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Vortrag - Justiz-, Gemeinde - Kanton Bern

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10- Eine wesentliche Neuerung von HRM2 ist der Anlagespiegel: Es ist dies ein Zusammenzugder Angaben aus der (ebenfalls neuen) Anlagebuchhaltung.- Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen werden grundsätzlich nach den bisher geltendenGrundsätzen bilanziert, wobei das Finanzvermögen bei der Einführung von HRM2 neubewertet wird. Die Abschreibungspraxis erfährt aber eine bedeutende Veränderung: DieAnlagen des Verwaltungsvermögens werden unterschiedlich nach Anlagekategorien je linearnach angenommener Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Anlagekategorien und dieNutzungsdauern werden verbindlich vorgegeben. Zusätzliche Abschreibungen (bisher: ÜbrigeAbschreibungen) dürfen nur noch vorgenommen werden, wenn in der Erfolgsrechnungein Ertragsüberschuss ausgewiesen ist und zugleich die ordentlichen Abschreibungen kleinersind als die Nettoinvestitionen: Diesfalls sind zusätzliche Abschreibungen nicht nurmöglich, sondern zwingend. Sie erfolgen somit aufgrund klarer Regeln und nicht aufgrundfinanzpolitischer Bedürfnisse.- Auf einen Zwang zur Konsolidierung von <strong>Gemeinde</strong>unternehmen und weiteren Organisationenmit eigener Rechtspersönlichkeit in der <strong>Gemeinde</strong>rechnung wird verzichtet. Auf freiwilligerBasis ist aber die Konsolidierung möglich.8. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm)und anderen wichtigen PlanungenDie Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung von HRM2 sind in den Richtlinien derRegierungspolitik 2011-2014, Anhang Rechtsetzungsprogramm, S. 35, enthalten.9. Die finanziellen AuswirkungenDie Einführung von HRM2 in den öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Art. 2 Abs. 1GG hat für den <strong>Kanton</strong> keine direkten wiederkehrenden finanziellen Folgen. Für die Einführungsphaseist mit einem einmaligen Beratungs- und Unterstützungsbedarf zu rechnen, deraber mit den bestehenden personellen Ressourcen im AGR abgedeckt werden kann.10. Personelle und organisatorische AuswirkungenFür die Einführungsphase ist mit einem erheblichen zusätzlichen Beratungs- und Unterstützungsbedarfzu rechnen. Ansonsten hat die Einführung von HRM2 in den öffentlichrechtlichenKörperschaften gemäss Artikel 2 Absatz 1 GG weder personelle noch organisatorischeAuswirkungen auf den <strong>Kanton</strong>.11. Auswirkungen auf die <strong>Gemeinde</strong>nIn den <strong>Gemeinde</strong>n ist ein grosser Schulungsbedarf bei den Angestellten im Finanzbereichsowie ein Informationsbedarf bei Behördenmitgliedern zu erwarten. Das AGR wird grossflächigentsprechende Angebote zur Verfügung stellen 28 , damit die Umsetzung in den <strong>Gemeinde</strong>nprofessionell und reibungslos stattfinden kann. Für die <strong>Gemeinde</strong>n fällt bei der Umstellungauf HRM2 ein einmaliger beachtlicher Einführungsaufwand an, da sie ihre Rechnungslegungumstellen müssen (neue Kontenpläne, Erfassung der Anlagebuchhaltung, Erstellen derAnhänge zur Erfolgsrechnung, Anpassung der Informatiklösungen). Gleichzeitig bietet dieUmstellung aber auch die Chance, den Kontenplan zu bereinigen und zu aktualisieren, gewissePositionen in der Bilanz neu zu bewerten und den Informationsgehalt der Rechnungslegungzu erhöhen. Wie die Erfahrungen von <strong>Gemeinde</strong>n in anderen <strong>Kanton</strong>en (Aargau undGlarus) zeigen, die HRM2 eingeführt haben, kann die Umstellung bewältigt werden. Die Einführungmuss gut geplant und einzelne Arbeiten müssen schon vor dem Jahr der Umstellungan die Hand genommen werden.Die Umstellung der Software in den <strong>Gemeinde</strong>n an die neuen rechtlichen Vorgaben wird zuAusgaben auf Seite der <strong>Gemeinde</strong>n führen. Die konkreten Kosten werden abhängig von den28Vgl. Bericht HRM2, Anhänge Nrn. 5 und 6

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