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6 AZR 800/11 - Arbeitszeitberatung Dr. Hoff Weidinger Herrmann

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<strong>Herrmann</strong> · Kutscher · <strong>Weidinger</strong><strong>Arbeitszeitberatung</strong>Zwar hatte das BAG nicht zu entscheiden, ob die nach Aufstellung des verbindlichenSchichtplans angeordneten Arbeitsstunden (also die Arbeitsstunden, dienicht im Schichtplan oder im Rahmen von Schichtplanänderungen vorgesehenwaren) ebenfalls Überstunden sind. Der vom BAG entschiedene Fall gab dazukeinen Anlass, weil die strittigen Stunden durchweg geplante Arbeitsstunden waren.Das BAG hat allerdings angedeutet, dass solche nicht im Schichtplan vorgesehenenMehrstunden dann als Überstunden im Sinne des TVöD zu bewertensein könnten, wenn der Mitarbeiter „unvorhergesehen über die im Schichtplanfestgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen“ wurde (Rn 35) –unabhängig davon, ob diese Stunden im Schichtplanturnus ausgeglichen wurden.Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ableistung unvorhergesehenerArbeitsstunden im Schichtdienst eine Erschwernis darstellt, dienicht durch die tarifvertragliche Schichtzulage abgegolten sei. Unter welchen Umständen– und ab welcher Kürze der Ankündigung – das BAG eine Arbeitszeitverlängerungals „unvorhergesehen“ wertet, bleibt offen. In der Praxis dürfte dies vorallem die Arbeitsstunden betreffen, die durch „spontane“ Verlängerungen der geplantenSchichten entstehen, um etwa die anfallenden Arbeiten tagfertig zu beenden.Dabei könnten derartige Stunden dann sogar auch für Teilzeitbeschäftigte Überstundendarstellen, da die vom BAG genannte Erschwernis durch unvorhergeseheneArbeitsstunden ja auch für Teilzeitbeschäftigte besteht. Allerdings ist auchinsoweit darauf hinzuweisen, dass diese Frage durch das genannte Urteil desBAG nicht entschieden wurde.Offen bleibt in diesem Zusammenhang, ob die vom BAG beschriebene besondereErschwernis im Falle unvorhergesehener Änderungen in Form der Überstundenvergütunganzuerkennen ist, oder ob nicht auch andere Ausgleichsregularien beispielsweiseim Rahmen von „Stand-By-Modellen“ o.ä. vereinbart werden können. 23 Erläuterung der Konsequenzen aus dem BAG-Urteil anhand von BeispielenMit dem höchstrichterlichen Urteil ist klargestellt, dass gemäß TVöD Überstundenbei Schicht- und Wechselschichtarbeit erst dann entstehen, wenn die im Schichtplaneingeplanten Arbeitsstunden nicht innerhalb des Schichtplanturnus ausgeglichenwerden. Die geleistete Wochenarbeitszeit muss also – bezogen auf denSchichtplanturnus – die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben.Beispiele für einen Schichtplanturnus von 10 Wochen2 Siehe hierzu „Die betriebliche Bewältigung kurzfristiger Abwesenheitszeiten“ von Jan Kutscherund Michael <strong>Weidinger</strong> unter http://www.arbeitszeitberatung.de/06_publikationen/pdf/pub124.pdf4

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