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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Schaufenster Steuernler, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondertausgewiesene Umsatzsteuer) erfüllt.Das FG Niedersachsen hat die Beschwerde zum BFH nicht zugelassen.F<strong>in</strong>anzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30.09.2013, 5 V 217/13Darlehensz<strong>in</strong>sen können bei Gesellschafter-Geschäftsführer als Werbungskosten abzuziehen se<strong>in</strong>Z<strong>in</strong>sen für e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er GmbH gewährtes und von dem Gesellschafter-Geschäftsführerübernommenes Darlehen s<strong>in</strong>d bei diesem als Werbungskostenbei den E<strong>in</strong>künften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar,wenn die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass die Schuldübernahmevorrangig der Sicherung des Arbeitsplatzes diente und erst<strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie dem Interesse am Erhalt der Beteiligung. Das ist nache<strong>in</strong>er Entscheidung des F<strong>in</strong>anzgerichts (FG) Hamburg dann der Fall,wenn die Schuldübernahme Voraussetzung für die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung der Geschäftsanteilean der GmbH <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e AG gegen Gewährung von Aktienist, ke<strong>in</strong>e nennenswerten Dividendenausschüttungen oder Wertsteigerungender Aktien zu erwarten s<strong>in</strong>d und der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer an der AG nur zu drei Prozent beteiligt se<strong>in</strong> soll, eraber auf diese Weise se<strong>in</strong> sechsstelliges Jahresgehalt sichern kann.In derselben Entscheidung führt das Gericht zudem aus, dass das Halbabzugsverbotgemäß § 3c Absatz 2 Satz 1 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz fürWerbungskosten bei den E<strong>in</strong>künften aus Kapitalvermögen für Ausgaben,die im Jahr 2001 geleistet wurden, grundsätzlich ebenso weniggilt wie für Ausgaben, die im Jahr 2001 wirtschaftlich verursacht wurden,beim Steuerpflichtigen aber erst später abgeflossen s<strong>in</strong>d.F<strong>in</strong>anzgericht Hamburg, Urteil vom 05.07.2013, 3 K 218/12, rechtskräftigFehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgüternzwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaftenauf verfassungsrechtlichem PrüfstandDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll nach dem Willen desBundesf<strong>in</strong>anzhofes (BFH) klären, ob § 6 Absatz 5 Satz 3 des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes(EStG) gegen den allgeme<strong>in</strong>en Gleichheitssatz verstößt,weil hiernach e<strong>in</strong>e Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischenbeteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwertmöglich ist.Nach § 6 Absatz 5 EStG ist bei der Überführung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutsvon e<strong>in</strong>em Betriebsvermögen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Betriebsvermögender sogenannte Buchwert des Wirtschaftsguts anzusetzen, wenn dasWirtschaftsgut von e<strong>in</strong>em Betriebsvermögen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Betriebsvermögendesselben Steuerpflichtigen, aus e<strong>in</strong>em eigenen Betriebsvermögendes Steuerpflichtigen <strong>in</strong> dessen Sonderbetriebsvermögenbei e<strong>in</strong>er Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie zwischen verschiedenenSonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigenbei verschiedenen Mitunternehmerschaften überführt wird. Wird e<strong>in</strong>Wirtschaftsgut von dem Betriebsvermögen e<strong>in</strong>er Mitunternehmerschaft<strong>in</strong> das Betriebsvermögen e<strong>in</strong>er beteiligungsidentischen anderenMitunternehmerschaft überführt, s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen die stillen Reservendes Wirtschaftsguts aufzudecken.In der Fachdiskussion wird diese unterschiedliche steuerrechtliche Behandlungvielfach beanstandet und teilweise als gleichheitswidrig angesehen.Auch <strong>in</strong>nerhalb des BFH wird diese Auffassung vertreten. Dabeibesteht Streit darüber, ob sich die e<strong>in</strong>geforderte Gleichbehandlungdurch Gesetzesauslegung erreichen lässt. Der Vierte Senat des BFHbejaht e<strong>in</strong>e solche Möglichkeit, der Erste Senat des BFH lehnt dies ab.Zu erwarten war, dass dieser Streit zu e<strong>in</strong>er Anrufung des Großen Senatsdes BFH führen würde. Der Erste Senat des BFH hat <strong>in</strong>dessen e<strong>in</strong>enanderen Weg e<strong>in</strong>geschlagen. Auch ihn überzeugen nunmehr diegeltend gemachten Gleichheitsbedenken. Da er angesichts der entgegenstehendengesetzlichen Regelung nach wie vor ke<strong>in</strong>e Möglichkeitsieht, diese Überzeugung mittels e<strong>in</strong>er Gesetzesauslegung durchzusetzen,hat er die Verfassungsfrage dem BVerfG zur Normenkontrollevorgelegt.Dem zugrundeliegenden Sachverhalt nach g<strong>in</strong>g es um e<strong>in</strong>e Kommanditgesellschaft(KG), die im Streitjahr 2001 zwei mit e<strong>in</strong>em Fabrik- unde<strong>in</strong>em Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücke an ihre beteiligungsidentischeSchwestergesellschaft, ebenfalls e<strong>in</strong>e KG, zu e<strong>in</strong>emKaufpreis <strong>in</strong> Höhe der Buchwerte von rund 6,9 Millionen DM veräußerthatte. Nach Ansicht des F<strong>in</strong>anzamts waren <strong>in</strong>folge der Grundstücksübertragungstille Reserven <strong>in</strong> Höhe von rund 1,6 Millionen DM aufzulösen.Dagegen wehrt sich die übertragende KG.Bundesf<strong>in</strong>anzhof, Beschluss vom 10.04.2013, I R 80/127

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