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ZPO Bistro

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aufrecht zu erhalten. Denn die Entscheidung, die aufgrund der neuenVerhandlung zu erlassen ist, stimmt mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenenEntscheidung überein (§ 343 <strong>ZPO</strong>).Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf...58 Beachten Sie erneut: § 343 <strong>ZPO</strong>: "Insoweit ... übereinstimmt", nicht wiein § 344 <strong>ZPO</strong>: "in gesetzlicher Weise ergangen".59 Bei den Nebenentscheidungen an § 344 <strong>ZPO</strong> denken, wenn dasVersäumnisurteil aufgehoben wird, und an § 709 S. 3 <strong>ZPO</strong>, wenn dasVersäumnisurteil aufrechterhalten wird und nach § 709 S. 1 <strong>ZPO</strong> vollstreckbarist.60 Ist die Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 <strong>ZPO</strong> eingestellt, kann es nichtschaden zu erwähnen, dass Sie über den Fortbestand der Einstellung nichtentscheiden müssen, weil diese Wirksamkeit nur bis zur Urteilsverkündungbeansprucht.61 NACH UNZULÄSSIGEM EINSPRUCH:62 Kommen Sie in der Examensklausur zu diesem Ergebnis, spricht, wennauf der Beklagtenseite nur eine Person steht, alles dafür, dass Sie einen Fehlerbegangen haben. Finden Sie den Fehler nicht, erstellen Sie ein Hilfsgutachten.Sind auf der Beklagtenseite zwei Personen, kann es sein, dass der Einspruch dereinen zulässig und der der anderen unzulässig ist (Schön !!! Kostenentscheidungnach der Baumbach'schen Formel !!!).63 1. Möglichkeit (Regelfall): Verwerfung des unzulässigen Einspruchsdurch Urteil (§ 341 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 <strong>ZPO</strong>), dann Tenor:1. Der Einspruch des ... gegen das Versäumnisurteil vom ... wird als unzulässigverworfen.2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 3 <strong>ZPO</strong>.64 2. Möglichkeit (Ausnahmefall): Verwerfung des Einspruchs nach mündlicherVerhandlung (§ 341 Abs. 2 <strong>ZPO</strong>) durch Urteil, dann Tenor wie zuvor.65 ZUR VERTIEFUNG UND ERGÄNZUNG:66 WIEDEREINSETZUNG:67 Beachten Sie für den Fall eines ANTRAGS des BEKLAGTEN, in die versäumteEinspruchsfrist wieder eingesetzt zu werden:

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