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Fachthema Wein & Wild in Harmonie Wandern RLP ist Spitze als ...

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DEHOGAREPORT 10/2012 — Ratgeber<br />

Vorweggenommene Erbfolge<br />

durch Familienpool<br />

In jüngster Zeit gew<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der anwaltlichen<br />

Beratungspraxis zur Unternehmensnachfolge<br />

zunehmend Gestaltungsmodelle<br />

an Bedeutung, die bereits zu Lebzeiten des<br />

Betriebs<strong>in</strong>habers wichtige Weichenstellungen<br />

vorwegnehmen. Wenn e<strong>in</strong> Vermögen<br />

auch wirtschaftlich relevanten Grundbesitz<br />

e<strong>in</strong>schließt, wie dies bei Hotel- und Gaststättenbesitzern<br />

immer der Fall <strong>ist</strong>, kommt das<br />

Konzept e<strong>in</strong>es Familienpools <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er<br />

Kommanditgesellschaft <strong>als</strong> geeignete Lösung<br />

<strong>in</strong> Betracht.<br />

Die breite Mehrheit der Vermögensübergeber<br />

erwartet, dass e<strong>in</strong>e Nachfolgeregelung<br />

folgendes Anforderungsprofil erfüllt: Der Betriebs<strong>in</strong>haber<br />

will das übertragene Vermögen<br />

weiterh<strong>in</strong> une<strong>in</strong>geschränkt nutzen, was auch<br />

die Möglichkeit künftiger Umschichtungen<br />

e<strong>in</strong>schließt. Die eigene Altersversorgung und<br />

gegebenenfalls die des Lebenspartners sollen<br />

möglichst bis zum beiderseitigen Ableben<br />

sichergestellt werden. Das übertragene<br />

Vermögen soll <strong>in</strong> der Familie bleiben, <strong>als</strong>o ke<strong>in</strong><br />

Veräußerungszwang entstehen, auch wenn<br />

es zu Erschütterungen <strong>in</strong> den Strukturen des<br />

Familienverbands kommt (etwa Scheitern e<strong>in</strong>er<br />

Ehe, vorzeitiges Ableben e<strong>in</strong>es/e<strong>in</strong>er Beteiligten<br />

usw.). Selbstverständlich <strong>ist</strong> auch e<strong>in</strong>e möglichst<br />

weitgehende Ausschöpfung steuerlicher<br />

Freibeträge erwünscht.<br />

Beim Familienpool wird das Vermögen auf e<strong>in</strong>e<br />

Gesellschaft übertragen, so dass die Zuordnung<br />

dieses Vermögens weiterh<strong>in</strong> jenseits des<br />

starren erbrechtlichen Instrumentariums weitgehend<br />

auch steuerneutral durch den E<strong>in</strong>- und<br />

Austritt von Personen und die Veränderung<br />

von Beteiligungsquoten mit Hilfe des Gesell-<br />

20<br />

schaftsvertrages und durch Gesellschafterbeschlüsse<br />

gesteuert werden kann.<br />

Um bei e<strong>in</strong>er Eigentumsübertragung Verfügungsrechte<br />

für e<strong>in</strong>zelne Miteigentümer<br />

dauerhaft auszuschließen und dadurch den<br />

Familienverband zu erhalten, drängt sich<br />

der Erwerb durch e<strong>in</strong>e Personengesellschaft<br />

(BGB-Gesellschaft, offene Handelsgesellschaft,<br />

Kommanditgesellschaft oder GmbH & Co.KG)<br />

auf. Dabei bieten die Formen der Kommanditgesellschaft<br />

die besten Gestaltungsmöglichkeiten<br />

zur Erfüllung des oben dargestellten<br />

Anforderungsprofils. Es <strong>ist</strong> zulässig, e<strong>in</strong>e KG<br />

zu dem alle<strong>in</strong>igen Zweck der Verwaltung des<br />

eigenen Vermögens zu gründen. Es besteht<br />

e<strong>in</strong>e gesamthänderische B<strong>in</strong>dung, durch die<br />

e<strong>in</strong>e freie Verfügung über den jeweiligen<br />

Miteigentumsanteil verh<strong>in</strong>dert wird. Durch<br />

entsprechende Vertragsgestaltung können<br />

bestimmte Personen mit der Geschäftsführung<br />

betraut und andere ausgeschlossen werden.<br />

E<strong>in</strong>e KG bietet darüber h<strong>in</strong>aus den Vorteil,<br />

dass die Haftung der nicht geschäftsführenden<br />

Gesellschafter (z.B. der K<strong>in</strong>der) auf deren Kommandite<strong>in</strong>lage<br />

beschränkt werden kann. Bei<br />

der GmbH & Co KG lässt sich darüber h<strong>in</strong>aus<br />

e<strong>in</strong> Haftungsausschluss für alle Gesellschafter<br />

realisieren. Allerd<strong>in</strong>gs <strong>ist</strong> zu beachten, dass<br />

die Wahl e<strong>in</strong>er GmbH & Co KG auch mit nicht<br />

ganz unerheblichen Nachteilen verbunden <strong>ist</strong><br />

(Erforderlichkeit der notariellen Beurkundung<br />

des GmbH-Vertrags, Gewerbesteuerpflicht,<br />

Beitragspflicht bei BG und IHK, Bilanzierungs-<br />

und Publizitätspflicht, u.U. Versteuerung stiller<br />

Reserven). Die wesentlichen Strukturen des<br />

Familienpools s<strong>in</strong>d im Gesellschaftsvertrag zu<br />

regeln. Besonderen Konstellationen kann durch<br />

§<br />

Rechts<br />

Tipp<br />

von RA<br />

Hans Eckhard Bausch<br />

Rechtsanwalt Hans Eckhard Bausch<br />

aus Pirmasens <strong>ist</strong> regelmäßiger Autor dieser<br />

Zeitschrift. Er erfahrener Praktiker auf dem<br />

Gebiet des Hotel- und Gaststättenrechts. Seit<br />

Jahren unterstützt er aufgrund e<strong>in</strong>es Kooperationsabkommens<br />

die Mitglieder des DEHOGA<br />

Rhe<strong>in</strong>hessen-Pfalz bei der Geltendmachung<br />

von Forderungen im Rahmen gerichtlicher<br />

Mahnverfahren.<br />

ergänzende Vertragsgestaltung Rechnung<br />

getragen werden. Beispielsweise kann sich der<br />

abgebende Betriebs<strong>in</strong>haber e<strong>in</strong> Nießbrauchsrecht<br />

an Gesellschaftsanteilen oder e<strong>in</strong> Rückforderungsrecht<br />

zur Verh<strong>in</strong>derung unliebsamer<br />

Entwicklungen vorbehalten.<br />

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

erfolgt im Todesfall alle<strong>in</strong> nach gesellschaftsrechtlichen<br />

(statt erbrechtlichen) Regeln<br />

entsprechend dem Gesellschaftsvertrag. Da der<br />

Anteil des Verstorbenen nicht <strong>in</strong> den Nachlass<br />

fällt, s<strong>in</strong>d auch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche<br />

ausgeschlossen. Anders<br />

<strong>als</strong> bei der Erbengeme<strong>in</strong>schaft kann ke<strong>in</strong>er der<br />

Gesellschafter beim Tod des Vermögensübergebers<br />

e<strong>in</strong>e Teilungsversteigerung erzw<strong>in</strong>gen.<br />

Ihm steht lediglich e<strong>in</strong> Kündigungsrecht zu, das<br />

zu e<strong>in</strong>em Abf<strong>in</strong>dungsanspruch führt, dessen<br />

Höhe durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt<br />

<strong>ist</strong>. E<strong>in</strong>e Zersplitterung des Vermögens<br />

kann folglich auf diese Weise ausgeschlossen<br />

werden.

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