Fachthema Wein & Wild in Harmonie Wandern RLP ist Spitze als ...
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DEHOGAREPORT 10/2012 — Ratgeber<br />
Vorweggenommene Erbfolge<br />
durch Familienpool<br />
In jüngster Zeit gew<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der anwaltlichen<br />
Beratungspraxis zur Unternehmensnachfolge<br />
zunehmend Gestaltungsmodelle<br />
an Bedeutung, die bereits zu Lebzeiten des<br />
Betriebs<strong>in</strong>habers wichtige Weichenstellungen<br />
vorwegnehmen. Wenn e<strong>in</strong> Vermögen<br />
auch wirtschaftlich relevanten Grundbesitz<br />
e<strong>in</strong>schließt, wie dies bei Hotel- und Gaststättenbesitzern<br />
immer der Fall <strong>ist</strong>, kommt das<br />
Konzept e<strong>in</strong>es Familienpools <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er<br />
Kommanditgesellschaft <strong>als</strong> geeignete Lösung<br />
<strong>in</strong> Betracht.<br />
Die breite Mehrheit der Vermögensübergeber<br />
erwartet, dass e<strong>in</strong>e Nachfolgeregelung<br />
folgendes Anforderungsprofil erfüllt: Der Betriebs<strong>in</strong>haber<br />
will das übertragene Vermögen<br />
weiterh<strong>in</strong> une<strong>in</strong>geschränkt nutzen, was auch<br />
die Möglichkeit künftiger Umschichtungen<br />
e<strong>in</strong>schließt. Die eigene Altersversorgung und<br />
gegebenenfalls die des Lebenspartners sollen<br />
möglichst bis zum beiderseitigen Ableben<br />
sichergestellt werden. Das übertragene<br />
Vermögen soll <strong>in</strong> der Familie bleiben, <strong>als</strong>o ke<strong>in</strong><br />
Veräußerungszwang entstehen, auch wenn<br />
es zu Erschütterungen <strong>in</strong> den Strukturen des<br />
Familienverbands kommt (etwa Scheitern e<strong>in</strong>er<br />
Ehe, vorzeitiges Ableben e<strong>in</strong>es/e<strong>in</strong>er Beteiligten<br />
usw.). Selbstverständlich <strong>ist</strong> auch e<strong>in</strong>e möglichst<br />
weitgehende Ausschöpfung steuerlicher<br />
Freibeträge erwünscht.<br />
Beim Familienpool wird das Vermögen auf e<strong>in</strong>e<br />
Gesellschaft übertragen, so dass die Zuordnung<br />
dieses Vermögens weiterh<strong>in</strong> jenseits des<br />
starren erbrechtlichen Instrumentariums weitgehend<br />
auch steuerneutral durch den E<strong>in</strong>- und<br />
Austritt von Personen und die Veränderung<br />
von Beteiligungsquoten mit Hilfe des Gesell-<br />
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schaftsvertrages und durch Gesellschafterbeschlüsse<br />
gesteuert werden kann.<br />
Um bei e<strong>in</strong>er Eigentumsübertragung Verfügungsrechte<br />
für e<strong>in</strong>zelne Miteigentümer<br />
dauerhaft auszuschließen und dadurch den<br />
Familienverband zu erhalten, drängt sich<br />
der Erwerb durch e<strong>in</strong>e Personengesellschaft<br />
(BGB-Gesellschaft, offene Handelsgesellschaft,<br />
Kommanditgesellschaft oder GmbH & Co.KG)<br />
auf. Dabei bieten die Formen der Kommanditgesellschaft<br />
die besten Gestaltungsmöglichkeiten<br />
zur Erfüllung des oben dargestellten<br />
Anforderungsprofils. Es <strong>ist</strong> zulässig, e<strong>in</strong>e KG<br />
zu dem alle<strong>in</strong>igen Zweck der Verwaltung des<br />
eigenen Vermögens zu gründen. Es besteht<br />
e<strong>in</strong>e gesamthänderische B<strong>in</strong>dung, durch die<br />
e<strong>in</strong>e freie Verfügung über den jeweiligen<br />
Miteigentumsanteil verh<strong>in</strong>dert wird. Durch<br />
entsprechende Vertragsgestaltung können<br />
bestimmte Personen mit der Geschäftsführung<br />
betraut und andere ausgeschlossen werden.<br />
E<strong>in</strong>e KG bietet darüber h<strong>in</strong>aus den Vorteil,<br />
dass die Haftung der nicht geschäftsführenden<br />
Gesellschafter (z.B. der K<strong>in</strong>der) auf deren Kommandite<strong>in</strong>lage<br />
beschränkt werden kann. Bei<br />
der GmbH & Co KG lässt sich darüber h<strong>in</strong>aus<br />
e<strong>in</strong> Haftungsausschluss für alle Gesellschafter<br />
realisieren. Allerd<strong>in</strong>gs <strong>ist</strong> zu beachten, dass<br />
die Wahl e<strong>in</strong>er GmbH & Co KG auch mit nicht<br />
ganz unerheblichen Nachteilen verbunden <strong>ist</strong><br />
(Erforderlichkeit der notariellen Beurkundung<br />
des GmbH-Vertrags, Gewerbesteuerpflicht,<br />
Beitragspflicht bei BG und IHK, Bilanzierungs-<br />
und Publizitätspflicht, u.U. Versteuerung stiller<br />
Reserven). Die wesentlichen Strukturen des<br />
Familienpools s<strong>in</strong>d im Gesellschaftsvertrag zu<br />
regeln. Besonderen Konstellationen kann durch<br />
§<br />
Rechts<br />
Tipp<br />
von RA<br />
Hans Eckhard Bausch<br />
Rechtsanwalt Hans Eckhard Bausch<br />
aus Pirmasens <strong>ist</strong> regelmäßiger Autor dieser<br />
Zeitschrift. Er erfahrener Praktiker auf dem<br />
Gebiet des Hotel- und Gaststättenrechts. Seit<br />
Jahren unterstützt er aufgrund e<strong>in</strong>es Kooperationsabkommens<br />
die Mitglieder des DEHOGA<br />
Rhe<strong>in</strong>hessen-Pfalz bei der Geltendmachung<br />
von Forderungen im Rahmen gerichtlicher<br />
Mahnverfahren.<br />
ergänzende Vertragsgestaltung Rechnung<br />
getragen werden. Beispielsweise kann sich der<br />
abgebende Betriebs<strong>in</strong>haber e<strong>in</strong> Nießbrauchsrecht<br />
an Gesellschaftsanteilen oder e<strong>in</strong> Rückforderungsrecht<br />
zur Verh<strong>in</strong>derung unliebsamer<br />
Entwicklungen vorbehalten.<br />
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
erfolgt im Todesfall alle<strong>in</strong> nach gesellschaftsrechtlichen<br />
(statt erbrechtlichen) Regeln<br />
entsprechend dem Gesellschaftsvertrag. Da der<br />
Anteil des Verstorbenen nicht <strong>in</strong> den Nachlass<br />
fällt, s<strong>in</strong>d auch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche<br />
ausgeschlossen. Anders<br />
<strong>als</strong> bei der Erbengeme<strong>in</strong>schaft kann ke<strong>in</strong>er der<br />
Gesellschafter beim Tod des Vermögensübergebers<br />
e<strong>in</strong>e Teilungsversteigerung erzw<strong>in</strong>gen.<br />
Ihm steht lediglich e<strong>in</strong> Kündigungsrecht zu, das<br />
zu e<strong>in</strong>em Abf<strong>in</strong>dungsanspruch führt, dessen<br />
Höhe durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt<br />
<strong>ist</strong>. E<strong>in</strong>e Zersplitterung des Vermögens<br />
kann folglich auf diese Weise ausgeschlossen<br />
werden.