Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover
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Schaufenster Steuerndass das genehmigte Bauvorhaben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em re<strong>in</strong>em Wohngebiet unzulässigsei und das Gebot der Rücksichtnahme ihr gegenüber verletze.Das VG ist anderer Auffassung. Nach dem Bebauungsplan aus demJahr 1972 und der dafür maßgeblichen Baunutzungsverordnung von1968 sei im re<strong>in</strong>en Wohngebiet alle<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Wohnnutzung zulässig. Diezunächst geplante Tagespflegee<strong>in</strong>richtung im Erdgeschoss des Gebäudeshätte darum nicht genehmigt werden dürfen, weil sie nicht derWohnnutzung diene. Den <strong>in</strong> die Tagespflege aufgenommenen Personensei es nicht möglich, die Haushaltsführung selbst zu gestalten undsich auf Dauer <strong>in</strong> dem Gebäude häuslich e<strong>in</strong>zurichten. Nach der neuen– nunmehr genehmigten – Baubeschreibung des Projektentwicklerssolle der geplante Bau jetzt aber ausschließlich für e<strong>in</strong> betreutesWohnen mit weitestgehender Selbstgestaltung und Unterstützung derBewohner nur im Bedarfsfalle genutzt werden. Diese ausschließlicheWohnnutzung verletze nachbarschaftliche Rechte der Antragsteller<strong>in</strong>nicht.Nach Ansicht des VG kann sich die Antragsteller<strong>in</strong> auch nicht daraufberufen, dass die Nutzung ihres Grundstücks durch das Bauvorhabenunzumutbar bee<strong>in</strong>trächtigt wird. Die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächenseien e<strong>in</strong>gehalten. Ausreichende Belichtung, Besonnungund Belüftung ihres Nachbargrundstücks seien gewährleistet. Von e<strong>in</strong>ererdrückenden, e<strong>in</strong>mauernden Wirkung des geplanten Gebäudeskönne ke<strong>in</strong>e Rede se<strong>in</strong>. Der bislang ungeh<strong>in</strong>derte Blick auf Grünflächensei ke<strong>in</strong> rechtlich geschützter Lagevorteil. Unzumutbare Lärmimmissionenseien nicht zu befürchten. Die E<strong>in</strong>sehbarkeit ihrer Westterrassemüsse die Antragsteller<strong>in</strong> h<strong>in</strong>nehmen.Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 08.10.2013, 2 L 653/13.KSIm zugrunde liegenden Fall erfolgt der Zutritt zu den e<strong>in</strong>zelnen Wohnungender Wohnungseigentumsanlage über Laubengänge, die vomTreppenhaus aus zugänglich s<strong>in</strong>d. In e<strong>in</strong>er Eigentümerversammlungbeschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an denLaubengängen gelegenen Wohnungse<strong>in</strong>gangstüren der e<strong>in</strong>zelnenE<strong>in</strong>heiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurdeunter anderem, dass sie aus Holz <strong>in</strong> der Farbe „mahagonihell“ gefertigtse<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>en Glasscheibene<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> genau festgelegter Größe<strong>in</strong> „drahtornamentweiß“ enthalten müssen. Die Kläger<strong>in</strong> hält diesenBeschluss für nichtig. Sie me<strong>in</strong>t, die Wohnungse<strong>in</strong>gangstür gehöre zuihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltungder Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden. Ihre Klage hatte letztlichke<strong>in</strong>en Erfolg.Wohnungse<strong>in</strong>gangstüren stünden räumlich und funktional <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emZusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Geme<strong>in</strong>schaftseigentum,weil sie der räumlichen Abgrenzung von Geme<strong>in</strong>schafts-und Sondereigentum dienten, so der BGH. Erst durch ihreE<strong>in</strong>fügung werde die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentumzugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen solle, damit Sondereigentumentstehen könne. Weil sie damit räumlich und funktional(auch) zu dem Geme<strong>in</strong>schaftseigentum gehörten, stehe die gesamteTür als e<strong>in</strong>heitliche Sache im geme<strong>in</strong>schaftlichen Eigentum. Mit derFrage, ob die Kläger<strong>in</strong> die Innenseite der Tür farblich anders gestaltendarf, befasst sich der Beschluss der Wohnungseigentümer laut BGHnicht. Hierüber habe deshalb auch nicht entschieden werden müssen.Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 212/12Wohnungse<strong>in</strong>gangstüren gehören Wohnungseigentümerngeme<strong>in</strong>samWohnungse<strong>in</strong>gangstüren stehen nicht im Sondereigentum des jeweiligenWohnungseigentümers, sondern s<strong>in</strong>d zw<strong>in</strong>gend Teil des geme<strong>in</strong>schaftlichenEigentums der Wohnungseigentümer. Das gilt laut Bundesgerichtshof(BGH) selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Türdem Sondereigentum zuordnet.19