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ZPO Bistro

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Erlass eines Versäumnisurteils (Prozessantrag)."), wobei auch derProzessantrag im Falle des § 331 Abs. 3 Satz 1 <strong>ZPO</strong> bereits in derKlageschrift gestellt werden kann (§ 331 Abs. 3 Satz 2 <strong>ZPO</strong>)16 ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 <strong>ZPO</strong>)Beachte im Mahnverfahren:Maßgeblicher Zeitpunkt für die sachliche Zuständigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2<strong>ZPO</strong> ist der des Eingangs der Akte bei dem Gericht, an das abgegeben wird(§ 696 Abs. 1 S. 4 <strong>ZPO</strong>). Die Rechtshängigkeit wird auf den Zeitpunkt derZustellung des Mahnbescheids zurückbezogen, wenn die Sache alsbald nachWiderspruchseinlegung ins Streitverfahren abgegeben wird (§ 696 Abs. 3 <strong>ZPO</strong>).17 SCHLÜSSIGKEIT DES KLÄGERVORTRAGES(§ 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 <strong>ZPO</strong>)Abzustellen ist – abweichend von der sonst anzuwendenden Relationstechnik -nur auf den Vortrag des Klägers. Einwendungen des Beklagten können -wenn vom Kläger selbst vorgetragen - der Schlüssigkeit derKlage entgegenstehen (vgl. Zöller/Herget, <strong>ZPO</strong>, 26. Aufl., § 331 RN 4).18 Das tatsächliche Vorbringen und die Sachanträge müssen der säumigenPartei rechtzeitig mitgeteilt worden sein (§§ 335 Abs. 1 Nr. 3, 274 Abs. 3,132, 226 <strong>ZPO</strong>). Die Schlüssigkeit darf also nicht erst im Terminhergestellt worden sein.Beachte: Der BGH hat eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 <strong>ZPO</strong> fürzulässig erklärt, weil ein zu vollstreckendes rechtskräftges Versäumnisurteil inhaltlichunbestimmt war – also gar nicht hätte ergehen dürfen - und ein anderer Rechtsbehelfnicht einschlägig war (BGH NJW-RR 2004, 1718). Folglich konnte dann eine Einwendungerhoben werden, die vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungennach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werdenmüssen, entstanden ist (daher analog § 767 Abs. 1 <strong>ZPO</strong>, ohne Anwendung von § 767Abs. 2 <strong>ZPO</strong>.19 FEHLEN DIE VORAUSSETZUNGEN20 10 oder 18: Zurückweisung des Antrages nach § 335 <strong>ZPO</strong>21 12: Vertagung nach § 337 <strong>ZPO</strong>22 16 oder 17: Klageabweisung durch unechtes Versäumnisurteil(vgl. Sie oben Rn 6)23 SIND DIE VORAUSSETZUNGEN GEGEBEN: VERSÄUMNISURTEIL24 ÜBERSCHRIFT: § 313 b Abs. 1 Satz 2 <strong>ZPO</strong>

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