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Vortrag - Justiz-, Gemeinde - Kanton Bern

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2Das GG enthält wenige Artikel, welche sich mit dem Finanzhaushalt der <strong>Gemeinde</strong>n befassen4 . Sie beinhalten die wichtigen, grundlegenden Punkte, insbesondere auch die aufsichtsrechtlichenEingriffsvoraussetzungen und -massnahmen des <strong>Kanton</strong>s, wenn der Finanzhaushaltder <strong>Gemeinde</strong>n mittelfristig nicht mehr ausgeglichen ist. Die ausführenden, detailliertenBestimmungen sind in der <strong>Gemeinde</strong>verordnung (GV) 5 und der Direktionsverordnung überden Finanzhaushalt der <strong>Gemeinde</strong>n (FHDV) 6 enthalten. Die Einführung von HRM2 hat deshalbim GG nur wenige Anpassungen zur Folge. Insbesondere sind die nicht mehr aktuellenBegriffe zu ändern.Zudem wird die Revision wahrgenommen, um die Ausstandsregelungen in Artikel 47 GG zuändern, nachdem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2010 7 die teilweise Verfassungswidrigkeitdieser Bestimmung festgestellt hat.2. Ausgangslage2.1 Verfassungsrechtliche RahmenbestimmungenDie <strong>Kanton</strong>sverfassung vom 6. Juni 1993 (KV) 8 gewährt dem Gesetzgeber im Bereich des<strong>Gemeinde</strong>finanzrechts eine umfassende Regelungskompetenz 9 . Im Gegensatz zu der <strong>Gemeinde</strong>organisation,welche er nur in den Grundzügen vorgeben darf, kann er bei der Regelungder kommunalen Finanzordnung und der Finanzaufsicht sämtliche notwendigen Detailregelungenerlassen. Damit soll in erster Linie die Bevölkerung vor Misswirtschaft geschütztwerden 10 . Eine hohe Regelungsdichte schützt aber auch die Gläubiger, die Steuerzahlendenund ermöglicht dem <strong>Kanton</strong>, die Finanzlage der <strong>Gemeinde</strong>n zu beurteilen und untereinanderzu vergleichen. Nicht zuletzt auch aufgrund des Finanz- und Lastenausgleichs ist es entscheidend,dass die Finanzhaushalte der <strong>Gemeinde</strong>n vergleichbar sind 11 .2.2 Vom harmonisierten Rechnungsmodell zum harmonisierten Rechnungslegungsmodell2a) Arbeiten der FinanzdirektorenkonferenzDas Harmonisierte Rechnungsmodell (HRM) oder, wie es im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> häufig genanntwird, das Neue Rechnungsmodell (NRM) ist das Ergebnis der Ende der 1970er-Jahre und aufInitiative der Finanzdirektorenkonferenz realisierten Arbeiten einer Expertengruppe. DerGrundgedanke bestand damals darin, das öffentliche Rechnungswesen von Bund, <strong>Kanton</strong>enund <strong>Gemeinde</strong>n formell zu harmonisieren.Die Arbeiten der von Prof. Dr. Ernst Buschor geleiteten Arbeitsgruppe mündeten in der Veröffentlichungdes Handbuchs des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte (Band I und II,Ausgabe 1982).Das HRM hat sich als Modell für das Rechnungswesen der öffentlichen Haushalte bewährt.Es hat die korrekte Haushaltsführung nach dem Modell der doppelten Buchführung und nachden traditionellen Budget- und Finanzgrundsätzen ermöglicht.Die neueren Entwicklungen, d.h.4GG Art. 70 bis 795<strong>Gemeinde</strong>verordnung vom 16. Dezember 1998, GV, BSG 170.1116Direktionsverordnung über den Finanzhaushalte der <strong>Gemeinde</strong>n vom 23. Februar 2005, FHDV, BSG 170.5117Vgl. Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Juni 2010, VGE 100.2009.409U8Verfassung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong> vom 6. Juni 1993, KV, BSG 101.1.9Vgl. Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Walter Kälin und Urs Bolz (Herausgeber), Art. 111 Absatz 1,Pkt. 2, S. 539 und <strong>Vortrag</strong> der Verfassungskommission zuhanden des Grossen Rates vom 31.1.1992, S. 12310Vgl. Daniel Arn in Kommentar zum <strong>Gemeinde</strong>gesetz des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong>, Vorbemerkung zu Art. 70-79, N.4, S.536.11Vgl. Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich, FILAG, BSG 631.1

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