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ZPO Bistro

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Beachte: In diesem Fall ist § 342 <strong>ZPO</strong> (Rückversetzung des Verfahrens in dieLage vor Eintritt der Säumnis) nicht anwendbar, weil § 345 <strong>ZPO</strong> lex specialis ist.Das bedeutet, dass Gesetzmäßigkeit und Zulässigkeit des 1. Versäumnisurteilsnicht mehr nachgeprüft werden und der Einspruch selbst dann zu verwerfen ist,wenn die Klage unzulässig oder unschlüssig ist (vgl. BGH NJW 1999, 2599; aA.Zöller/Vollkommer, aaO, § 345 Rz. 4, Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 345 Rz. 4).77 Was, wenn nach vorausgegangenem Mahnverfahren undVOLLSTRECKUNGSBESCHEID nach Einspruch des Beklagten Hauptterminbestimmt wird und der Beklagte säumig ist (§§ 700 Abs. 1, Abs. 6 <strong>ZPO</strong>)?Anders als bei einem voraus gegangenem 1. Versäumnisurteil darf hier nachdem Wortlaut des § 700 Abs. 6 <strong>ZPO</strong> ein ZWEITES VERSÄUMNISURTEIL imSinne von § 345 <strong>ZPO</strong> nur ergehen, wenn dieallgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, der Einspruch desBeklagten zulässig ist und der Vortrag des Klägers nach der(bisher unterbliebenen) Schlüssigkeitsprüfung den Klageantrag rechtfertigt(vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 700 Rz. 14). Fehlt es an einerdieser Voraussetzungen ist – wenn ein gerichtlicher Hinweis nach§ 139 <strong>ZPO</strong> ohne Erfolg bleibt – der VOLLSTRECKUNGSBESCHEID aufzuhebenund die Klage abzuweisen.Beachte: Ist der Einspruch verspätet, wird er nach §§ 700 Abs. 4 i.V.m. § 341Abs. 2 <strong>ZPO</strong> durch Urteil, das keiner mündlichen Verhandlung bedarf, alsunzulässig verworfen. Auch im Fall einer mündlichen Verhandlung und einerSäumnis des Einspruchsführers ergeht streitiges Urteil, da es auf die Säumnisnicht ankommt. Rechtsmittel: Berufung78 Wodurch unterscheidet sich die AKTENLAGEENTSCHEIDUNG nach §§ 331a,251a Abs. 2 <strong>ZPO</strong> von dem Versäumnisurteil nach § 331 <strong>ZPO</strong>?Im Rubrum heißt es nicht: "auf die mündliche Verhandlung vom ..." sondern:"nach Lage der Akten am ... (folgt das Datum der versäumten mündlichenVerhandlung)"Im Tenor gilt- bei den Kosten nicht § 344 <strong>ZPO</strong> (warum nicht?) – kontradiktorisches Urteil, dasnicht auf der Säumnis beruht.- aber bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit, gilt - wie beim Versäumnisurteil –§ 708 Nr. 2 <strong>ZPO</strong>.

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