Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover
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Dez. 2013AlleSteuerzahlerTerm<strong>in</strong>e: Steuern und Sozialversicherung10.12.:• Umsatzsteuer• Lohnsteuer• Kirchensteuer zur Lohnsteuer• E<strong>in</strong>kommensteuer• Kirchensteuer• KörperschaftsteuerDie dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.12. für den E<strong>in</strong>gang derZahlung.Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach E<strong>in</strong>gang des Schecksbei der F<strong>in</strong>anzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Geme<strong>in</strong>de-oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschlägezu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor demFälligkeitstag vorliegen.Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Dezember 2013:Die Beiträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestensam drittletzten Bankenarbeitstag e<strong>in</strong>es <strong>Monat</strong>s fällig. Für Dezemberergibt sich demnach als Fälligkeitsterm<strong>in</strong> der 23.12.2013.Gesetzesänderungen: Neuregelungen bei derEntfernungspauschaleMit dem Gesetz zur Änderung und Vere<strong>in</strong>fachung des steuerlichenReisekostenrechts haben sich auch Änderungen zu den Entfernungspauschalenergeben. Das BMF hat daher se<strong>in</strong> bisheriges Schreiben zudiesem Thema im aktualisierten Anwendungserlass vom 31.10.2013überarbeitet. Mit dem neuen Gesetz wurden die bisherigen steuerlichenBestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet.E<strong>in</strong> wichtiger Punkt ist die ab dem 1.1.2014 <strong>in</strong> Kraft tretende Neuregelung<strong>in</strong> H<strong>in</strong>sicht auf die gesetzliche Def<strong>in</strong>ition der ersten Tätigkeitsstätte.Die tritt nunmehr an die Stelle der vorherigen regelmäßigenArbeitsstätte. Die Entfernungspauschale gilt ab 2014 für• die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte• Fahrten zwischen Wohnung und e<strong>in</strong>em sog. Sammelpunkt• Strecken von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang e<strong>in</strong>esweiträumigen TätigkeitsgebietsFür die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätteist die kürzeste Straßenverb<strong>in</strong>dung zwischen Wohnungund erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei s<strong>in</strong>d nur volle Kilometerder Entfernung anzusetzen, e<strong>in</strong> angefangener Kilometer bleibtunberücksichtigt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach derStraßenverb<strong>in</strong>dung und ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, dastatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstättebenutzt wird.Bei Benutzung e<strong>in</strong>es Kraftfahrzeugs kann e<strong>in</strong>e andere als die kürzesteStraßenverb<strong>in</strong>dung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlichverkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für dieWege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.E<strong>in</strong>e mögliche, aber vom Arbeitnehmer nicht tatsächlich benutzteStraßenverb<strong>in</strong>dung kann der Berechnung der Entfernungspauschalenicht zugrunde gelegt werden. Diese Grundsätze gelten auch, wennder Arbeitnehmer e<strong>in</strong> öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen L<strong>in</strong>ienführungdirekt über die verkehrsgünstigere Straßenverb<strong>in</strong>dung erfolgt(z.B. öffentlicher Bus). E<strong>in</strong>e von der kürzesten Straßenverb<strong>in</strong>dungabweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmerdie erste Tätigkeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – <strong>in</strong>der Regel schneller und pünktlicher erreicht.Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung s<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong> dieEntfernungsermittlung e<strong>in</strong>zubeziehen. E<strong>in</strong>e Fährverb<strong>in</strong>dung ist sowohlbei der Ermittlung der kürzesten Straßenverb<strong>in</strong>dung als auch bei derErmittlung der verkehrsgünstigsten Straßenverb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>zubeziehen,soweit sie zumutbar ersche<strong>in</strong>t und wirtschaftlich s<strong>in</strong>nvoll ist. DieFahrtstrecke der Fähre selbst ist dann jedoch nicht Teil der maßgebendenEntfernung. An ihrer Stelle können die tatsächlichen Fährkostenberücksichtigt werden. Gebühren für die Benutzung e<strong>in</strong>es Straßentunnelsoder e<strong>in</strong>er mautpflichtigen Straße dürfen dagegen nicht nebender Entfernungspauschale berücksichtigt werden, weil sie nicht für dieBenutzung e<strong>in</strong>es Verkehrsmittels entstehen.Fallen die H<strong>in</strong>- und Rückfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte auf verschiedeneArbeitstage, so kann aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen unterstellt werden,dass die Fahrten an e<strong>in</strong>em Arbeitstag durchgeführt wurden.Für die Jahre bis 2013 gelten noch die Regelungen zur regelmäßigenArbeitsstätte.4