Niederschrift zur 10 - Gemeinde Schermbeck
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16. Erlass einer 3. Satzung <strong>zur</strong> Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren<br />
und Kanalanschlussbeiträgen vom 18.12.2008<br />
- vergleiche Vorlagen Nr. 00156RAT/2011 -<br />
Nach Einschätzung von Herrn Schoel dürfe für Niederschlagswasser, welches auf dem Grundstück<br />
gesammelt werde, keine Kanalbenutzungsgebühr erhoben werden. Diese Wassermengen würden<br />
nicht in das kommunale Kanalnetz eingeleitet und der Grundstückseigentümer habe durch<br />
entsprechende Investitionen einen wichtigen ökologischen Beitrag geleistet. Nach seinen<br />
Erkenntnissen würde nur bei besonders intensiven Regenfällen die von den Auffangbehältern nicht<br />
mehr zu bewältigenden Überschussmenge in das Kanalnetz eingeleitet.<br />
Herr Rexforth verdeutlicht, dass nur die Mengen an gesammeltem Niederschlagswasser <strong>zur</strong><br />
Kanalbenutzungsgebühr veranlagt würden, die aus den Zisternen über Pumpenanlagen als<br />
Brauchwasser für Toiletten und Waschmaschinen dem Kanalnetz zugeführt würden. Bei befestigten<br />
Hof- und Wegeflächen berücksichtige man ebenfalls nur die Flächenanteile, deren<br />
Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet werde. Hiermit verbunden sei ein<br />
Gebührensatz von 0,66 € für voll versiegelte und 0,33 € für teilversiegelte Flächen, wie z.B.<br />
Rasengittersteine. Für Niederschlagswasser, welches nachweislich auf dem Grundstück verbleibe,<br />
werde keine Kanalbenutzungsgebühr veranlagt.<br />
Auf Anfrage von Herrn Unterberg teilt Herr Rexforth mit, dass die Anzahl der Grundstücke, welche<br />
durch den Bau von Sammelbehältern für Niederschlagswasser einer Gebührenveranlagung entzogen<br />
wären, nicht exakt beziffert werden könne. Die Versic kerung des Dachflächenwassers auf dem<br />
Grundstück sei möglich, das nachträgliche Verändern der genehmigten Regenentwässerung bedürfe<br />
allerdings einer behördlichen Erlaubnis. Hauseigentümer hätten den Regenwasserablauf der<br />
Hofeinfahrten und –flächen nach Einführung der gesonderten Regenwassergebühr tlw. so verändert,<br />
dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück verbleibe.<br />
Herr Prof. Dr. Igel erkennt prinzipiellen Handlungsbedarf, weil durch den Wegfall dieser<br />
Niederschlagsmengen der Aufwand für die gesondert durchzuführenden Kanalspülungen erhöht<br />
werde.<br />
Auf der Grundlage seines Vorredners erkennt Herr Unterberg einen Kostennachteil für die<br />
verbleibenden Gebührenpflichtigen.<br />
Herr Hoppius verweist auf die bestehende Rechtslage, welche der Versickerung von<br />
Niederschlagswasser auf dem Grundstück den Vorrang gebe.<br />
Unter Hinweis auf die zunehmenden Hochwassersituationen an Lippe und Rhein räumt Herr Pieniak<br />
der Versicherung von Niederschlagswasser und den hierzu von den Grundstücks Eigentümern<br />
getätigten Investitionen eindeutigen und konsequenten Vorrang ein, zumal die <strong>Gemeinde</strong> selbst in<br />
neueren Bebauungsplänen die Versickerung fordere.<br />
Durch die Gebührenermäßigung bzw. -befreiung für nicht in das Kanalnetz eingeleitete<br />
Niederschlagsmengen und einem hieraus resultierenden höheren Kanalreinigungsaufwand entsteht<br />
für Herr Schetter bei den verbleibenden Gebührenpflichtigen eine erhöhte Mehrbelastung. Dennoch<br />
dürfe man den Aufwand für die ökologisch sinnvolle Herstellung von Versickerungsanlagen durch<br />
die Grundstückseigentümer nicht ignorieren. Aus diesen beiden unterschiedlichen Aspekten lasse<br />
sich <strong>zur</strong>zeit kaum ein für beide Seiten vollständig gerechter Weg finden.<br />
Beschluss:<br />
Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schermbeck</strong> beschließt die der Vorlage Nr. 00156HFA beigefügte 3. Satzung<br />
<strong>zur</strong> Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen