Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., PM vom 07.11.2013über die Duldung von Ersatzaufforstungen auf e<strong>in</strong>er Teilfläche e<strong>in</strong>eszum Betrieb gehörenden Grundstücks ab. Das Land war aufgrund e<strong>in</strong>erStraßenbaumaßnahme zu diesen Maßnahmen verpflichtet. Als Gegenleistungerhielt die Kläger<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e „e<strong>in</strong>malige Ertragsausfallentschädigung“,die den entgangenen Ertrag der landwirtschaftlichen Flächefür e<strong>in</strong>en Zeitraum von 20 Jahren abgelten sollte.In ihrer Gew<strong>in</strong>nermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG verteilte die Kläger<strong>in</strong>diesen Betrag auf die Vertragslaufzeit und setzte lediglich 1/20 alsBetriebse<strong>in</strong>nahme an. Das beklagte F<strong>in</strong>anzamt me<strong>in</strong>te dagegen, dasse<strong>in</strong>e Versteuerung <strong>in</strong> vollem Umfang im Jahr des Zuflusses erfolgenmüsse, weil es sich nicht um e<strong>in</strong> Entgelt für die Nutzungsüberlassungdes Grundstücks, sondern um e<strong>in</strong>e Verdienstausfallentschädigunghandele.Dem folgte das Gericht nicht und gab der Klage statt. Die Kläger<strong>in</strong>sei berechtigt gewesen, die Zahlung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 EStGauf 20 Jahre zu verteilen. Dieses Wahlrecht räume das Gesetz jedeme<strong>in</strong>, der e<strong>in</strong>e Gegenleistung für die Nutzung von Sachen oder Rechtenerhalte. Die Zahlung des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen entfalle imSchwerpunkt auf e<strong>in</strong>e Nutzungsüberlassung der Aufforstungsflächen<strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne. Die Kläger<strong>in</strong> könne für e<strong>in</strong>en Zeitraum von 20 Jahrenke<strong>in</strong>erlei Nutzungsvorteile aus den Flächen ziehen. Die ebenfalls <strong>in</strong> derVere<strong>in</strong>barung enthaltene Duldung trete dah<strong>in</strong>ter zurück, da dieses Elementauch anderen Gebrauchsüberlassungen immanent sei.F<strong>in</strong>anzgericht Münster, Urteil vom 19.02.2013, 10 K 2176/10 E, rechtskräftigErlöse aus naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmentrotz Zahlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Summe auf VertragslaufzeitverteilbarBeträge, die als Entschädigung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmengewährt werden, s<strong>in</strong>d Nutzungsentgelte im S<strong>in</strong>ne von §11 Absatz 1 Satz 3 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG), die nicht zw<strong>in</strong>gendim Zuflussjahr versteuert werden müssen. Dies hat das F<strong>in</strong>anzgericht(FG) Münster entschieden.Die Kläger<strong>in</strong> ist Inhaber<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.Sie schloss mit dem Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen e<strong>in</strong>en Vertrag25