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ZPO Bistro

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Einspruchsfrist (§ 339 <strong>ZPO</strong>)Verstrichen aber nach § 233 Wiedereinsetzung in die versäumte EinspruchsfristWiedereinsetzungsantrag zulässigStatthaft (§§ 233, 339 Abs. 1 <strong>ZPO</strong>)Antragsform (§ 236 <strong>ZPO</strong>)Antragsfrist (§ 234 Abs. 1, Abs. 3 <strong>ZPO</strong>)Zuständigkeit (§ 237 <strong>ZPO</strong>)Wiedereinsetzungsantrag begründet. Die Partei muss ohne ihr Verschuldenverhindert gewesen sein, die (Not-)Frist zu wahren. Hier liegt in aller Regel derSchwerpunkt der "Wiedereinsetzungsklausur". Ein Verschulden des gesetzlichenVertreters (§ 51 Abs. 2 <strong>ZPO</strong>) oder des Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2<strong>ZPO</strong>) wird der Partei zugerechnet, nicht aber ein Verschulden desBüropersonals des Prozessbevollmächtigten sofern dieser das Personalordnungsgemäß ausgesucht und überwacht hat.Zulässigkeit der KlageBegründetheit der Klage72 BEACHTE: In der Praxis werden im streitigen Beklagtenvortrag dieWiedereinsetzungsgründe - wenn überhaupt - nur kurz dargestellt; in denEntscheidungsgründen wird die Wiedereinsetzung in die versäumteEinspruchsfrist oft mit einer bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ("... dader Beklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Einspruchsfristeinzuhalten.") begründet. Das liegt an § 238 Abs. 3 <strong>ZPO</strong>. In der Examensklausurrate ich zu ausführlicherer Darstellung ("Wenn er (der Aufgabensteller) es dennlesen will ..."). Gleichwohl:"Das" Problem der Klausur liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bei derWiedereinsetzung; also halten Sie sich nicht zu lange damit auf.73 Beachten Sie für den Fall eines ANTRAGES des KLÄGERS, in die versäumteEinspruchsfrist wieder eingesetzt zu werden:74 Prozessgeschichte, soweit Säumnis betreffend, vor dem streitigenKlägervortrag. Denn dann fügt sich der Sachvortrag des Klägers zur Begründungdes Wiedereinsetzungsantrags nahtlos in den streitigen Klägervortrag ein.75 SONSTIGES76 Was ist ein sog. ZWEITES VERSÄUMNISURTEIL (§§ 345, 514 Abs. 2, 565<strong>ZPO</strong>)?

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