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ZPO Bistro

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auf die umstrittene Frage an, ob nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrensgemäß §§ 272 Abs. 2, 276 <strong>ZPO</strong> ein Anerkenntnis, um als "sofortiges" imSinne von § 93 <strong>ZPO</strong> zu gelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist fürdie Verteidigungsanzeige erklärt werden muss oder ob - nach Anzeigeder Verteidigungsbereitschaft - noch innerhalb der anschließenden Fristzur Klageerwiderung "sofort" anerkannt werden kann (vgl. Zöller/Herget, aaO,§ 93 Rdn. 4 und Zöller/Greger, § 276 Rdn. 13 m.v.w.N.).Denn fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die beklagte Parteinach einhelliger Ansicht nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" anerkennen(vgl. Zöller/Herget, § 93 Rdn. 6 unter "Unschlüssige Klage"). Eine Partei istnicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiertvorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht –als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehenzu können (vgl. BGH MDR 2004, 896).41 Und damit Sie nicht auf die Idee kommen, in dem Beispielsfall dasdamalige Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten zur Zahlungdes Werklohns zu verurteilen: Lesen Sie § 804 Abs. 3 <strong>ZPO</strong> (Rangfolgeder Pfändungspfandrechte) und §§ 776, 775 Nr. 1 <strong>ZPO</strong>.42 NACH ZULÄSSIGEM EINSPRUCH PRÜFUNG:ANTRAG NACH §§ 719, 707 <strong>ZPO</strong>?43 1. Frage: Verspricht der zulässige Einspruch in der Sache Erfolg(§ 707 <strong>ZPO</strong>, womit Sie sich ernsthaft nur dann beschäftigen werden, wenn dieEinspruchsschrift eine Begründung enthält)? Wenn nein: Antrag zurückweisen.Wenn ja:44 2. Frage: Ist das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangenoder hat die säumige Partei glaubhaft (§ 294 <strong>ZPO</strong>) gemacht, dass ihreSäumnis unverschuldet war (§ 719 Abs. 1 S. 2 <strong>ZPO</strong>)? Wenn nein:Einstellung nur gegen Sicherheit. Wenn ja: Einstellung ohne Sicherheit,auch wenn die Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 S. 2 <strong>ZPO</strong> nichtvorliegen (Zöller/Herget, aaO, § 719 <strong>ZPO</strong>, Rz. 2).45 3. Frage: Ist die Sache so eilbedürftig, dass ohne Anhörung des Gegnersentschieden werden muss: Wenn ja: "Einstellung bis zu besserer Prüfung" oder"einstweilige Einstellung bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligeEinstellung" = "einstweilen einstweilen". Wenn nein: Gegner anhören.

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