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Vortrag - Justiz-, Gemeinde - Kanton Bern

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9Der Absatz 2 bleibt unverändert.Änderung von Erlassen1. Im Kirchensteuergesetz (KStG) 26 ist in Artikel 12 Abs. 2 der Begriff Voranschlag durchBudget zu ersetzen.2. Im Steuergesetz (StG) 27 ist in Art. 250 Abs. 3 und Art. 261 Abs. 1 der Begriff „den Voranschlag“durch „das Budget“ zu ersetzen.InkraftsetzungWie bereits in Pkt. 3.1 ausgeführt, ist vorgesehen, die vorliegende Teilrevision auf den 1. Januar2013 in Kraft zu setzen. Die tatsächliche Einführung von HRM2 ist aber für die verschiedenengemeinderechtlichen Körperschaften gestaffelt vorgesehen. Für Einzelheiten wird aufdie Erklärungen in Pkt. 3.1 verwiesen.7. Zu erwartender Anpassungsbedarf auf VerordnungsstufeWie bereits erwähnt regelt das <strong>Gemeinde</strong>gesetz nur die zentralen Elemente des kommunalenFinanzhaushaltrechts. Wichtige Umsetzungen der Einführung von HRM2 erfolgen deshalb aufVerordnungsstufe. Die Arbeitsgruppe (vgl. Ziff. 2.2 b) hat die vorzunehmenden Anpassungenbereits konkretisiert. Der Entwurf der Verordnungsänderung liegt - allerdings vorerst nur indeutscher Sprache - vor und steht Interessierten zur Durchsicht zur Verfügung. Die wichtigstenAnpassung in der <strong>Gemeinde</strong>verordnung werden hier zusammenfassend vorgestellt:- Die bisherigen Grundsätze für die Führung des Finanzhaushaltes der <strong>Gemeinde</strong>n habennach wie vor Geltung. Neu eingeführt wird einerseits der Grundsatz der Dringlichkeit (Ausgabensind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen), andererseits jener derWirkungsorientierung (die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten).- Der Begriff „Laufende Rechnung“ wird durch den neuen Begriff „Erfolgsrechnung“ ersetzt.Die Erfolgsrechnung wird neu gestuft geführt: Das operative und ausserordentliche Ergebniswerden separat ausgewiesen. Rechnungslegung und Finanzpolitik werden dadurchauseinander gehalten, was im Interesse der Bürgerinnen und Bürger liegt.- Für die Aktivierung von Investitionen ist das Kriterium der Wesentlichkeit entscheidend. Auffeste Aktivierungsgrenzen für sämtliche <strong>Gemeinde</strong>n wird verzichtet, und es werden je nachGrösse der Einwohnergemeinden differenzierte obere Aktivierungsgrenzen festgehalten.- Ein neues Instrument stellt die Geldflussrechnung dar: Sie stellt den Ertrag bzw. die Einnahmenund den Aufwand bzw. die Ausgaben einander gegenüber. Geldflüsse aus betrieblicherTätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit werden erfasst.Dabei gibt der Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit über die eigentliche Finanzstärke einer<strong>Gemeinde</strong> Auskunft.- Im Eigenkapitalnachweis – ebenfalls ein neues Instrument von HRM2 – werden die Veränderungender einzelnen Eigenkapitalpositionen dargestellt.- Auch der Rückstellungsspiegel ist neu: Er dokumentiert die Veränderungen der einzelnenRückstellungen.- Der Beteiligungsspiegel als Teil des Anhangs der Jahresrechnung ist ebenfalls neu.- Der Gewährleistungsspiegel – ebenfalls ein neues Instrument – gibt Auskunft über Tatbestände,aus denen sich in Zukunft für die <strong>Gemeinde</strong> wesentliche finanzielle Belastungenergeben können.26 Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994, KStG, BSG 415.027 Steuergesetz vom 21. Mai 2000, StG, BSG 661.11

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