Niederschrift zur 10 - Gemeinde Schermbeck
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Auf Anfrage von Herrn Unterberg teilt Herr Rexforth mit, dass kommunale Pflanzstreifen im<br />
Gehwegbereich weiterhin der gemeindlichen Reinigungspflicht unterliegen.<br />
Herr Schoel hält eine weitergehende Detailberatung der Straßenlisten zu dieser Satzung im<br />
zuständigen Betriebsausschuss für geboten und vermisst die Schustergasse und Apothekerstege in<br />
den Listen.<br />
Die im Satzungsentwurf vorgeschlagenen Straßenzuordnungen beruhen nach Mitteilung von Herrn<br />
Hoppius nicht auf willkürlichen Festlegungen, sondern auf einer nach allgemeinen Kriterien<br />
aufgebauten Kategorisierung. Die innerörtlichen Straßen Apothekerstege und Schustergasse würden<br />
selbst verständlich dem Verzeichnis hinzugefügt.<br />
Herr Rexforth erinnert daran, dass in der Betriebsauschuss-Sitzung am 30.6 d.J. das weitere<br />
Vorgehen zu dieser Thematik vorgestellt wurde und die Verwaltung entsprechend den anschließend<br />
gefassten Beschlüssen gehandelt habe.<br />
Auf Anfrage von Herrn Heiske teilt Herr Rexforth mit, dass die vorgeschlagene Änderung einer<br />
unterschiedlichen Klassifizierung für den Kapellenweg berücksichtige, dass diese Straße tlw.<br />
überwiegend dem innerörtlichen Verkehr und tlw. dem Anliegerverkehr diene.<br />
Herr Pieniak bemängelt, dass in Spielstraßen, wie z.B. der Heinestraße, zukünftig die<br />
Straßenreinigung und der Winterdienst von der <strong>Gemeinde</strong> auf die Hauseigentümer übertragen werde.<br />
Der ständig wachsende Anteil an älteren Hauseigentümern würde mit einer erweiterten<br />
Aufgabenverpflichtung konfrontiert. Sobald körperliche oder Alters-Gebrechen die Eigenleistung<br />
dieser Verpflichtung verhindere, verbinde sich hiermit auch aus den Haftungsvorgaben des<br />
Ordnungswidrigkeitengesetzes die kostenintensive Beauftragung einer Privatfirma auch für Bürger<br />
mit geringem Einkommen. Mit der Reduzierung von 52 auf 35 Reinigungen im Jahr sowie dem<br />
Verzicht auf die ergänzende Handkehrung resultierte aber andererseits ein sehr günstiges<br />
Ausschreibungsergebnis, wodurch diese kommunale Dienstleistung für den Bürger mit einer<br />
erheblich geringeren Gebührenzahlung verbunden sei. Er sehe insbesondere bei älteren oder<br />
behinderten Hauseigentümern mit geringem Einkommen den Wunsch, dass die kommunale<br />
Straßenreinigung zu den neuen Konditionen in möglichst vielen Straßen weiterhin fortgesetzt werde.<br />
Für ihn decke sich deshalb die vorgeschlagene Einschränkung der kommunalen Straßenreinigung<br />
nicht mit dem überwiegenden Bürgerwillen. Die BfB-Fraktion werde daher diesem Satzungsentwurf<br />
nicht zustimmen.<br />
Herr Hoppius schließt eine Realisierbarkeit beider Lösungsalternativen nicht aus, wobei jedoch die<br />
Gegenargumentation zu dem vorliegenden Satzungsentwurf auch nicht neu sei, mit dem viele Bürger<br />
vor bisher unbekannte Neuerungen gestellt würden. Insbesondere im Herbst während des<br />
Laubabwurfes müsse daher ein engerer Informationsaustausch mit dem neuen<br />
Reinigungsunternehmen angestrebt werden. Die Verwaltung setze mit dem vorgelegten<br />
Satzungsentwurf aber die vorbereitenden Beschlüsse aus dem Betriebsauschuss um. Er sei<br />
zuversichtlich, dass bei der Verabschiedung dieses Satzungsentwurfes nachfolgend auftretende<br />
Defizite durch begleitende Maßnahmen behoben werden könnten.<br />
Frau Schiewer spricht sich dafür aus, das vorliegende Konzept zunächst probeweise umzusetzen. Im<br />
Bedarfsfall könnten notwendige Anpassungen später nachgeholt werden.<br />
Frau Schwitt bemängelt die zu geringe Berücksichtigung des Durchgangsverkehrs bei der Einstufung<br />
des Kapellenweges.<br />
Herr Rexforth entgegnet, dass auf dem Kapellenweg mit Abstand nicht der Anteil an überörtlichem<br />
Durchgangsverkehr fließe, wie er z.B. auf der Erler Straße zu beobachten sei. Dies rechtfertige eine<br />
unterschiedliche Einstufung.<br />
Herr Große-Ruiken gibt zu bedenken, dass bei den bisherigen Beratungen zu diesem TOP außer<br />
Acht gelassen werde, dass die vom Bürger zu zahlende Straßenreinigungsgebühr nicht vollständig