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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Dez. 2013Bußgeld &VerkehrZu dichtes Auffahren kann teuer werdenDas Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Autofahrer, dieauf der Autobahn länger als drei Sekunden oder über e<strong>in</strong>e Strecke vonm<strong>in</strong>destens 140 Metern zu dicht auffahren, dafür e<strong>in</strong> Bußgeld zu zahlenhaben. Im konkreten Fall g<strong>in</strong>g es um e<strong>in</strong> Bußgeld <strong>in</strong> Höhe von 180Euro, weil e<strong>in</strong> Autofahrer mit Tempo 130 über e<strong>in</strong>e Strecke von 123Metern lediglich mit e<strong>in</strong>em Abstand von 26 Metern zum vorausfahrendenFahrzeug unterwegs war.Die Richter führten aus: E<strong>in</strong> Abstandsverstoß könne nach der Rechtsprechunggeahndet werden, wenn der Sicherheitsabstand nicht nurvorübergehend unterschritten wird – wenn also e<strong>in</strong> Autofahrer überlängere Zeit zu dicht auffährt. Verkehrssituationen, bei denen nurkurzzeitig e<strong>in</strong> zu ger<strong>in</strong>ger Abstand auftrete, stellen ke<strong>in</strong>e schuldhaftePflichtverletzung dar (zum Beispiel, wenn das vorausfahrende Fahrzeugplötzlich bremst oder die Fahrspur wechselt.) Bei zu ger<strong>in</strong>gemAbstand könne jedoch von e<strong>in</strong>em Fahrer verlangt werden, dass er <strong>in</strong>drei Sekunden die Distanz zum Vordermann wieder vergrößert.Um Schnellfahrer nicht zu bevorzugen, legte das Gericht e<strong>in</strong>e weitereGrenze fest: Auch wer auf e<strong>in</strong>er Strecke von 140 Metern den Sicherheitsabstandnicht e<strong>in</strong>hält, muss mit e<strong>in</strong>em Bußgeld rechnen. Dennwer 140 Meter <strong>in</strong> weniger als drei Sekunden zurücklege, überschreitedie Autobahn-Richtgeschw<strong>in</strong>digkeit von 130 Stundenkilometern. Ermüsse daher den M<strong>in</strong>destabstand auch schneller wiederherstellen.Zu dem Problem, dass auch dessen „H<strong>in</strong>termann“ ihm fast auf derStoßstange sitzen könnte, brauchte sich das Gericht nicht zu äußern.OLG Hamm, 1 RBs 78/13Ke<strong>in</strong>e gültige Umweltplakette: Bereits Parken kannmit Bußgeld geahndet werdenE<strong>in</strong> Fahrzeug verfügt über ke<strong>in</strong>e gültige Umweltplakette, wenn das aufder Plakette am Fahrzeug e<strong>in</strong>getragene Kennzeichen nicht mit demam Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übere<strong>in</strong>stimmt. Dies stelltdas Oberlandesgericht (OLG) Hamm klar und fügt h<strong>in</strong>zu, dass bereitsdas Parken e<strong>in</strong>es Fahrzeugs <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Umweltzone ohne gültige Plakettee<strong>in</strong>e Ordnungswidrigkeit darstelle, die mit e<strong>in</strong>em Bußgeld geahndetwerden könne.Der Betroffene hatte se<strong>in</strong>en Pkw im Bereich e<strong>in</strong>er Umweltzone geparkt,die mit roten, gelben oder grünen Umweltplaketten befahrenwerden darf. Die an dem Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakettewies e<strong>in</strong> Kennzeichen aus, das nicht dem am Fahrzeug angebrachtenKennzeichen entsprach. Für das <strong>in</strong> der Umweltzone ohne gültige Plaketteabgestellte Fahrzeug erhielt der Betroffene e<strong>in</strong> Bußgeld von 40Euro.Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Betroffene zu Recht mitdem Bußgeld belegt worden ist. Das Fahrzeug habe nur mit e<strong>in</strong>ergültigen Umweltplakette am Verkehr <strong>in</strong> der Umweltzone teilnehmendürfen. Mit e<strong>in</strong>er gültigen Plakette sei es nicht ausgestattet gewesen,weil das Kennzeichen der am Fahrzeug angebrachten Plakette nichtmit dem aktuellen Kennzeichen des Fahrzeugs übere<strong>in</strong>gestimmt habe.E<strong>in</strong>e derartige Übere<strong>in</strong>stimmung sei aber gesetzlich vorgeschrieben.Nur so könne kontrolliert werden, ob e<strong>in</strong> Fahrzeug <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Umweltzonee<strong>in</strong>fahren dürfe.Bereits das geparkte Fahrzeug des Betroffenen nehme am Verkehr <strong>in</strong>der Umweltzone teil. Verkehr <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne sei auch das Parken, dasdie Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse.E<strong>in</strong>e derartige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift sei nicht unverhältnismäßig.Bei e<strong>in</strong>em geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfallklar, dass es mittels Motorkraft bewegt worden sei beziehungsweisebewegt werde und deswegen e<strong>in</strong>en unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastungleiste. Auf die eher unwahrsche<strong>in</strong>liche Ausnahme, dasse<strong>in</strong> Fahrzeug ohne Inbetriebsetzen se<strong>in</strong>es Motors beispielsweise mittelse<strong>in</strong>es Anhängers <strong>in</strong> oder durch die Umweltzone transportiert werde,sei bei der Auslegung nicht abzustellen, um den Luftre<strong>in</strong>haltungszweckder gesetzlichen Vorschriften nicht zu schwächen.Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.09.2013, 1 RBs 135/13,rechtskräftigÜberholen e<strong>in</strong>er Fahrzeugkolonne kann zuMitverantwortlichkeit für Unfall führenWer beim Überholen e<strong>in</strong>er Fahrzeugkolonne mit e<strong>in</strong>em nach l<strong>in</strong>ks <strong>in</strong>e<strong>in</strong> Grundstück abbiegenden Pkw zusammenstößt, kann 75 Prozentse<strong>in</strong>es Schadens selbst zu tragen haben. Nur 2/3 se<strong>in</strong>es Schadens ersetztverlangen kann derjenige, der beim Überholen e<strong>in</strong>er Fahrzeug-26

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