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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Schaufenster SteuernDer F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister des Landes hat im April 2013 bestätigt, dass Rhe<strong>in</strong>land-Pfalze<strong>in</strong>e sogenannte Steuerdaten-CD angekauft hat. Dabeihandelt es sich se<strong>in</strong>en Angaben zufolge um rund 40.000 Datensätze,die nach <strong>in</strong>tensiven Vorermittlungen zum Preis von vier Millionen Eurovon den rhe<strong>in</strong>land-pfälzischen Behörden erworben wurden.Verfassungsgerichtshof Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, VGH B 26/13Arbeitskreis Steuerschätzungen: Weiterh<strong>in</strong> Rekordsteuermehre<strong>in</strong>nahmenfür den FiskusDer Arbeitskreis Steuerschätzungen geht von weiteren Rekorde<strong>in</strong>nahmenfür die öffentlichen Kassen aus. Nach den am 07.11.2013 veröffentlichtenErgebnissen sollen im Jahr 2018 über 730 Milliarden Euroan den Fiskus fließen. Das seien im Vergleich zum Jahr 2013 über 100Milliarden Euro mehr, meldet der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt).Laut BdSt-Präsident Re<strong>in</strong>er Holznagel werden die Mehre<strong>in</strong>nahmen allerd<strong>in</strong>gszu e<strong>in</strong>em großen Teil „über den ungerechten Effekt der kaltenProgression erzielt“. Deshalb fordere der BdSt die zukünftige Regierungskoalitionauf, die Gerechtigkeitslücke im E<strong>in</strong>kommensteuertarifsofort zu schließen. Alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> 2013 würden durch den überproportionalenSteuerzugriff auf Lohn- und Gehaltsverbesserungen rund 11,5Milliarden Euro mehr e<strong>in</strong>genommen. Erfolgten ke<strong>in</strong>e Tarifkorrekturen,kämen <strong>in</strong> den Jahren 2014 bis 2017 weitere heimliche Steuererhöhungenvon <strong>in</strong>sgesamt 87 Milliarden Euro h<strong>in</strong>zu. Insbesondere mittlereE<strong>in</strong>kommen seien betroffen.Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., PM vom 07.11.2013über die Duldung von Ersatzaufforstungen auf e<strong>in</strong>er Teilfläche e<strong>in</strong>eszum Betrieb gehörenden Grundstücks ab. Das Land war aufgrund e<strong>in</strong>erStraßenbaumaßnahme zu diesen Maßnahmen verpflichtet. Als Gegenleistungerhielt die Kläger<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e „e<strong>in</strong>malige Ertragsausfallentschädigung“,die den entgangenen Ertrag der landwirtschaftlichen Flächefür e<strong>in</strong>en Zeitraum von 20 Jahren abgelten sollte.In ihrer Gew<strong>in</strong>nermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG verteilte die Kläger<strong>in</strong>diesen Betrag auf die Vertragslaufzeit und setzte lediglich 1/20 alsBetriebse<strong>in</strong>nahme an. Das beklagte F<strong>in</strong>anzamt me<strong>in</strong>te dagegen, dasse<strong>in</strong>e Versteuerung <strong>in</strong> vollem Umfang im Jahr des Zuflusses erfolgenmüsse, weil es sich nicht um e<strong>in</strong> Entgelt für die Nutzungsüberlassungdes Grundstücks, sondern um e<strong>in</strong>e Verdienstausfallentschädigunghandele.Dem folgte das Gericht nicht und gab der Klage statt. Die Kläger<strong>in</strong>sei berechtigt gewesen, die Zahlung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 EStGauf 20 Jahre zu verteilen. Dieses Wahlrecht räume das Gesetz jedeme<strong>in</strong>, der e<strong>in</strong>e Gegenleistung für die Nutzung von Sachen oder Rechtenerhalte. Die Zahlung des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen entfalle imSchwerpunkt auf e<strong>in</strong>e Nutzungsüberlassung der Aufforstungsflächen<strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne. Die Kläger<strong>in</strong> könne für e<strong>in</strong>en Zeitraum von 20 Jahrenke<strong>in</strong>erlei Nutzungsvorteile aus den Flächen ziehen. Die ebenfalls <strong>in</strong> derVere<strong>in</strong>barung enthaltene Duldung trete dah<strong>in</strong>ter zurück, da dieses Elementauch anderen Gebrauchsüberlassungen immanent sei.F<strong>in</strong>anzgericht Münster, Urteil vom 19.02.2013, 10 K 2176/10 E, rechtskräftigErlöse aus naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmentrotz Zahlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Summe auf VertragslaufzeitverteilbarBeträge, die als Entschädigung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmengewährt werden, s<strong>in</strong>d Nutzungsentgelte im S<strong>in</strong>ne von §11 Absatz 1 Satz 3 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG), die nicht zw<strong>in</strong>gendim Zuflussjahr versteuert werden müssen. Dies hat das F<strong>in</strong>anzgericht(FG) Münster entschieden.Die Kläger<strong>in</strong> ist Inhaber<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.Sie schloss mit dem Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen e<strong>in</strong>en Vertrag25

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