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Prüfingenieur 35 - Bundesvereinigung der Prüfingenieure für ...

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8 Beispiel <strong>für</strong> nicht gegebene<br />

Verwendungssicherheit<br />

Beispielhaft sei erwähnt, dass an einer solchen<br />

Situation – unter an<strong>der</strong>em – die Verwendung von Produkten<br />

nach EN 1504-3 [12] (Mörtelersatzsysteme<br />

<strong>für</strong> die Betoninstandsetzung) im Bereich <strong>der</strong> DAfStb-<br />

Richtlinie „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen“<br />

[22] bisher scheitert: Die nationalen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

sind gegenüber <strong>der</strong> europäischen Norm EN<br />

1504-3 so unterschiedlich definiert, dass nicht absehbar<br />

ist, ob die europäisch definierten Eigenschaften<br />

bessere, schlechtere o<strong>der</strong> gleichwertige Produkte ergeben<br />

[23].<br />

Auch seitens <strong>der</strong> Hersteller dieser Produkte<br />

konnten bislang keine Untersuchungen vorgelegt werden,<br />

wie sich die Leistungsfähigkeiten unterscheiden.<br />

Somit wurden auch keine Belege da<strong>für</strong> geliefert, dass<br />

sich die Leistungsfähigkeiten, <strong>für</strong> die letztendlich <strong>der</strong><br />

Verwen<strong>der</strong> haften und gewährleisten muss, in<br />

Deckung bringen lassen. Eine Zuordnung <strong>der</strong> europäischen<br />

Leistungskriterien zu nationalen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

in <strong>der</strong> Verantwortung des Verwen<strong>der</strong>s – Anwendungsregeln<br />

richten sich an den Verwen<strong>der</strong> als Handelnden –<br />

wäre sehr problematisch, da die Folgen <strong>der</strong> meist nicht<br />

abschließenden Bewertung unabsehbar bleiben.<br />

9 Zusammenfassende<br />

Schlussfolgerungen<br />

Für die vorgenannten Fälle 2 und 3 sind somit<br />

Alternativen zu solchen Anwendungsregeln zu su-<br />

10 Literatur<br />

[1] Bauministerkonferenz – Konferenz <strong>der</strong> <strong>für</strong> Städtebau, Bauund<br />

Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (ARGEBAU): Musterbauordnung (MBO). Fassung<br />

November 2002.<br />

[2] Bauministerkonferenz – Konferenz <strong>der</strong> <strong>für</strong> Städtebau, Bauund<br />

Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (ARGEBAU): Muster-Verordnung über die Überwachung<br />

von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten<br />

– MÜTVO. Fassung Juni 2004.<br />

[3] Ursachen und Folgen des Einsturzes <strong>der</strong> Dachkonstruktion<br />

<strong>der</strong> Eissporthalle in Bad Reichenhall. Der <strong>Prüfingenieur</strong> 29,<br />

Oktober 2006, Seiten 16 bis 20.<br />

[4] Sennewald, Rolf: Eine verhängnisvolle Kombination. Die Gründe<br />

<strong>für</strong> den Einsturz <strong>der</strong> Eissporthalle in Bad Reichenhall. Deutsches<br />

Ingenieurblatt, Ausgabe März 2009, Seiten 32 bis 37.<br />

EU-BAUPRODUKTENVERORDNUNG<br />

52<br />

Der <strong>Prüfingenieur</strong> Oktober 2009<br />

chen. Dies können geeignete Ergänzungsregeln<br />

(„Restnormen“) zur Beschreibung weiterer, also<br />

über europäische Regelungen hinausgehen<strong>der</strong> notwendiger<br />

Produkteigenschaften sein, wenn Bauprodukte<br />

in beson<strong>der</strong>s abgrenzbaren Anwendungsbereichen<br />

verwendet werden sollen. Hierzu zählen sicherlich<br />

alle Verwendungen in Bereichen, die bauordnungsrechtlich<br />

relevant sind. Solche Ergänzungsregeln<br />

müssen sich jedoch an den Hersteller<br />

<strong>der</strong> Bauprodukte richten und ihn in die Verantwortung<br />

nehmen.<br />

Ziel sollte somit ein System sein, in dem <strong>der</strong><br />

Hersteller von Bauprodukten nach den nationalen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen im Sinne <strong>der</strong> zur Anwendung kommenden<br />

Verwendungsregeln produziert und verantwortlich<br />

kennzeichnet.<br />

Planer und Bauunternehmen können dann mit<br />

Hilfe <strong>der</strong> in den Ergänzungsregelungen definierten<br />

Eigenschaften und Kennzeichnungen sehr einfach die<br />

Produkte entsprechend <strong>der</strong> vorgesehenen Verwendung<br />

festlegen. Sofern gefor<strong>der</strong>t, ist die sachgemäße<br />

Verwendung von Bauprodukten im Rahmen <strong>der</strong><br />

Bauüberwachung im Sinne des § 81 in [1] o<strong>der</strong> des<br />

§ 80 in [5] zu prüfen.<br />

Die Beratungen zur endgültigen Formulierung<br />

<strong>der</strong> Bauproduktenverordnung werden wahrscheinlich<br />

erst im Jahr 2010 abgeschlossen sein.<br />

Planern, Bauunternehmen und den <strong>Prüfingenieur</strong>en<br />

<strong>für</strong> Bautechnik/Baustatik ist aber bereits jetzt<br />

zu empfehlen, sich auf die neue europäisch dominierte<br />

Situation einzustellen und vorzubereiten.<br />

[5] Bauordnung <strong>für</strong> Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005,<br />

geän<strong>der</strong>t am 11. Juli 2006.<br />

[6] DIN EN 13224: Betonfertigteile – Deckenplatten mit Stegen.<br />

Deutsche Fassung EN 13224:2004 + A1:2007. Ausgabe August<br />

2007.<br />

[7] DIN EN 13225: Betonfertigteile – Stabförmige Bauteile.<br />

Deutsche Fassung EN 13225:2004. Ausgabe Dezember<br />

2004.<br />

[8] DIN EN 13693: Betonfertigteile – Beson<strong>der</strong>e Fertigteile <strong>für</strong><br />

Dächer. Deutsche Fassung EN 13693:2004. Ausgabe November<br />

2004.<br />

[9] DIN EN 13747: Betonfertigteile – Deckenplatten mit Ortbetonergänzung.<br />

Deutsche Fassung EN 13747:2005 +<br />

AC:2006, Ausgabe April 2007.

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