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MOBI-e Entwicklung eines Konzeptes für ein ... - Lebensministerium

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Umweltbüro Klagenfurt[<strong>MOBI</strong>-e: Konzept für <strong>ein</strong> Biodiversitäts-Monitoring in Österreich]2.3 Rahmenbedingungen für <strong>MOBI</strong>-e2.3.1 Relevante internationale und nationale Vorgaben(Konventionen, Richtlinien, Gesetze, Strategien etc.) für dieKonzeption <strong><strong>ein</strong>es</strong> Biodiversitäts-Monitorings in ÖsterreichNorbert Sauberer (Umweltbundesamt)Zusammenfassung (Langfassung s. Anhang)Zahlreiche internationale Abkommen und Strategien, denen Österreich verpflichtetist, aber auch nationale Gesetze und Bestimmungen zum Schutz der Natur und derBiodiversität fordern direkt oder indirekt Maßnahmen für <strong>ein</strong>e Dauerbeobachtungder biologischen Vielfalt Österreichs, <strong><strong>ein</strong>es</strong> Bundeslandes oder <strong><strong>ein</strong>es</strong> bestimmtenGebietes (z.B. <strong><strong>ein</strong>es</strong> Nationalparks). Kenntnis und Gewichtung dieserAnforderungen sind <strong>ein</strong>e wesentliche realpolitische Grundlage für die Konzeption<strong><strong>ein</strong>es</strong> Biodiversitäts-Monitorings in Österreich.Es zeigte sich <strong>ein</strong>e erstaunliche Fülle an direkten und indirekten Verpflichtungen zurDauerbeobachtung der biologischen Vielfalt in Österreich. In mehr als 20 Fällenwird <strong>ein</strong> Biodiversitäts-Monitoring direkt angesprochen! Daneben gibt es inzahlreichen Abkommen <strong>ein</strong>e indirekte Verantwortung. Folgende Ebenen derräumlichen Wirkungskraft der Vorgaben wurden unterschieden: global bzw.international, die Europäische Union, Österreich bundesweit (getrennt nachGesetzen und Strategien) und die österreichische Landesgesetzgebung.Auf internationaler und EU-Ebene ergeben sich direkte Verpflichtungen für <strong>ein</strong>Biodiversitäts-Monitoring aus der Biodiversitäts-Konvention und ihrenFolgeprozessen (v.a. PEBLDS, EU-Biodiversitätsstrategie,Biodiversitätsaktionspläne der EU), aus der Alpenkonvention, derWasserrahmenrichtlinie, der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, der Ministerkonferenzzum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE) und den Beschlüssen der EuropäischenUmweltminister. Nicht alle der oben genannten Verpflichtungen haben die gleicheWirkungskraft und institutionelle Verankerung.Die indirekten Verpflichtungen auf internationaler und EU-Ebene sind genausozahlreich. Ein steigender Anteil der Agrarförderungen der EU wird zukünftig fürumweltverträgliche Bewirtschaftungsmaßnahmen <strong>ein</strong>gesetzt werden. DieVerordnung über die „Förderung der <strong>Entwicklung</strong> des ländlichen Raums“ verlangtdie Durchführung <strong><strong>ein</strong>es</strong> Evaluierungsprogramms für die erfolgten Maßnahmen und<strong>ein</strong>gesetzten Fördermittel. Die Erhaltung und Förderung der Biodiversität ist <strong>ein</strong>wichtiges Kriterium hierbei. Eine indirekte Verpflichtung zum Monitoring ergibtsich weiters durch die Berichtspflicht bei internationalen Abkommen wie derRamsar-Konvention, der Berner Konvention oder der Konvention zum Schutz desWeltkultur- und Naturerbes der UNESCO. Auch die Strategische Umweltprüfung,43

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