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Niederschrift zur 10 - Gemeinde Schermbeck

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- <strong>10</strong> -<br />

16. Erlass einer 3. Satzung <strong>zur</strong> Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren<br />

und Kanalanschlussbeiträgen vom 18.12.2008<br />

- vergleiche Vorlagen Nr. 00156RAT/2011 -<br />

Nach Einschätzung von Herrn Schoel dürfe für Niederschlagswasser, welches auf dem Grundstück<br />

gesammelt werde, keine Kanalbenutzungsgebühr erhoben werden. Diese Wassermengen würden<br />

nicht in das kommunale Kanalnetz eingeleitet und der Grundstückseigentümer habe durch<br />

entsprechende Investitionen einen wichtigen ökologischen Beitrag geleistet. Nach seinen<br />

Erkenntnissen würde nur bei besonders intensiven Regenfällen die von den Auffangbehältern nicht<br />

mehr zu bewältigenden Überschussmenge in das Kanalnetz eingeleitet.<br />

Herr Rexforth verdeutlicht, dass nur die Mengen an gesammeltem Niederschlagswasser <strong>zur</strong><br />

Kanalbenutzungsgebühr veranlagt würden, die aus den Zisternen über Pumpenanlagen als<br />

Brauchwasser für Toiletten und Waschmaschinen dem Kanalnetz zugeführt würden. Bei befestigten<br />

Hof- und Wegeflächen berücksichtige man ebenfalls nur die Flächenanteile, deren<br />

Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet werde. Hiermit verbunden sei ein<br />

Gebührensatz von 0,66 € für voll versiegelte und 0,33 € für teilversiegelte Flächen, wie z.B.<br />

Rasengittersteine. Für Niederschlagswasser, welches nachweislich auf dem Grundstück verbleibe,<br />

werde keine Kanalbenutzungsgebühr veranlagt.<br />

Auf Anfrage von Herrn Unterberg teilt Herr Rexforth mit, dass die Anzahl der Grundstücke, welche<br />

durch den Bau von Sammelbehältern für Niederschlagswasser einer Gebührenveranlagung entzogen<br />

wären, nicht exakt beziffert werden könne. Die Versic kerung des Dachflächenwassers auf dem<br />

Grundstück sei möglich, das nachträgliche Verändern der genehmigten Regenentwässerung bedürfe<br />

allerdings einer behördlichen Erlaubnis. Hauseigentümer hätten den Regenwasserablauf der<br />

Hofeinfahrten und –flächen nach Einführung der gesonderten Regenwassergebühr tlw. so verändert,<br />

dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück verbleibe.<br />

Herr Prof. Dr. Igel erkennt prinzipiellen Handlungsbedarf, weil durch den Wegfall dieser<br />

Niederschlagsmengen der Aufwand für die gesondert durchzuführenden Kanalspülungen erhöht<br />

werde.<br />

Auf der Grundlage seines Vorredners erkennt Herr Unterberg einen Kostennachteil für die<br />

verbleibenden Gebührenpflichtigen.<br />

Herr Hoppius verweist auf die bestehende Rechtslage, welche der Versickerung von<br />

Niederschlagswasser auf dem Grundstück den Vorrang gebe.<br />

Unter Hinweis auf die zunehmenden Hochwassersituationen an Lippe und Rhein räumt Herr Pieniak<br />

der Versicherung von Niederschlagswasser und den hierzu von den Grundstücks Eigentümern<br />

getätigten Investitionen eindeutigen und konsequenten Vorrang ein, zumal die <strong>Gemeinde</strong> selbst in<br />

neueren Bebauungsplänen die Versickerung fordere.<br />

Durch die Gebührenermäßigung bzw. -befreiung für nicht in das Kanalnetz eingeleitete<br />

Niederschlagsmengen und einem hieraus resultierenden höheren Kanalreinigungsaufwand entsteht<br />

für Herr Schetter bei den verbleibenden Gebührenpflichtigen eine erhöhte Mehrbelastung. Dennoch<br />

dürfe man den Aufwand für die ökologisch sinnvolle Herstellung von Versickerungsanlagen durch<br />

die Grundstückseigentümer nicht ignorieren. Aus diesen beiden unterschiedlichen Aspekten lasse<br />

sich <strong>zur</strong>zeit kaum ein für beide Seiten vollständig gerechter Weg finden.<br />

Beschluss:<br />

Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schermbeck</strong> beschließt die der Vorlage Nr. 00156HFA beigefügte 3. Satzung<br />

<strong>zur</strong> Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen

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