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Ausgabe 07 - spatznews.de

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34 Anhalt-Bitterfeld 09. April 2010<br />

Schau schriftlich auf und gibt <strong>de</strong>n Teilnehmern an <strong>de</strong>r Verbandsschau<br />

Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand lässt die Mängel<br />

abstellen. Er sammelt die Aufzeichnungen im Schaubuch und<br />

vermerkt in ihm die Abstellung <strong>de</strong>r Mängel.<br />

§ 7<br />

Organe<br />

Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.<br />

§ 8<br />

Aufgaben <strong>de</strong>s Verbandsausschusses<br />

(1) Der Verbandsausschuss hat folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />

1. Wahl und Abberufung <strong>de</strong>r Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r sowie ihrer<br />

Stellvertreter,<br />

2. Beschlussfassung über Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung, <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens, <strong>de</strong>s Planes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufgaben sowie über<br />

die Grundsätze <strong>de</strong>r Geschäftspolitik. Für Beschlüsse zur<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung genügt die Mehrheit <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n<br />

Stimmen. Der Beschluss über eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Aufgaben<br />

<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s bedarf einer Mehrheit von 2/3 <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n<br />

Stimmen.<br />

Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung durch die<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong>. Sie ist von <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> öffentlich<br />

bekannt zu machen und tritt mit <strong>de</strong>m jeweils in <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungssatzung<br />

genannten Zeitpunkt in Kraft.<br />

3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung<br />

<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s,<br />

4. Berufung <strong>de</strong>r Schaubeauftragten,<br />

5. Beschlussfassung über die zu berufen<strong>de</strong>n Vertreter <strong>de</strong>r Eigentümer<br />

und Nutzer <strong>de</strong>r zum Verbandsgebiet gehören<strong>de</strong>n<br />

Grundstücke,<br />

6. Festsetzung <strong>de</strong>s Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen<br />

und Verträgen mit einem Wert von mehr<br />

als 50.000,00 EUR,<br />

7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung <strong>de</strong>s Haushaltsplanes,<br />

8. Entlastung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Geschäftsführung,<br />

9. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse<br />

und von Vergütungen für Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />

und Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verbandsausschusses,<br />

10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

und <strong>de</strong>m Verband,<br />

11. Beratung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s in allen wichtigen Angelegenheiten,<br />

12. Beschlussfassung über die Prüfstelle (§ 26).<br />

(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.<br />

§ 9<br />

Zusammensetzung und Wahl <strong>de</strong>s Ausschusses<br />

(1) Der Ausschuss besteht aus 9 or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

sowie aus Vertretern <strong>de</strong>r Eigentümer und Nutzer <strong>de</strong>r zum<br />

Verbandsgebiet gehören<strong>de</strong>n Grundstücke als Berufene gem.<br />

§ 9a. Je<strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntliche Mitglied hat einen Stellvertreter. Die<br />

Stellvertretung ist persönlich und bei <strong>de</strong>r Wahl festzulegen. Die<br />

Ausschussmitglie<strong>de</strong>r sind ehrenamtlich tätig.<br />

(2) Die Verbandsmitglie<strong>de</strong>r wählen die or<strong>de</strong>ntlichen Ausschussmitglie<strong>de</strong>r<br />

und <strong>de</strong>ren Stellvertreter. Vorschlagsberechtigt<br />

ist je<strong>de</strong>s geschäftsfähige Verbandsmitglied. Zum or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Ausschussmitglied und <strong>de</strong>ssen Stellvertreter wählbar ist je<strong>de</strong><br />

unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person, die von einem<br />

Mitglied vorgeschlagen wird. Or<strong>de</strong>ntliche Ausschussmitglie<strong>de</strong>r<br />

können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r sein.<br />

(3) Der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglie<strong>de</strong>r<br />

schriftlich mit min<strong>de</strong>stens zweiwöchiger Frist zur<br />

Ausschusswahl. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist beschlussfähig,<br />

soweit mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r anwesend sind. Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen<br />

sind nicht öffentlich.<br />

(4) Je<strong>de</strong>s Verbandsmitglied, das Beiträge an <strong>de</strong>n Verband<br />

zu leisten hat, hat das Recht, selbst o<strong>de</strong>r durch einen Vertreter<br />

mitzustimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche<br />

Vollmacht for<strong>de</strong>rn. Niemand kann bei <strong>de</strong>r Stimmabgabe<br />

mehr als 2 Verbandsmitglie<strong>de</strong>r vertreten.<br />

(5) Das Stimmenverhältnis ist <strong>de</strong>m Beitragsverhältnis<br />

gleich. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.<br />

(6) Um das Grun<strong>de</strong>igentum streiten<strong>de</strong> Personen sind<br />

stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Grun<strong>de</strong>igentümer<br />

können nur einheitlich stimmen; die an <strong>de</strong>r Wahl<br />

Teilnehmen<strong>de</strong>n haben die Stimmen aller.<br />

(7) Der Vorsteher leitet die Wahl.<br />

(8) Gewählt ist, wer von <strong>de</strong>n abgegebenen Stimmen die<br />

meisten erhält.<br />

(9) Bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t das vom Leiter <strong>de</strong>r<br />

Wahl zu ziehen<strong>de</strong> Los.<br />

(10) Gewählt wird, wenn kein Mitglied wi<strong>de</strong>rspricht, durch<br />

Zuruf o<strong>de</strong>r Zeichen. Auf Verlangen eines Mitglie<strong>de</strong>s ist geheim<br />

zu wählen.<br />

(11) Über die Sitzung ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift zu fertigen. Die<br />

Nie<strong>de</strong>rschrift muss Angaben enthalten über:<br />

1. <strong>de</strong>n Ort und <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r Sitzung,<br />

2. die Namen <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>r,<br />

3. <strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>lten Gegenstand und die gestellten Anträge,<br />

4. die gefassten Beschlüsse,<br />

5. das Ergebnis von Wahlen.<br />

Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist von <strong>de</strong>m Vorsteher und einem Teilnehmer<br />

zu unterschreiben.<br />

(12) Für die Berufungen aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r Eigentümer und<br />

Nutzer <strong>de</strong>r zum Verbandsgebiet gehören<strong>de</strong>n Grundstücke gelten<br />

die Regelungen <strong>de</strong>s § 9a.<br />

§ 9 a<br />

Berufene, Berufungsverfahren<br />

(1) Es wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Verbandsausschuss Eigentümer<br />

und Nutzer <strong>de</strong>r zum Verbandsgebiet gehören<strong>de</strong>n Grundstücke<br />

berufen. Es können nur natürliche, geschäftsfähige<br />

Personen berufen wer<strong>de</strong>n. Unter <strong>de</strong>n vorgeschlagenen<br />

Personen müssen sich min<strong>de</strong>stens ein Eigentümer und<br />

ein Nutzer <strong>de</strong>r zum Verband gehören<strong>de</strong>n Grundstücke<br />

befin<strong>de</strong>n. Ein Berufener kann nicht gleichzeitig or<strong>de</strong>ntliches<br />

Ausschussmitglied o<strong>de</strong>r Vorstandsmitglied sein.

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