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ZPO Bistro

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52 3. MÖGLICHKEIT: Teils - teils:1. Das Versäumnisurteil des ... vom ... Az.: ....wird insoweit aufrechterhalten,als der Beklagte verurteilt wurde, ... EUR nebst ... Zinsen an den Kläger zuzahlen. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.2. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Von den Kostendes Rechtsstreits im Übrigen tragen der Beklagte ... und der Kläger... .3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Normal (vgl. Rz. 50, 51).53 TATBESTAND:54 Prozessgeschichte, soweit Säumnis betreffend, vor demaktuellen Klägerantrag ("beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten"),weil dieser ohne Kenntnis des Versäumnisurteils nicht verständlich ist.Üblich ist, nach streitigem Klägervortrag und vor Klägerantrag wiefolgt zu formulieren:FORMULIERUNGSVORSCHLAG: Mit Versäumnisurteil vom 24. Mai 2003 hatdie Kammer die Beklagte auf Antrag des Klägers verurteilt, an den Kläger17.000,00 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 28. Dezember 2002 zu zahlen,Zug um Zug gegen Rücknahme des PKW Renault Megane, ... .Gegen dieses der Beklagten am 28. Mai 2003 (und im Falle des § 331 Abs. 1<strong>ZPO</strong>: und dem Kläger am 7. Juni 2003) zugestellte Versäumnisurteil hatdie Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2003, eingegangen bei Gericht am 18.Juni 2003, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, ... .55 Ein Antrag und eine eventuelle Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§719, 707 <strong>ZPO</strong> tauchen dagegen nicht auf, weil Sie darüber nicht mehrentscheiden müssen.56 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:57 mit einem auch für Laien verständlichen EINLEITUNGSSATZ beginnen:FORMULIERUNGSVORSCHLAG:Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des .. vom ... istzulässig.Er ist statthaft (§ 338 <strong>ZPO</strong>) und form- (§ 340 Abs. 1 und Abs. 2 <strong>ZPO</strong>) undfristgerecht(§ 339 Abs. 1 <strong>ZPO</strong>) eingelegt worden; denn ... . Durch den zulässigenEinspruch ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vorEintritt der Säumnis befand (§ 342 <strong>ZPO</strong>). Mithin ist über die Zulässigkeit und dieBegründetheit der Klage zu entscheiden und vorliegend das Versäumnisurteil

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