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Prüfingenieur 35 - Bundesvereinigung der Prüfingenieure für ...

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Einsatzgrenzen <strong>der</strong> angebotenen Bauprodukte einzuholen.<br />

Hierbei sei darauf hingewiesen, dass ein eventuell<br />

vorhandenes CE-Zeichen nicht als Verwendbarkeitsnachweis<br />

im engeren Sinne anzusehen ist.<br />

Das Deutsche Institut <strong>für</strong> Normung (DIN) und<br />

das Deutsche Institut <strong>für</strong> Bautechnik (DIBt) geben regelmäßig<br />

Mitteilungen zu aktuellen Normen und<br />

Technischen Baubestimmungen heraus. Ein vollständiges<br />

Bild entsteht also erst durch stetige Information<br />

des Planers und Bauunternehmens über die Lektüre<br />

<strong>der</strong> relevanten Dokumente, beispielsweise [15] und<br />

[16].<br />

Darüber hinaus wird sich an <strong>der</strong> Situation auch<br />

durch die in Beratung befindliche Bauproduktenverordnung<br />

nichts Grundsätzliches än<strong>der</strong>n. Das Gegenteil<br />

ist absehbar: Zukünftig wird sich <strong>der</strong> Verwen<strong>der</strong><br />

von Bauprodukten mit einem CE-Zeichen noch weniger<br />

auf eine Verwendungssicherheit im Sinne nationaler<br />

Anwendungs- und Verwendungsregeln verlassen<br />

können.<br />

6 Auswirkungen <strong>der</strong><br />

Bauproduktenverordnung<br />

Die EU-Kommission verfolgt das wirtschaftspolitische<br />

Ziel, den Binnenmarkt <strong>für</strong> Produkte jeglicher<br />

Art zu öffnen und noch bestehende Handelshemmnisse<br />

in den einzelnen EU-Mitgliedslän<strong>der</strong>n<br />

abzubauen. Hiervon sind auch die Bauprodukte betroffen.<br />

Maßgebend <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Inverkehrbringen war<br />

bislang die Bauproduktenrichtlinie aus dem Jahre<br />

1988 [14]. Sie definiert sechs „wesentliche Anfor<strong>der</strong>ungen“<br />

an Bauwerke, die auch von den Bauprodukten<br />

selbst erfüllt werden müssen. Diese betreffen u. a.<br />

die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den<br />

Brandschutz, die Gebrauchstauglichkeit, den Umweltschutz<br />

sowie die energetischen Eigenschaften.<br />

Die Produkteigenschaften werden über das CE-Zeichen<br />

dokumentiert.<br />

Das bisherige System hat aus Sicht <strong>der</strong> Bauwirtschaft<br />

einen fairen Interessenausgleich zwischen<br />

Produkthersteller und -verwen<strong>der</strong> (in <strong>der</strong> Regel die<br />

Unternehmen) sichergestellt.<br />

Die <strong>der</strong>zeitige Politik <strong>der</strong> EU-Kommission<br />

läuft jedoch darauf hinaus, den Produktmarkt weiter<br />

zu liberalisieren und mehr Verantwortung <strong>für</strong> die Prüfung<br />

<strong>der</strong> Anwendbarkeit und <strong>der</strong> Gebrauchstauglichkeit<br />

von Bauprodukten auf den Verwen<strong>der</strong> (die Bauunternehmen)<br />

zu übertragen.<br />

EU-BAUPRODUKTENVERORDNUNG<br />

50<br />

Der <strong>Prüfingenieur</strong> Oktober 2009<br />

Im Mai 2008 erschien ein Kommissionsvorschlag<br />

<strong>für</strong> eine neue Bauproduktenverordnung [17],<br />

die gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Richtlinie einen deutlich<br />

höheren Stellenwert hat: ihr Text ist unverän<strong>der</strong>t<br />

in die nationale Gesetzgebung zu übernehmen. Hierdurch<br />

sind die Rechtsgrundsätze bezüglich des Inverkehrbringens<br />

von Bauprodukten in alle EU-Staaten<br />

identisch.<br />

Der Entwurf enthält <strong>für</strong> Verwen<strong>der</strong> von Bauprodukten<br />

einige kritische Elemente. Hierzu gehören<br />

insbeson<strong>der</strong>e die so genannten „Vereinfachten Verfahren“<br />

<strong>für</strong> die CE-Kennzeichnung. Diese werden<br />

nicht vom Produkt und seiner Bedeutung <strong>für</strong> das Bauwerk,<br />

son<strong>der</strong>n von <strong>der</strong> Unternehmensgröße des Herstellers<br />

abhängig gemacht.<br />

Kritisch ist auch die Möglichkeit zu sehen,<br />

Produktdaten ausschließlich auf <strong>der</strong> Website des Herstellers<br />

zu hinterlegen. Zudem sagt die CE-Kennzeichnung<br />

nichts mehr über die Verwendung aus. Offen<br />

ist, wie diese national geregelt wird.<br />

7 Unterschiedliche Fälle <strong>der</strong><br />

Verwendbarkeit<br />

Vor dem Hintergrund dieser Unwägbarkeiten<br />

ist folgerichtig offen, wie Planer und Unternehmen<br />

zukünftig mit CE-gekennzeichneten Produkten umgehen<br />

werden. Hierbei sind drei grundsätzliche Kategorien<br />

möglich (siehe Tabelle 1).<br />

Fall 1: Die CE-gekennzeichneten Produkte erfüllen<br />

vollständig die in Deutschland vorgegebenen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen und können ohne Einschränkungen<br />

verwendet werden.<br />

Fall 2: Die CE-gekennzeichneten Produkte erfüllen<br />

nur bedingt die in Deutschland vorgegebenen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen und können nur mit Einschränkungen<br />

verwendet werden.<br />

Fall 3: Die CE-gekennzeichneten Produkte erfüllen<br />

nicht die in Deutschland vorgegebenen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

und können nicht verwendet werden, ohne<br />

dass beson<strong>der</strong>e Nachweise geführt werden.<br />

Bei Fall 1 ist die Frage, ob die uneingeschränkte<br />

Verwendbarkeit durch die Bauaufsicht in Deutschland<br />

eineindeutig festgelegt wird und wie diese Produkte<br />

erkennbar werden. Eventuell ist hier ein Verwendbarkeitszeichen<br />

notwendig.<br />

Für die wahrscheinlich häufig auftretende Situation<br />

nach Fall 2, in <strong>der</strong> nationale Abweichungen

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