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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Schaufenster SteuernGleichheitssatz nicht zu vere<strong>in</strong>baren sei, s<strong>in</strong>d nunmehr die Bestimmungendes E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes (EStG) zu Ehegatten und Ehenauch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2Absatz 8 EStG). Die Neuregelung vom 15.07.2013 durch das Gesetzzur Änderung des EStG und Umsetzung der Entscheidung des BVerfGf<strong>in</strong>det auch bei noch nicht bestandskräftigen E<strong>in</strong>kommensteuerfestsetzungenAnwendung (§ 52 Absatz 2a EStG). Der BFH hat mit se<strong>in</strong>emUrteil entschieden, dass diese Anwendungsregelung auch für K<strong>in</strong>dergeldfestsetzungengilt.Im Streitfall lebt die Kläger<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartnerschaft.Sie wohnt geme<strong>in</strong>sam mit ihren beiden m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>dern,ihrer e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartner<strong>in</strong> sowie mit deren beidenm<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt. Für ihre K<strong>in</strong>der erhält sieK<strong>in</strong>dergeld. Darüber h<strong>in</strong>aus begehrte sie für den Zeitraum ab Dezember2009 vergeblich K<strong>in</strong>dergeld für die <strong>in</strong> dem geme<strong>in</strong>samen Haushaltversorgten K<strong>in</strong>der ihrer e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartner<strong>in</strong> nach § 63 Absatz1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das F<strong>in</strong>anzgericht wies die Klage ab.Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Nachse<strong>in</strong>er Me<strong>in</strong>ung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischenE<strong>in</strong>kommensteuer- und K<strong>in</strong>dergeldfestsetzungen die Gleichbehandlungvon Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mitEhegatten und Ehen auch <strong>in</strong>soweit geboten, als K<strong>in</strong>dergeldfestsetzungennoch nicht bestandskräftig s<strong>in</strong>d. Der Gesetzgeber habe mit demGesetz vom 15.07.2013 e<strong>in</strong>e Gleichbehandlung von Ehegatten undLebenspartnern für das gesamte EStG und mith<strong>in</strong> auch für das im X.Abschnitt des EStG geregelte K<strong>in</strong>dergeldrecht bezweckt.Bundesf<strong>in</strong>anzhof, Urteil vom 08.08.2013, VI R 76/12gegenüber dem Ehepartner des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>dergeldanspruchgrundsätzlich nicht entgegen. Das Gericht hat wegen grundsätzlicherBedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesf<strong>in</strong>anzhof zugelassen.Im Streitfall hatte die Familienkasse zunächst für die 1988 geborene,verheiratete Tochter des Klägers, die e<strong>in</strong> Studium absolviert, K<strong>in</strong>dergeldfestgesetzt. Später hob sie jedoch die K<strong>in</strong>dergeldfestsetzung auf,und zwar ab Januar 2012 unter H<strong>in</strong>weis darauf, dass bei e<strong>in</strong>em verheiratetenK<strong>in</strong>d nicht mehr die Eltern, sondern der Ehegatte zum Unterhaltverpflichtet sei. Diese Verfahrensweise entspricht e<strong>in</strong>er bundesweitfür die Familienkassen geltenden Verwaltungsanweisung.Rechtlicher H<strong>in</strong>tergrund: Bis zum Jahr 2012 h<strong>in</strong>g die Gewährung vonK<strong>in</strong>dergeld unter anderem davon ab, dass die E<strong>in</strong>künfte und Bezügedes K<strong>in</strong>des unter dem gesetzlichen Grenzbetrag von zuletzt 8.004Euro lagen. Dabei war auch das E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>es unterhaltspflichtigenEhegatten des K<strong>in</strong>des relevant. Seit 2012 gilt dagegen, dass e<strong>in</strong>K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Erstausbildung unabhängig vom E<strong>in</strong>kommen zu berücksichtigenist.Im zugrunde liegenden Fall betont das FG, dass das E<strong>in</strong>kommensteuergesetzab 2012 für K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Erstausbildung weder e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kunftsgrenzevorsieht noch den K<strong>in</strong>dergeldanspruch vom Vorliegen e<strong>in</strong>er typischenUnterhaltssituation für die Eltern abhängig macht. Daher seidas E<strong>in</strong>kommen des Ehepartners der Tochter des Klägers irrelevant.F<strong>in</strong>anzgericht Münster, Urteil vom 20.09.2013, 4 K 4146/12 KgE<strong>in</strong>kommensunabhängiges K<strong>in</strong>dergeld ab 2012 giltauch für verheiratete K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> ErstausbildungDie Gewährung von K<strong>in</strong>dergeld ist ab dem Jahr 2012 auch für verheirateteK<strong>in</strong>der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Erstausbildung nicht mehr von deren E<strong>in</strong>künftenabhängig. Dies hat das F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Münster entschieden unddamit se<strong>in</strong>e Rechtsprechung bekräftigt (vgl. Urteil vom 30.11.2013,4 K 1569/12 Kg). Daher stehe auch e<strong>in</strong> etwaiger Unterhaltsanspruch15

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