13.07.2015 Aufrufe

Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Dez. 2013Bauen undWohnenHandwerkerleistung: Rechnung vom Schornste<strong>in</strong>fegerdarf nicht cash bezahlt werdenDie Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen undHandwerkerleistungen kommt bei Barzahlung ausnahmslos nicht <strong>in</strong>Betracht. Denn die Cash-Zahlung von Handwerkerrechnungen ohneE<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>er Bank und damit ohne bankmäßige Dokumentationdes Zahlungsvorgangs erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen derSteuerermäßigung. Das hat der Bundesf<strong>in</strong>anzhof (BFH) jetzt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emaktuellen Beschluss (Az. VI B 31/13) erneut klargestellt.Nach § 35a Absatz 3 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG) ermäßigt sichauf Antrag die tarifliche E<strong>in</strong>kommensteuer für die Inanspruchnahmevon Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt des Steuerpflichtigenerbracht werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungist, dass• der Steuerpflichtige für die Aufwendungen e<strong>in</strong>e Rechnung erhaltenhat und• die Zahlung auf das Konto des Erbr<strong>in</strong>gers der Leistung erfolgt ist.Die strittige Frage der Barzahlung hat der BFH <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Rechtsprechungschon h<strong>in</strong>reichend geklärt. Er hat nämlich mehrfach entschieden,dass die begehrte Steuerermäßigung bei Barzahlung nicht <strong>in</strong> Betrachtkommt, auch wenn der Handwerker wie im entschiedenen Fallder Bezirksschornste<strong>in</strong>fegermeister auf Barzahlung bestanden hatteund bei ihm als „faktische Behörde“ ke<strong>in</strong>e Schwarzarbeit zu befürchtenist. Das begründet ke<strong>in</strong>e Ausnahme von der Regel oder besonderenKlärungsbedarf. Denn der Gesetzgeber darf grundsätzlich pauschalierende,generalisierende sowie typisierende Regelungen treffen, ohnewegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten im E<strong>in</strong>zelfall gegenden allgeme<strong>in</strong>en Gleichheitssatz zu verstoßen.Der Fiskus darf davon ausgehen, dass angesichts der weiten Verbreitungdes bargeldlosen Zahlungsverkehrs von den Steuerpflichtigen dieAbzugsvoraussetzung der bankmäßigen Dokumentation der Zahlungüblicherweise erfüllt werden kann. Dem Sonderfall, dass e<strong>in</strong> leistenderHandwerker trotz vorhandener Bankverb<strong>in</strong>dung ohne vernünftigenoder nachvollziehbaren Grund die bargeldlose Zahlung verweigert,musste der Gesetzgeber nicht Rechnung tragen.Wenn der Fiskus mit der Steuerermäßigung des § 35a EStG den Zweckverfolgt, e<strong>in</strong>en Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushaltzu schaffen und die Schwarzarbeit <strong>in</strong> diesem Bereich zu bekämpfen,so s<strong>in</strong>d die gesetzlich verlangten formellen Voraussetzungen e<strong>in</strong>efolgerichtige Ausgestaltung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung.Denn die Vorschrift entspricht typisierend dem allgeme<strong>in</strong>en Erfahrungssatz,dass Barzahlungen regelmäßig wesentliches Kennzeichender Schwarzarbeit im Privathaushalt s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e Unterscheidung nachfür Schwarzarbeit anfälligeren oder weniger anfälligen Berufsgruppenist anhand dessen nicht geboten.Fazit: E<strong>in</strong>e dem F<strong>in</strong>anzamt zuzurechnenden Verletzung e<strong>in</strong>er steuerlichenFürsorgepflicht gegenüber dem Auftraggeber ist <strong>in</strong> dem Verlangennach Barzahlungen nicht zu erblicken. Denn weder das F<strong>in</strong>anzamtnoch der Schornste<strong>in</strong>feger s<strong>in</strong>d zur Besorgung steuerlicher Angelegenheitendes Wohnungs<strong>in</strong>habers berufen.Weitgehend selbstgestaltetes betreutes Wohnen <strong>in</strong>re<strong>in</strong>em Wohngebiet zulässigIn e<strong>in</strong>em re<strong>in</strong>en Wohngebiet ist e<strong>in</strong> Bauvorhaben für betreutes Wohnenmit weitestgehender Selbstgestaltung und Unterstützung der Bewohnernur im Bedarfsfalle zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht(VG) Kassel entschieden und e<strong>in</strong>en Eilantrag gegen die Stadt Kasselabgewiesen, mit dem die Umsetzung e<strong>in</strong>es Bauvorhabens für betreutesWohnen gestoppt werden sollte.Die Stadt hatte e<strong>in</strong>em Unternehmen für Projektentwicklung die Genehmigungzur Errichtung e<strong>in</strong>es Gebäudes für betreutes Wohnen mitTagespflegee<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em re<strong>in</strong>en Wohngebiet genehmigt. Gegendiese Genehmigung war die Antragsteller<strong>in</strong>, deren Grundstückunmittelbar an das Baugrundstück grenzt, gerichtlich vorgegangen.Sie wollte die sofortige Umsetzung des Bauprojekts verh<strong>in</strong>dern. Währenddes gerichtlichen Verfahrens entschloss sich der Projektentwicklerdazu, auf die Tagespflegee<strong>in</strong>richtung zu verzichten und dasErdgeschoss des geplanten Gebäudes stattdessen mit Geme<strong>in</strong>schaftsräumenfür die Hausbewohner auszustatten. In der Fassung diesesNachtrags genehmigte die Stadt das Bauvorhaben erneut. Auch nachdieser Änderung der Baugenehmigung hielt die Nachbar<strong>in</strong> daran fest,18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!