Ausgabe 07 - spatznews.de
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34 Anhalt-Bitterfeld 09. April 2010<br />
Schau schriftlich auf und gibt <strong>de</strong>n Teilnehmern an <strong>de</strong>r Verbandsschau<br />
Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand lässt die Mängel<br />
abstellen. Er sammelt die Aufzeichnungen im Schaubuch und<br />
vermerkt in ihm die Abstellung <strong>de</strong>r Mängel.<br />
§ 7<br />
Organe<br />
Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.<br />
§ 8<br />
Aufgaben <strong>de</strong>s Verbandsausschusses<br />
(1) Der Verbandsausschuss hat folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
1. Wahl und Abberufung <strong>de</strong>r Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r sowie ihrer<br />
Stellvertreter,<br />
2. Beschlussfassung über Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung, <strong>de</strong>s<br />
Unternehmens, <strong>de</strong>s Planes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufgaben sowie über<br />
die Grundsätze <strong>de</strong>r Geschäftspolitik. Für Beschlüsse zur<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung genügt die Mehrheit <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n<br />
Stimmen. Der Beschluss über eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Aufgaben<br />
<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s bedarf einer Mehrheit von 2/3 <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n<br />
Stimmen.<br />
Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung durch die<br />
Aufsichtsbehör<strong>de</strong>. Sie ist von <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> öffentlich<br />
bekannt zu machen und tritt mit <strong>de</strong>m jeweils in <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungssatzung<br />
genannten Zeitpunkt in Kraft.<br />
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung<br />
<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s,<br />
4. Berufung <strong>de</strong>r Schaubeauftragten,<br />
5. Beschlussfassung über die zu berufen<strong>de</strong>n Vertreter <strong>de</strong>r Eigentümer<br />
und Nutzer <strong>de</strong>r zum Verbandsgebiet gehören<strong>de</strong>n<br />
Grundstücke,<br />
6. Festsetzung <strong>de</strong>s Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen<br />
und Verträgen mit einem Wert von mehr<br />
als 50.000,00 EUR,<br />
7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung <strong>de</strong>s Haushaltsplanes,<br />
8. Entlastung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Geschäftsführung,<br />
9. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse<br />
und von Vergütungen für Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />
und Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verbandsausschusses,<br />
10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
und <strong>de</strong>m Verband,<br />
11. Beratung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s in allen wichtigen Angelegenheiten,<br />
12. Beschlussfassung über die Prüfstelle (§ 26).<br />
(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.<br />
§ 9<br />
Zusammensetzung und Wahl <strong>de</strong>s Ausschusses<br />
(1) Der Ausschuss besteht aus 9 or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
sowie aus Vertretern <strong>de</strong>r Eigentümer und Nutzer <strong>de</strong>r zum<br />
Verbandsgebiet gehören<strong>de</strong>n Grundstücke als Berufene gem.<br />
§ 9a. Je<strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntliche Mitglied hat einen Stellvertreter. Die<br />
Stellvertretung ist persönlich und bei <strong>de</strong>r Wahl festzulegen. Die<br />
Ausschussmitglie<strong>de</strong>r sind ehrenamtlich tätig.<br />
(2) Die Verbandsmitglie<strong>de</strong>r wählen die or<strong>de</strong>ntlichen Ausschussmitglie<strong>de</strong>r<br />
und <strong>de</strong>ren Stellvertreter. Vorschlagsberechtigt<br />
ist je<strong>de</strong>s geschäftsfähige Verbandsmitglied. Zum or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Ausschussmitglied und <strong>de</strong>ssen Stellvertreter wählbar ist je<strong>de</strong><br />
unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person, die von einem<br />
Mitglied vorgeschlagen wird. Or<strong>de</strong>ntliche Ausschussmitglie<strong>de</strong>r<br />
können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r sein.<br />
(3) Der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglie<strong>de</strong>r<br />
schriftlich mit min<strong>de</strong>stens zweiwöchiger Frist zur<br />
Ausschusswahl. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist beschlussfähig,<br />
soweit mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r anwesend sind. Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen<br />
sind nicht öffentlich.<br />
(4) Je<strong>de</strong>s Verbandsmitglied, das Beiträge an <strong>de</strong>n Verband<br />
zu leisten hat, hat das Recht, selbst o<strong>de</strong>r durch einen Vertreter<br />
mitzustimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche<br />
Vollmacht for<strong>de</strong>rn. Niemand kann bei <strong>de</strong>r Stimmabgabe<br />
mehr als 2 Verbandsmitglie<strong>de</strong>r vertreten.<br />
(5) Das Stimmenverhältnis ist <strong>de</strong>m Beitragsverhältnis<br />
gleich. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.<br />
(6) Um das Grun<strong>de</strong>igentum streiten<strong>de</strong> Personen sind<br />
stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Grun<strong>de</strong>igentümer<br />
können nur einheitlich stimmen; die an <strong>de</strong>r Wahl<br />
Teilnehmen<strong>de</strong>n haben die Stimmen aller.<br />
(7) Der Vorsteher leitet die Wahl.<br />
(8) Gewählt ist, wer von <strong>de</strong>n abgegebenen Stimmen die<br />
meisten erhält.<br />
(9) Bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t das vom Leiter <strong>de</strong>r<br />
Wahl zu ziehen<strong>de</strong> Los.<br />
(10) Gewählt wird, wenn kein Mitglied wi<strong>de</strong>rspricht, durch<br />
Zuruf o<strong>de</strong>r Zeichen. Auf Verlangen eines Mitglie<strong>de</strong>s ist geheim<br />
zu wählen.<br />
(11) Über die Sitzung ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift zu fertigen. Die<br />
Nie<strong>de</strong>rschrift muss Angaben enthalten über:<br />
1. <strong>de</strong>n Ort und <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r Sitzung,<br />
2. die Namen <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>r,<br />
3. <strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>lten Gegenstand und die gestellten Anträge,<br />
4. die gefassten Beschlüsse,<br />
5. das Ergebnis von Wahlen.<br />
Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist von <strong>de</strong>m Vorsteher und einem Teilnehmer<br />
zu unterschreiben.<br />
(12) Für die Berufungen aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r Eigentümer und<br />
Nutzer <strong>de</strong>r zum Verbandsgebiet gehören<strong>de</strong>n Grundstücke gelten<br />
die Regelungen <strong>de</strong>s § 9a.<br />
§ 9 a<br />
Berufene, Berufungsverfahren<br />
(1) Es wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Verbandsausschuss Eigentümer<br />
und Nutzer <strong>de</strong>r zum Verbandsgebiet gehören<strong>de</strong>n Grundstücke<br />
berufen. Es können nur natürliche, geschäftsfähige<br />
Personen berufen wer<strong>de</strong>n. Unter <strong>de</strong>n vorgeschlagenen<br />
Personen müssen sich min<strong>de</strong>stens ein Eigentümer und<br />
ein Nutzer <strong>de</strong>r zum Verband gehören<strong>de</strong>n Grundstücke<br />
befin<strong>de</strong>n. Ein Berufener kann nicht gleichzeitig or<strong>de</strong>ntliches<br />
Ausschussmitglied o<strong>de</strong>r Vorstandsmitglied sein.