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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Dez. 2013Wirtschaft,Wettbewerb& HandelPartGmbB: Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium bestätigtGewerbesteuerfreiheitDas Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium hat die Gewerbesteuerfreiheit der Partnerschaftsgesellschaftmit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)bestätigt. Laut Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat das M<strong>in</strong>isteriummitgeteilt, dass e<strong>in</strong>e PartGmbB – wie die Partnerschaftsgesellschaft –e<strong>in</strong>e Personengesellschaft sei, sodass ke<strong>in</strong>e Gewerbesteuerpflicht kraftRechtsform bestehe.Die Annahme e<strong>in</strong>er Gewerblichkeit nach § 15 Absatz 3 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz(EStG) bleibe allerd<strong>in</strong>gs laut Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriumunberührt, so die WPK. Auch die Beteiligung e<strong>in</strong>er berufsfremden Personführe zur Gewerblichkeit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkterBerufshaftung.Mit dem Begriff „berufsfremde Person“ stellt das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriumnach Angaben der WPK <strong>in</strong> diesem Zusammenhang auf solche Personenab, die ke<strong>in</strong>e freiberufliche Tätigkeit im S<strong>in</strong>ne des § 18 Absatz 1Satz 2 EStG ausüben. Solche Personen seien allerd<strong>in</strong>gs bereits nach§ 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz von der Beteiligung an e<strong>in</strong>erPartG(mbB) ausgeschlossen.Wirtschaftsprüferkammer, PM vom 08.11.2013Möbelversandhandel: Versand- und Gefahrübergangsklauselfür unwirksam erklärtE<strong>in</strong>e Klausel <strong>in</strong> den Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen (AGB) e<strong>in</strong>esMöbelversandhandels, wonach das Unternehmen nur die rechtzeitige,ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmenschuldet und für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungennicht verantwortlich ist, ist unwirksam, wenn sie sich auchauf Kaufverträge bezieht, <strong>in</strong> denen sich die Beklagte zur Montage derMöbel beim Kunden verpflichtet. Dies zeigt e<strong>in</strong> Urteil des Bundesgerichtshofes(BGH).Die beklagte Möbelhändler<strong>in</strong> betreibt auch e<strong>in</strong>en Onl<strong>in</strong>e-Shop. In denAGB für den Onl<strong>in</strong>e-Shop ist geregelt: „Wir schulden nur die rechtzeitige,ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmenund s<strong>in</strong>d für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungennicht verantwortlich.“ Der klagende Verbraucherschutzverbandhält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassungihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern <strong>in</strong> Anspruch.Der BGH gab dem Verband Recht. Die Klausel halte der Inhaltskontrollenach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht stand. Sie beziehesich, wie sich aus den AGB der Beklagten ergebe, auch auf Kaufverträge,<strong>in</strong> denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kundenverpflichtet. Bei e<strong>in</strong>em Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung desVerkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege nachder Natur des Schuldverhältnisses e<strong>in</strong>e Br<strong>in</strong>gschuld vor. Denn bei solchenVerträgen könne die Montage der gekauften Möbel als vertraglichgeschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbrachtund auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäßgeliefert und aufgebaut wurde.Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäßeAblieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteiligeden Kunden e<strong>in</strong>es solchen Vertrages unangemessen, weilsie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über denLeistungsort abweiche und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteildes Kunden verändere, so der BGH. H<strong>in</strong>zu komme, dass die Klauseldie Haftung der Beklagten für e<strong>in</strong> Verschulden des Transportunternehmensals ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt. Insoweit verstoße sieauch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7b BGB.Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 353/12Marken und Geschmacksmuster: Onl<strong>in</strong>e-Anmeldungjetzt auch ohne Signatur möglichSeit dem 12.11.2013 können Marken- und Geschmacksmusteranmeldungenbeim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch ohneSignatur elektronisch e<strong>in</strong>gereicht werden. Dies bietet der neue Dienst„DPMAdirektWeb“. Der Download von Anmeldesoftware sei nicht erforderlich,so das DPMA. Die Nutzer würden <strong>in</strong> sieben Schritten durchdie Webanwendung für die Markenanmeldung geführt. Zur Auswahlder Waren- und Dienstleistungsbegriffe stehe e<strong>in</strong> elektronischer Warenkorbzur Verfügung. E<strong>in</strong>e elektronische Markenanmeldung koste290 Euro für drei Waren- und Dienstleistungsklassen. Bei der Geschmacksmusteranmeldungreichten sechs Schritte aus. Die Anmeldungsei zunächst auf bis zu zehn Muster begrenzt und koste 60 Euro.30

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