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Ausgabe 07 - spatznews.de

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38 Anhalt-Bitterfeld 09. April 2010<br />

alle für die Ermittlung erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben wahrheitsgemäß<br />

und rechtzeitig zu machen und <strong>de</strong>n Verband bei örtlich<br />

notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

Verän<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n Ermittlungsgrundlagen sind <strong>de</strong>m Verband<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kenntnisnahme<br />

an die entsprechen<strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Beitragsveranlagung<br />

vorzunehmen.<br />

(2) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber<br />

Personen, die vom Verband durch eine schriftliche<br />

Vollmacht als zur Einholung <strong>de</strong>r Auskünfte o<strong>de</strong>r zur Einsicht<br />

und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.<br />

(3) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>ssen wird <strong>de</strong>r Beitrag eines Mitglie<strong>de</strong>s<br />

nach pflichtgemäßen Ermessen durch <strong>de</strong>n Vorstand geschätzt,<br />

wenn<br />

a) das Mitglied die Bestimmung <strong>de</strong>s Abs. 1 verletzt hat,<br />

b) es <strong>de</strong>m Vorstand ohne eigenes Verschul<strong>de</strong>n nicht<br />

möglich ist, <strong>de</strong>n Beitrag <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s zu ermitteln.<br />

§ 30<br />

Erhebung <strong>de</strong>r Verbandsbeiträge<br />

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage <strong>de</strong>s für ihn gelten<strong>de</strong>n Beitragsmaßstabes durch<br />

Beitragsbescheid.<br />

(2) Die Erhebung <strong>de</strong>r Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Wer seinen Beitrag nicht fristgemäß leistet, hat einen<br />

Säumniszuschlag von 1 % <strong>de</strong>r Beitragssumme zu zahlen.<br />

Für die Verjährung sind die Vorschriften <strong>de</strong>r Abgabenordnung<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(4) Je<strong>de</strong>m Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in<br />

die ihn betreffen<strong>de</strong>n Unterlagen zu gewähren.<br />

§ 31<br />

Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge<br />

Soweit es für die Durchführung <strong>de</strong>s Unternehmens und die<br />

Verwaltung <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlich ist, erhebt <strong>de</strong>r Verband<br />

von <strong>de</strong>n Verbandsmitglie<strong>de</strong>rn Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge.<br />

§ 32<br />

Rechtsmittel<br />

(1) Für die Rechtsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften<br />

<strong>de</strong>r Verwaltungsgerichtsordnung.<br />

(2) Gegen <strong>de</strong>n Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb<br />

eines Monats nach <strong>de</strong>ssen Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift in <strong>de</strong>r Geschäftsstelle <strong>de</strong>s<br />

Verban<strong>de</strong>s eingelegt wer<strong>de</strong>n. Über ihn entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vorstand.<br />

(3) Wird <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruch nicht abgeholfen, kann gegen<br />

die Entscheidung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s (Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid)<br />

innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen<br />

Verwaltungsgericht Klage erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Der Wi<strong>de</strong>rspruch gegen <strong>de</strong>n Beitragsbescheid hält die<br />

Zahlungsverpflichtung nicht auf.<br />

§ 33<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Die Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s erfolgen in<br />

<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n, auf die sich <strong>de</strong>r Verband erstreckt nach für<br />

die in <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n Vorschriften über öffentliche<br />

Bekanntmachungen.<br />

(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkun<strong>de</strong>n genügt<br />

die Bekanntmachung <strong>de</strong>s Ortes, an <strong>de</strong>m Einblick in die Unterlagen<br />

genommen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(3) Satzungsän<strong>de</strong>rungen sind durch die Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

öffentlich bekannt zu machen.<br />

§ 34<br />

Aufsicht<br />

(1) Der Verband steht unter Rechtsaufsicht <strong>de</strong>r Unteren<br />

Wasserbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Landkreises Anhalt-Bitterfeld bzw. seinem<br />

Rechtsnachfolger.<br />

(2) Die Aufsichtsbehör<strong>de</strong> kann sich auch durch Beauftragte<br />

über die Angelegenheiten <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s unterrichten. Sie<br />

kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und<br />

an<strong>de</strong>re Unterlagen anfor<strong>de</strong>rn sowie an Ort und Stelle Prüfungen<br />

und Besichtigungen vornehmen.<br />

(3) Die Aufsichtsbehör<strong>de</strong> ist unter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnung<br />

zu <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>r Verbandsorgane einzula<strong>de</strong>n. Ihrem<br />

Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.<br />

§ 35<br />

Von <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> zu genehmigen<strong>de</strong> Geschäfte<br />

(1) Der Verband bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong>:<br />

1. zur Veräußerung von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n unter ihrem<br />

Wert,<br />

2. zur Aufnahme von Darlehen mit einer Höhe von mehr<br />

als 50.000,00 EUR,<br />

3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus<br />

Gewährleistungsverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,<br />

4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie<br />

über <strong>de</strong>n Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.<br />

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich<br />

gleichkommen.<br />

(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine<br />

Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.<br />

(4) Die Aufsichtsbehör<strong>de</strong> kann für bestimmte Geschäfte<br />

Ausnahmen von <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.<br />

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb<br />

eines Monats nach Eingang <strong>de</strong>r Anzeige bei <strong>de</strong>r Aufsichts-

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