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Begleitheft - Stumme-Karten-Generator

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Ein Dienstzettel hat folgende Punkte aufzuweisen:• Name und Adresse des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin• Name und Adresse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin• Beginn des Arbeitsverhältnisses• bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit: das Ende des Arbeitsverhältnisses• Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin• gewöhnlicher Arbeitsort, ggf. Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte• allfällige Einstufung in ein generelles Schema• vorgesehene Verwendung• Anfangsbezug• Grundgehalt bzw. -lohn• weitere Entgeltbestandteile (z.B. Sonderzahlungen )• Fälligkeit des Entgelts• Ausmaß des jährlichen Urlaubs• vereinbarte tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit• Bezeichnung des allenfalls anzuwendenden Kollektivvertrags bzw. der allenfalls anzuwendenden Betriebsvereinbarungenund Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen• Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse bzw. der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse des Arbeitnehmersoder der ArbeitnehmerinBeendigung des Dienstverhältnisses5. InternetrechercheThema: Betriebliche Mitbestimmung, Seite 207Zu den Aufgaben, Seite 207Arbeitswelt und Schule im Vergleich1. Grundlage des Vergleiches kann Abb. 204.1 bilden.Arbeitsvertrag: Die Anmeldung als ordentliche/r oder außerordentliche/r Schüler/in entspricht dem Abschluss eines Arbeitsvertrages.Der Schüler/die Schülerin unterliegt dadurch allen Rechten und Pflichten des Schulunterrichts- und Schulorganisationsgesetzes((SchUG bzw. SchOG). Diese Bundesgesetze regeln das Schulleben, so wie Arbeitsverfassung und Kollektivverträge dasArbeitsleben regeln. Die Schulordnung (Hausordnung) einer Schule ist vom Schüler/von der Schülerin zu beachten. Sie entsprichteiner Betriebsvereinbarung in einem Unternehmen.Treuepflicht: § 43 ff SchuG regelt die Pflichten der Schüler/innen: regelmäßige, persönliche Teilnahme am Unterricht, Verträglichkeitdes Schülers/der Schülerin, Mitarbeitspflicht, verspätetes Eintreffen und Fernbleiben vom Unterricht, Mitnahme derUnterrichtsmittel, Umgang mit Schuleigentum usw.Arbeitsleistung (soweit nicht unter Treuepflicht bereits verglichen): Teilnahme an Schularbeiten, Tests und Prüfungen, anSchulveranstaltungen, Hausübungen usw.Lohn, Gehalt: Recht auf Beurteilung im Sinne von § 20 SchUG ff.Fürsorgepflicht: Die Schule muss die persönliche Sicherheit der Schüler/innen verantworten (Aufsichtspflichten), auf Gefahren(im Schulhaus, auf Schulveranstaltungen) hinweisen und diese abwehren. Auch die Schülerunfallversicherung ist unter diesemGesichtspunkt einzuordnen.2. Eine Grundlage des Vergleiches bietet die Tabelle in der linken Spalte im Buch.§ 57 ff SchUG regelt die Rechte der Schüler/innen und die Schülermitverwaltung.Betriebsräte: Klassen- und Schulsprecher/in, Schülervertreter im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) haben Mitwirkungs- undMitbestimmungsrechte.a) Mitwirkungsrechte (Informationsrechte): Anhörung, Informationsrechte, Vorschlagrechte, Teilnahme an Konferenzen(Ausnahme: Leistungsbeurteilung), Wahl der Unterrichtsmittel.b) Mitbestimmungsrechte: Anwendung von Erziehungsmitteln (besonders Versetzung, Androhung des Ausschlusses),Mitentscheidung bei Antrag auf Ausschluss.Betriebsrat3. Tipp: Unternehmerserviceportal: www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/betriebsrat/46032.html51

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