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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Dez. 2013Staat &VerwaltungStadt muss ke<strong>in</strong> Tr<strong>in</strong>kwasser e<strong>in</strong>es bestimmtenHärtegrades liefernDie Stadt Bad Dürrheim ist nicht verpflichtet, Tr<strong>in</strong>kwasser mit e<strong>in</strong>erHärte von höchstens 14 Grad deutscher Härte (dH) zu liefern. E<strong>in</strong>e daraufabzielende Klage e<strong>in</strong>es Hauseigentümers hat das Verwaltungsgericht(VG) Freiburg abgewiesen.Die Stadt Bad Dürrheim beliefert den Kläger mit Wasser, das e<strong>in</strong>enHärtegrad von 24,4 dH aufweist und damit im Bereich „hart“ liegt.Der Geme<strong>in</strong>derat hatte sich 2008 gegen e<strong>in</strong>e Enthärtung des Wassersdurch Beimischung weicheren Wassers entschieden. Bei e<strong>in</strong>em Bürgerentscheidam 27.09.2009 hatte e<strong>in</strong>e knappe Mehrheit e<strong>in</strong>e Enthärtungdes Tr<strong>in</strong>kwassers ebenfalls abgelehnt.Der Kläger macht dagegen geltend, das Wasser sei zu hart und habedeswegen bereits die Rohre <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Haus geschädigt. Außerdemmüsse er se<strong>in</strong>e Haushaltsgeräte dauernd entkalken und habe e<strong>in</strong>enMehraufwand für Wasch-, Putz- und Entkalkungsmittel.Die Wasserversorgungssatzung der Stadt gewähre e<strong>in</strong>en Anspruch aufTr<strong>in</strong>kwasser, das den geltenden Rechtsvorschriften und den allgeme<strong>in</strong>anerkannten Regeln der Technik entspreche, me<strong>in</strong>t dagegen das VG. Esgebe aber ke<strong>in</strong>e Vorschriften, die e<strong>in</strong>en maximalen Härtegrad von 14dH festlegten. Weder die Tr<strong>in</strong>kwasserverordnung noch die DIN 2000setze e<strong>in</strong>en Calcium-Höchstwert fest. Das gelieferte Tr<strong>in</strong>kwasser seiauch für den Haushaltsgebrauch geeignet, da jeder Anschlussnehmersich auf dessen Zusammensetzung eigenverantwortlich e<strong>in</strong>richtenkönne. Der durch die Wasserhärte entstehende Mehraufwand beiWasch-, Putz- und Enthärtungsmitteln sei nicht unverhältnismäßighoch und daher h<strong>in</strong>zunehmen.Auch die Technischen Regeln der Deutschen Vere<strong>in</strong>igung des Gas- undWasserfaches legten ke<strong>in</strong>en Härtegrad fest, ab dem e<strong>in</strong> Wasserversorgere<strong>in</strong>e Enthärtungsanlage errichten müsse. Sie verlangten nure<strong>in</strong>e sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit e<strong>in</strong>er zentralen Enthärtung.E<strong>in</strong>e solche Prüfung habe die Stadt aufgrund e<strong>in</strong>es Gutachtensvorgenommen, das die Investitions- und Betriebskosten aller Variantene<strong>in</strong>er Wasserenthärtung e<strong>in</strong>ander gegenüberstellt. Bei Ausübungse<strong>in</strong>es Organisationsermessens habe der Geme<strong>in</strong>derat alle maßgeblichenfür oder gegen e<strong>in</strong>e Enthärtung sprechenden Gesichtspunkteberücksichtigt. Insbesondere habe er den Aspekt des Schutzes des Privateigentumsgegen nachteilige Wirkungen des harten Wassers nichtvernachlässigt oder falsch gewichtet. Die Grenzen se<strong>in</strong>er planerischenGestaltungsfreiheit habe er nicht dadurch überschritten, dass er derVermeidung von Kostensteigerungen für alle Anschlussnehmer denVorrang vor dem privaten E<strong>in</strong>zel<strong>in</strong>teresse an der Belieferung mit weicheremWasser e<strong>in</strong>geräumt habe. Se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schätzung der Interessenlagender Abnehmer sei zudem durch den späteren Bürgerentscheidbestätigt worden.Nicht zu beanstanden sei schließlich, dass sich die Stadt nach Prüfungder Vor- und Nachteile gegen e<strong>in</strong>e Wasserenthärtung durch Bezug vonFremdwasser und dessen Beimischung zum harten Wasser entschiedenhabe. Dem Kläger bleibe es aber unbenommen, kommunalpolitische<strong>in</strong>e Entscheidung über die Frage der Enthärtung anzustreben.Das Ergebnis des Bürgerentscheids b<strong>in</strong>de die Stadt nicht mehr.Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 25.09.2013, 1 K 2092/11,nicht rechtskräftigFrage der Verwertbarkeit der von Rhe<strong>in</strong>land-Pfalzangekauften Steuerdaten-CD wird im Januar 2014verhandeltUm die Frage, ob die vom Land Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz angekaufte Steuerdaten-CDim strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwertet werdendarf, dreht sich e<strong>in</strong> Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem VerfassungsgerichtshofRhe<strong>in</strong>land-Pfalz. Das Gericht hat jetzt den Term<strong>in</strong> zurmündlichen Verhandlung bestimmt. Diese soll am 10.01.2014 stattf<strong>in</strong>den.Der Beschwerdeführer wendet sich mit se<strong>in</strong>er Verfassungsbeschwerdegegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des AmtsgerichtsKoblenz und Beschlüsse des Landgerichts Koblenz über dieBeschwerden hiergegen <strong>in</strong> Ermittlungsverfahren wegen Steuerh<strong>in</strong>terziehung.Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschlüsse verstießengegen das Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip, das allgeme<strong>in</strong>e Persönlichkeitsrechtsowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, da der fürdie Ermittlungsmaßnahmen erforderliche Anfangsverdacht nicht aufdas „dem Land Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz im Jahre 2012 angebotene Datenpaket“e<strong>in</strong>er schweizerischen Bank gründen dürfe.24

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