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ZPO Bistro

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(vgl. dazu MünchKomm <strong>ZPO</strong>-Lüke, 2. Aufl., § 253 Rdn. 30 f.; Musielak/Foerster,<strong>ZPO</strong>, 4. Aufl., § 253 Rdn. 5). Wird die Klageschrift ohne die in Bezuggenommenen Anlagen zugestellt, entspricht die Zustellung nicht den gesetzlichenAnforderungen und ist damit grundsätzlich unwirksam (BGH NJW 2007, 775).Beachte: Die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument istnur zulässig, wenn die zuständige Landesregierung oder Bundesregierung durchRechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente beiGericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumentegeeignete Form bestimmt hat (§ 130a Abs. 2 <strong>ZPO</strong>). Damit soll sichergestelltwerden, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen erst dann erfolgt,wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen undtechnischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Bearbeitung derSchriftsätze geschaffen sind.Ein Antrag ist dennoch in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Gerichtein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermitteltenBilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vomProzessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch demUnterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 <strong>ZPO</strong> genügt (vgl. BGH X ZB 8/08Beschluss vom 15. Juli 2008).7 VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERLASS EINES VERSÄUMNISURTEILSGEGEN DEN BEKLAGTEN8 SÄUMNIS bei § 331 Abs. 1 S. 1 <strong>ZPO</strong>:9 Es muss Termin zur mündlichen Verhandlung (und nicht lediglich zurErörterung oder Beweisaufnahme) bestimmt worden sein (§ 331 Abs. 1 <strong>ZPO</strong>),wobei gleichgültig ist, ob es sich bei dem Termin um den ersten oder einenspäteren Termin zur mündlichen Verhandlung handelt (§ 332 <strong>ZPO</strong>).10 Beklagter ordnungsgemäß geladen (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 <strong>ZPO</strong>) d.h.:formgerecht (§§ 214 ff., 166 ff. <strong>ZPO</strong>) und fristgerecht (§§ 214 ff., insbesondere§ 217 <strong>ZPO</strong>, § 274 Abs. 3 <strong>ZPO</strong>), es sei denn Ladung nicht erforderlich (§ 218 <strong>ZPO</strong>„verkündete Entscheidungen“).11 Beklagter erscheint nicht (§ 331 Abs. 1 <strong>ZPO</strong>) oder verhandelt nicht(§ 333 <strong>ZPO</strong>, aber § 334 <strong>ZPO</strong>), wobei es im Anwaltsprozess nur aufdas Nichterscheinen bzw. Nichtverhandeln des Anwalts ankommt (§ 78 <strong>ZPO</strong>)12 kein Grund zur Vertagung von Amts wegen, insbesondere muss Verschulden

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