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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Schaufenster Steuernkolonne mit e<strong>in</strong>em durch e<strong>in</strong>e Kolonnenlücke nach l<strong>in</strong>ks abbiegendenPkw zusammenstößt. Entsprechend hat das Oberlandesgericht (OLG)Hamm das Eigen- beziehungsweise Mitverschulden des jeweils überholendenFahrers <strong>in</strong> zwei Entscheidungen beurteilt.Im Rechtsstreit 9 U 191/12 überholte der Kläger mit se<strong>in</strong>em Mokicke<strong>in</strong>e aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne und stieß mit dem nachl<strong>in</strong>ks <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Grundstückszufahrt e<strong>in</strong>biegenden ersten Fahrzeug der Kolonnezusammen. Wegen der besonderen Umstände des zu Falles warke<strong>in</strong> Verschulden der beklagten L<strong>in</strong>ksabbieger<strong>in</strong> festzustellen. Deswegensei bei ihrem Fahrzeug nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen,sodass der Kläger 75 Prozent se<strong>in</strong>es Schadens selbst zu tragen habe, sodas OLG Hamm. Den Kläger treffe e<strong>in</strong> erhebliches Verschulden, weil erverbotswidrig bei e<strong>in</strong>er für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe.Im zweiten Fall (9 U 12/13) überholte der Beklagte mit se<strong>in</strong>em Motorrade<strong>in</strong>e aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne und kollidiertemit dem unvorsichtig unter Ausnutzung e<strong>in</strong>er Kolonnenlücke ause<strong>in</strong>er wartepflichtigen Querstraße nach l<strong>in</strong>ks abbiegenden Pkw. Ihntraf nach Ansicht des OLG e<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>em Drittel zu bewertender Verschuldensanteil,weil er das allgeme<strong>in</strong>e Rücksichtnahmegebot verletzthabe. Wer bei dichtem Verkehr an e<strong>in</strong>er zum Stehen gekommenenFahrzeugkolonne vorbeifahre, müsse bei erkennbaren Verkehrslücken<strong>in</strong> Höhe von Kreuzungen und E<strong>in</strong>mündungen trotz se<strong>in</strong>er Vorfahrt se<strong>in</strong>eFahrweise so e<strong>in</strong>richten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lückeherausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten könne. Er müsse esden Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenenLücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den nichtbesetzten Straßenraum herauszufahren, betont das Gericht.OLG Hamm, Urteile vom 09.07.2013 und 23.04.2013, 9 U 191/12 und9 U 12/13Tiefgarage für begrenzten Personenkreis: Vermieternur begrenzt verkehrssicherungspflichtigIst e<strong>in</strong>e Tiefgarage nur e<strong>in</strong>em begrenzten Personenkreis zugänglich,besteht beim Vermieter auch nur e<strong>in</strong>e begrenzte Verkehrssicherungspflicht.Das Amtsgericht (AG) München hebt hervor, <strong>in</strong>sbesonderemüsste die Garagenanlagen nicht dem neuesten Stand der Technik entsprechen.Es genüge, wenn sie verkehrstüchtig und mangelfrei seien.E<strong>in</strong>e Münchner<strong>in</strong> hatte für ihren Golf <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tiefgarage e<strong>in</strong>en Stellplatzgemietet. Als sie e<strong>in</strong>es Tages h<strong>in</strong>ausfuhr, stand unmittelbar vorder Ausfahrt e<strong>in</strong> Lieferwagen, der sie an der Weiterfahrt h<strong>in</strong>derte. Sieversuchte, l<strong>in</strong>ks auf die Tiefgaragene<strong>in</strong>fahrtsspur auszuweichen und soan dem fremden Fahrzeug vorbeizufahren. Zu diesem Zweck setzte sieihren Pkw noch e<strong>in</strong>mal kurz zurück. In diesem Moment schloss sich dasTor der Tiefgarage und beschädigte ihr Dach. Insgesamt entstand ihre<strong>in</strong> Schaden von 2.000 Euro.Diesen wollte sie von der Haftpflichtversicherung der Vermieter<strong>in</strong> desTiefgaragenplatzes ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sichjedoch. Das Garagentor sei mangelfrei und die Funktionsweise der Wagenbesitzer<strong>in</strong>bestens bekannt. Diese hätte eben nicht im Bereich desTores stehen bleiben dürfen. Die Besitzer<strong>in</strong> des Golfs sah das anders. Essei nicht <strong>in</strong> Ordnung, dass sich das Tor schließen könne, noch bevor dasFahrzeug vollständig durchgefahren sei. Außerdem hätte e<strong>in</strong>e Gummilippeunterhalb des Tores angebracht werden müssen. Dann wäre derSchaden nicht entstanden.Das AG folgte dieser Argumentation nicht und gab der VersicherungRecht. Die Vermieter<strong>in</strong> der Tiefgarage hafte für den Schaden nicht,sodass auch ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>standspflicht seitens der Versicherung bestehe.Vorliegend handele es sich um e<strong>in</strong> Kipptor, das zum e<strong>in</strong>en beim Öffnenund Schließen e<strong>in</strong>en weiten Radius beschreibe und sich grundsätzlichetwa 90 Sekunden nach Aktivierung des Lichtsensors schließe. Bei demTor handele es sich um e<strong>in</strong>e verkehrsübliche Anlage, die den Regelnder Technik entspreche und ke<strong>in</strong>en Mangel aufweise. Zwar gebe es unstreitigsicherere und modernere Anlagen. Hier sei aber zu berücksichtigen,dass die Tiefgarage nicht für den allgeme<strong>in</strong>en Verkehr geöffnetsei, sondern nur e<strong>in</strong>em begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehe.Daher bestehe auch nur e<strong>in</strong>e begrenzte Verkehrssicherungspflicht.Die Anschaffung neuerer Systeme und die damit verbundene zusätzlichef<strong>in</strong>anzielle Belastung könne von der Vermieter<strong>in</strong> daher nichtverlangt werden. Dies gelte auch für die Nachrüstung mit e<strong>in</strong>er Gummilippe.Auch zusätzliche H<strong>in</strong>weisschilder seien nicht notwendig. Derbetroffene Personenkreis könne sich über die Funktionsweise des Tores<strong>in</strong>formieren. Dies gelte <strong>in</strong>sbesondere auch für die Kläger<strong>in</strong>, die bereitsseit zwei Jahren die Tiefgarage nutze.Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2013, 454 C 28946/12,rechtskräftig27

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