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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Schaufenster Steuernsprechung des Siebten Senats des BAG von der des Zweiten Senats ab,sodass der Siebte Senat das Verfahren zur Wahrung der Rechtse<strong>in</strong>heithätte durchführen müssen.Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2013, 6Sa 28/13Arbeitsvertragliche Altersgrenzen bei Anknüpfen angesetzliche Altersgrenzen nicht diskrim<strong>in</strong>ierendE<strong>in</strong> Journalist ist vor dem Bonner Arbeitsgericht (ArbG) mit se<strong>in</strong>erKlage gegen e<strong>in</strong>e ARD-Rundfunkanstalt auf e<strong>in</strong>e Entschädigung von25.000 Euro wegen e<strong>in</strong>er behaupteten Altersdiskrim<strong>in</strong>ierung gescheitert.Arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichender gesetzlichen Altersgrenzen anknüpften, seien nach dem Allgeme<strong>in</strong>enGleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig, betont das Gericht <strong>in</strong>se<strong>in</strong>er Entscheidung.Der klagende Rundfunkjournalist war seit über 30 Jahren als freierMitarbeiter für den Sender tätig. Nachdem der Sender ihm Ende 2012mitgeteilt hatte, dass die bisherige Zusammenarbeit wegen des Erreichensder gesetzlichen Rentenaltersgrenze nicht fortgesetzt werde,zog der Journalist vor Gericht.Das ArbG wies die Klage ab. Es stützte se<strong>in</strong>e Entscheidung darauf, dassarbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen dergesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem AGG zulässig seien.Denn die Arbeitnehmer seien dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüchemateriell abgesichert. Dieser Rechtsgedanke könne auchauf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden.Auch bei diesen könne jedenfalls dann von e<strong>in</strong>er ausreichenden Altersversorgungausgegangen werden, wenn sie wie der Kläger regelmäßigbeschäftigt worden seien.Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 685/13, nicht rechtskräftigallerd<strong>in</strong>gs nur bis zum Besteckkasten. Dort rutschte er auf verschütteterSalatsoße aus und zog sich e<strong>in</strong>e Armverletzung zu.Als er den Sturz als Betriebsunfall anerkannt haben wollte, lehnte dieBerufsgenossenschaft ab, da Nahrungsaufnahme grundsätzlich demprivaten Bereich zuzuordnen sei.Zurecht, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg, denn generellseien nur Geschäftsessen versichert, oder die Tätigkeit mache besondershungrig beziehungsweise durstig, oder der Beschäftigte müsseaus besonderen betrieblichen Zwängen se<strong>in</strong>e Mahlzeit an e<strong>in</strong>em bestimmtenOrt e<strong>in</strong>nehmen. Dies treffe für den vorliegenden Fall jedochnicht zu, denn der Mann habe se<strong>in</strong>en Term<strong>in</strong> erst um 14 Uhr gehabt,se<strong>in</strong> Ausrutscher sei jedoch schon um 12 Uhr passiert, so dass er beie<strong>in</strong>er Fahrtzeit von 30 M<strong>in</strong>uten ke<strong>in</strong>e besondere Eile gehabt und zumBeispiel <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Schnellrestaurant hätte gehen können.LSG Baden-Württemberg, L 6 U 1735/12Kündigung: Azubis dürfen sich schlechte Leistungenerlauben – sie lernen ja noch...Arbeitgeber s<strong>in</strong>d nicht berechtigt, e<strong>in</strong>em Auszubildenden fristlos zukündigen, weil er „schlechte Leistungen“ gebracht habe. Das sei auchdurch se<strong>in</strong> Versagen bei e<strong>in</strong>er Zwischenprüfung bewiesen, hatte derArbeitgeber im entschiedenen Fall argumentiert.Doch Auszubildende lernen noch, entschied das LandesarbeitsgerichtRhe<strong>in</strong>land-Pfalz, und dürften sich durchaus Fehler erlauben. Nur wennder Chef stichhaltig nachweisen könne, dass der Azubi (der hier denMaurerberuf erlernen will) höchstwahrsche<strong>in</strong>lich auch die Abschlussprüfungnicht bestehen werde (dass also „Hopfen und Malz“ verlorensei), dürfe ihm das Ausbildungsverhältnis vorzeitig gekündigt werden.Hier hätte zunächst e<strong>in</strong>e Abmahnung ausgereicht.LAG Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, 10 Sa 518/12Unfallversicherung: E<strong>in</strong> Sturz <strong>in</strong> der Kant<strong>in</strong>e ist ke<strong>in</strong>ArbeitsunfallE<strong>in</strong> Arbeitnehmer wollte wegen e<strong>in</strong>es beruflichen Nachmittagsterm<strong>in</strong>sse<strong>in</strong> Mittagessen <strong>in</strong> der betrieblichen Kant<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>nehmen, schaffte es17

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