Prüfingenieur 35 - Bundesvereinigung der Prüfingenieure für ...
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8 Beispiel <strong>für</strong> nicht gegebene<br />
Verwendungssicherheit<br />
Beispielhaft sei erwähnt, dass an einer solchen<br />
Situation – unter an<strong>der</strong>em – die Verwendung von Produkten<br />
nach EN 1504-3 [12] (Mörtelersatzsysteme<br />
<strong>für</strong> die Betoninstandsetzung) im Bereich <strong>der</strong> DAfStb-<br />
Richtlinie „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen“<br />
[22] bisher scheitert: Die nationalen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
sind gegenüber <strong>der</strong> europäischen Norm EN<br />
1504-3 so unterschiedlich definiert, dass nicht absehbar<br />
ist, ob die europäisch definierten Eigenschaften<br />
bessere, schlechtere o<strong>der</strong> gleichwertige Produkte ergeben<br />
[23].<br />
Auch seitens <strong>der</strong> Hersteller dieser Produkte<br />
konnten bislang keine Untersuchungen vorgelegt werden,<br />
wie sich die Leistungsfähigkeiten unterscheiden.<br />
Somit wurden auch keine Belege da<strong>für</strong> geliefert, dass<br />
sich die Leistungsfähigkeiten, <strong>für</strong> die letztendlich <strong>der</strong><br />
Verwen<strong>der</strong> haften und gewährleisten muss, in<br />
Deckung bringen lassen. Eine Zuordnung <strong>der</strong> europäischen<br />
Leistungskriterien zu nationalen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
in <strong>der</strong> Verantwortung des Verwen<strong>der</strong>s – Anwendungsregeln<br />
richten sich an den Verwen<strong>der</strong> als Handelnden –<br />
wäre sehr problematisch, da die Folgen <strong>der</strong> meist nicht<br />
abschließenden Bewertung unabsehbar bleiben.<br />
9 Zusammenfassende<br />
Schlussfolgerungen<br />
Für die vorgenannten Fälle 2 und 3 sind somit<br />
Alternativen zu solchen Anwendungsregeln zu su-<br />
10 Literatur<br />
[1] Bauministerkonferenz – Konferenz <strong>der</strong> <strong>für</strong> Städtebau, Bauund<br />
Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren<br />
<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (ARGEBAU): Musterbauordnung (MBO). Fassung<br />
November 2002.<br />
[2] Bauministerkonferenz – Konferenz <strong>der</strong> <strong>für</strong> Städtebau, Bauund<br />
Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren<br />
<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (ARGEBAU): Muster-Verordnung über die Überwachung<br />
von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten<br />
– MÜTVO. Fassung Juni 2004.<br />
[3] Ursachen und Folgen des Einsturzes <strong>der</strong> Dachkonstruktion<br />
<strong>der</strong> Eissporthalle in Bad Reichenhall. Der <strong>Prüfingenieur</strong> 29,<br />
Oktober 2006, Seiten 16 bis 20.<br />
[4] Sennewald, Rolf: Eine verhängnisvolle Kombination. Die Gründe<br />
<strong>für</strong> den Einsturz <strong>der</strong> Eissporthalle in Bad Reichenhall. Deutsches<br />
Ingenieurblatt, Ausgabe März 2009, Seiten 32 bis 37.<br />
EU-BAUPRODUKTENVERORDNUNG<br />
52<br />
Der <strong>Prüfingenieur</strong> Oktober 2009<br />
chen. Dies können geeignete Ergänzungsregeln<br />
(„Restnormen“) zur Beschreibung weiterer, also<br />
über europäische Regelungen hinausgehen<strong>der</strong> notwendiger<br />
Produkteigenschaften sein, wenn Bauprodukte<br />
in beson<strong>der</strong>s abgrenzbaren Anwendungsbereichen<br />
verwendet werden sollen. Hierzu zählen sicherlich<br />
alle Verwendungen in Bereichen, die bauordnungsrechtlich<br />
relevant sind. Solche Ergänzungsregeln<br />
müssen sich jedoch an den Hersteller<br />
<strong>der</strong> Bauprodukte richten und ihn in die Verantwortung<br />
nehmen.<br />
Ziel sollte somit ein System sein, in dem <strong>der</strong><br />
Hersteller von Bauprodukten nach den nationalen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen im Sinne <strong>der</strong> zur Anwendung kommenden<br />
Verwendungsregeln produziert und verantwortlich<br />
kennzeichnet.<br />
Planer und Bauunternehmen können dann mit<br />
Hilfe <strong>der</strong> in den Ergänzungsregelungen definierten<br />
Eigenschaften und Kennzeichnungen sehr einfach die<br />
Produkte entsprechend <strong>der</strong> vorgesehenen Verwendung<br />
festlegen. Sofern gefor<strong>der</strong>t, ist die sachgemäße<br />
Verwendung von Bauprodukten im Rahmen <strong>der</strong><br />
Bauüberwachung im Sinne des § 81 in [1] o<strong>der</strong> des<br />
§ 80 in [5] zu prüfen.<br />
Die Beratungen zur endgültigen Formulierung<br />
<strong>der</strong> Bauproduktenverordnung werden wahrscheinlich<br />
erst im Jahr 2010 abgeschlossen sein.<br />
Planern, Bauunternehmen und den <strong>Prüfingenieur</strong>en<br />
<strong>für</strong> Bautechnik/Baustatik ist aber bereits jetzt<br />
zu empfehlen, sich auf die neue europäisch dominierte<br />
Situation einzustellen und vorzubereiten.<br />
[5] Bauordnung <strong>für</strong> Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005,<br />
geän<strong>der</strong>t am 11. Juli 2006.<br />
[6] DIN EN 13224: Betonfertigteile – Deckenplatten mit Stegen.<br />
Deutsche Fassung EN 13224:2004 + A1:2007. Ausgabe August<br />
2007.<br />
[7] DIN EN 13225: Betonfertigteile – Stabförmige Bauteile.<br />
Deutsche Fassung EN 13225:2004. Ausgabe Dezember<br />
2004.<br />
[8] DIN EN 13693: Betonfertigteile – Beson<strong>der</strong>e Fertigteile <strong>für</strong><br />
Dächer. Deutsche Fassung EN 13693:2004. Ausgabe November<br />
2004.<br />
[9] DIN EN 13747: Betonfertigteile – Deckenplatten mit Ortbetonergänzung.<br />
Deutsche Fassung EN 13747:2005 +<br />
AC:2006, Ausgabe April 2007.