Prüfingenieur 35 - Bundesvereinigung der Prüfingenieure für ...
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EU-BAUPRODUKTENVERORDNUNG<br />
Der Einfluss <strong>der</strong><br />
Bauproduktenverordnung<br />
auf die Bauüberwachung<br />
Wie kann man feststellen, ob ein<br />
in den Verkehr gebrachtes<br />
Produkt verwendet werden darf?<br />
Weil im Zuge <strong>der</strong> Harmonisierung <strong>der</strong> europäischen<br />
Normen die Verwendung zahlreicher Bauprodukte<br />
nicht geregelt worden ist, wohl aber <strong>der</strong>en<br />
Inverkehrbringen, stehen viele Planer und<br />
Bauunternehmen vor <strong>der</strong> Frage, ob bestimmte<br />
Bauprodukte verwendet werden können, die auf<br />
Grund einer harmonisierten Produktnorm in Verkehr<br />
gebracht worden sind. Insbeson<strong>der</strong>e hat das<br />
Bauunternehmen die Pflicht, die ins Auge gefassten<br />
Bauprodukte auf <strong>der</strong>en Verwendbarkeit zu<br />
überprüfen. Es stellt sich daher die Frage, wie es<br />
diese Überprüfung durchführen und wie <strong>der</strong> <strong>Prüfingenieur</strong><br />
sie kontrollieren kann.<br />
Dr.-Ing. Hans-Ulrich Litzner<br />
war bis zum 30. April 2009 GeschäftsführendesVorstandsmitglied<br />
des Deutschen Beton- und<br />
Bautechnik-Vereins; mehr als<br />
zwanzig Jahre hat er sich bei<br />
<strong>der</strong> nationalen und europäischen<br />
Normung engagiert<br />
E-Mail: kul.litzner@t-online.de<br />
Dr.-Ing. Lars Meyer<br />
studierte das Bauingenieurwesen<br />
an <strong>der</strong> Universität Hannover,<br />
1999 trat er als Referent<br />
<strong>für</strong> Baustofftechnik in den<br />
Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein<br />
(DBV) ein, seit 2002<br />
wurde er Geschäftsführer <strong>der</strong><br />
Gemeinschaft <strong>für</strong> Überwachung<br />
im Bauwesen (GÜB), 2007 promovierte<br />
er zum Dr.-Ing. an <strong>der</strong><br />
RWTH Aachen, und seit 2007 ist er Geschäftsführer<br />
des DBV in Berlin<br />
E-Mail: meyer@betonverein.de<br />
47<br />
Der <strong>Prüfingenieur</strong> Oktober 2009<br />
1 Einführung<br />
Bei <strong>der</strong> Anwendung von Bauarten – so <strong>der</strong><br />
bauordnungsrechtliche Begriff <strong>für</strong> das Bauen ([1],<br />
[2]) – haben es die daran Beteiligten, d. h. Planer,<br />
Ausführende und ggf. <strong>der</strong> <strong>Prüfingenieur</strong> <strong>für</strong> Bautechnik/Baustatik,<br />
stets mit <strong>der</strong> Frage zu tun, ob die eingesetzten<br />
Bauprodukte eine ausreichende Verwendungssicherheit<br />
aufweisen.<br />
Der Einsturz <strong>der</strong> Eissporthalle in Bad Reichenhall<br />
im Jahr 2006 (siehe Abb. 1), bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> verwendete<br />
Leim zur Verbindung <strong>der</strong> Brettschichtholzbin<strong>der</strong><br />
offensichtlich <strong>für</strong> den vorgesehenen Zweck ungeeignet<br />
war ([3], [4]), ist ein Beispiel <strong>für</strong> eine nicht gegebene<br />
Verwendungssicherheit. Dieser Artikel soll daher<br />
eine Antwort auf die zuvor aufgeworfene Frage<br />
geben.<br />
Abb. 1: Dachkonstruktion <strong>der</strong> Eissporthalle Bad Reichenhall<br />
nach dem Einsturz am 2. Januar 2006<br />
Für die weiteren Zusammenhänge ist die Feststellung<br />
wichtig, dass sich die „Allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen“<br />
an bauliche Anlagen im Sinne von [1], § 3,<br />
Ziffer (1), nur über verkehrssichere Bauprodukte erreichen<br />
lassen. Zudem wird in den Bauordnungen <strong>der</strong><br />
Län<strong>der</strong> (siehe z. B. Bauordnung <strong>für</strong> Berlin [5], § 80,<br />
Ziffer (4)) auf die Bauüberwachung von Bauprodukten<br />
beson<strong>der</strong>s hingewiesen.