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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Dez. 2013AngestellteReisekosten: Kilometergeld muss nicht angepasstwerdenBei der F<strong>in</strong>anzverwaltung gehen E<strong>in</strong>sprüche e<strong>in</strong>, <strong>in</strong> denen beantragtwird, den pauschalen Kilometersatz für die Nutzung des eigenen PKWsfür Auswärtstätigkeiten mit 0,35 € pro km als Werbungskosten zu berücksichtigen.Darauf weist die Oberf<strong>in</strong>anzdirektion Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<strong>in</strong> ihrer Kurz<strong>in</strong>fo ESt 20/2013 h<strong>in</strong>.H<strong>in</strong>tergrund: Die F<strong>in</strong>anzverwaltung darf den Steuerzahlern Pauschalenzur Beweiserleichterung bieten, damit diese dann die Höhe der Werbungskosten<strong>in</strong>soweit nicht darlegen und nachweisen müssen. Dasgilt auch für das Kilometergeld von 30 Cent für die Fahrtkosten aufDienstreisen. Diese festgelegten pauschalen Kilometersätze s<strong>in</strong>d alsgenerelle Schätzungen des durchschnittlichen Aufwands zulässig. DerGesetzgeber ist nach e<strong>in</strong>em Urteil des F<strong>in</strong>anzgerichts Baden-Württembergaus dem Jahr 2010 nicht gezwungen, von ihm e<strong>in</strong>mal festgelegtePauschsätze an die allgeme<strong>in</strong>e Kostenentwicklung nach obenanzupassen (Az. 10 K 1768/10).Pauschalansatz: E<strong>in</strong> Argument für den angesichts immer teurer werdenAutokosten seit Jahren gleichbleibenden Kilometersatz ist, dass esdem Berufstätigen jederzeit freisteht, statt der Pauschale dem F<strong>in</strong>anzamtentweder die tatsächlich angefallenen Kosten oder e<strong>in</strong> über e<strong>in</strong>enlängeren Zeitraum anhand der anfallenden Fahrzeugkosten ermittelten<strong>in</strong>dividuellen Kilometersatz nachzuweisen. Ermittelt e<strong>in</strong> Arbeitnehmerdie tatsächlich angefallenen Fahrtkosten nicht, muss er sichdaher mit den 30 Cent zufrieden geben und kann steuerlich nicht mehrgeltend machen. Auch der Chef darf nicht mehr steuerfrei erstatten.Denn die Steuerfreiheit auf Zuschüsse des Arbeitgebers bezieht sichlediglich auf die Aufwendungen, die ansonsten als Werbungskostenabsetzbar wären.Verfassungsbeschwerde: Der Bundesf<strong>in</strong>anzhof hatte das Urteil desF<strong>in</strong>anzgerichts Baden-Württemberg bestätigt (Az. VI B 145/10). Hiergegenwurde postwendend Verfassungsbeschwerde e<strong>in</strong>gelegt undE<strong>in</strong>sprüche, die sich auf diese Verfassungsbeschwerde berufen hatten,ruhten daher. Jetzt hat Karlsruhe per Beschluss (2 BvR 1008/11) dieVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.Allgeme<strong>in</strong>verfügung: Aufgrund dieses Beschlusses rechnet die Oberf<strong>in</strong>anzdirektionNordrhe<strong>in</strong>-Westfalen mit e<strong>in</strong>er Allgeme<strong>in</strong>verfügung,mit der E<strong>in</strong>sprüche erledigt s<strong>in</strong>d. Zu beachten ist jedoch, dass diese e<strong>in</strong>enE<strong>in</strong>spruch nur h<strong>in</strong>sichtlich des Streitpunktes erledigt, der auch Gegenstandder Allgeme<strong>in</strong>verfügung ist. Im Übrigen bleibt der E<strong>in</strong>spruchoffen. Folglich wird die Allgeme<strong>in</strong>verfügung nur dann zu e<strong>in</strong>er Vollerledigungder E<strong>in</strong>sprüche führen, wenn ke<strong>in</strong>e anderen Streitpunkte als dieHöhe des pauschalen Kilometersatzes mehr offen s<strong>in</strong>d.H<strong>in</strong>weis: Ohne E<strong>in</strong>zelnachweis gelten bei e<strong>in</strong>er Dienstreise unter Benutzungdes eigenen PKW 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer undnicht die Entfernungs-Kilometer wie bei der Pendlerpauschale. Fürjede Person, die bei e<strong>in</strong>er Dienstreise mitgenommen wird, erhöht sichder Kilometersatz um zwei Cent. Zudem können außergewöhnlicheKfz-Kosten, die durch Fahrten anlässlich e<strong>in</strong>er auswärtigen Dienstreiseanfallen, neben den pauschalen Kilometersätzen vom Arbeitgebersteuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten abgezogen werden. Stelltder Arbeitgeber für Dienstreisen allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>en Firmenwagen zurVerfügung, darf jedoch der Arbeitgeber nicht zusätzlich pauschale Kilometersätzesteuerfrei erstatten.Sonderzahlung mit Mischcharakter:Stichtagsregelung darf Arbeitnehmer nicht bereitserarbeiteten Lohn entziehenE<strong>in</strong>e Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütungfür bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann <strong>in</strong> Allgeme<strong>in</strong>enGeschäftsbed<strong>in</strong>gungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnissesam 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, <strong>in</strong> dem dieArbeitsleistung erbracht wurde. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht(BAG) klar.Die Parteien streiten über e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e als „Weihnachtsgratifikation“bezeichnete Sonderzahlung für das Jahr 2010. DerKläger war seit 2006 bei der Beklagten, e<strong>in</strong>em Verlag, als Controllerbeschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt e<strong>in</strong>e als Gratifikation,ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichneteSonderzahlung <strong>in</strong> Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Die Beklagteübersandte jeweils im Herbst e<strong>in</strong>es Jahres e<strong>in</strong> Schreiben an alle Arbeitnehmer,<strong>in</strong> dem „Richtl<strong>in</strong>ien“ der Auszahlung aufgeführt waren. Indem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es unter anderem, die Zahlungerfolge „an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unge-12

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