Prüfingenieur 35 - Bundesvereinigung der Prüfingenieure für ...
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Einsatzgrenzen <strong>der</strong> angebotenen Bauprodukte einzuholen.<br />
Hierbei sei darauf hingewiesen, dass ein eventuell<br />
vorhandenes CE-Zeichen nicht als Verwendbarkeitsnachweis<br />
im engeren Sinne anzusehen ist.<br />
Das Deutsche Institut <strong>für</strong> Normung (DIN) und<br />
das Deutsche Institut <strong>für</strong> Bautechnik (DIBt) geben regelmäßig<br />
Mitteilungen zu aktuellen Normen und<br />
Technischen Baubestimmungen heraus. Ein vollständiges<br />
Bild entsteht also erst durch stetige Information<br />
des Planers und Bauunternehmens über die Lektüre<br />
<strong>der</strong> relevanten Dokumente, beispielsweise [15] und<br />
[16].<br />
Darüber hinaus wird sich an <strong>der</strong> Situation auch<br />
durch die in Beratung befindliche Bauproduktenverordnung<br />
nichts Grundsätzliches än<strong>der</strong>n. Das Gegenteil<br />
ist absehbar: Zukünftig wird sich <strong>der</strong> Verwen<strong>der</strong><br />
von Bauprodukten mit einem CE-Zeichen noch weniger<br />
auf eine Verwendungssicherheit im Sinne nationaler<br />
Anwendungs- und Verwendungsregeln verlassen<br />
können.<br />
6 Auswirkungen <strong>der</strong><br />
Bauproduktenverordnung<br />
Die EU-Kommission verfolgt das wirtschaftspolitische<br />
Ziel, den Binnenmarkt <strong>für</strong> Produkte jeglicher<br />
Art zu öffnen und noch bestehende Handelshemmnisse<br />
in den einzelnen EU-Mitgliedslän<strong>der</strong>n<br />
abzubauen. Hiervon sind auch die Bauprodukte betroffen.<br />
Maßgebend <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Inverkehrbringen war<br />
bislang die Bauproduktenrichtlinie aus dem Jahre<br />
1988 [14]. Sie definiert sechs „wesentliche Anfor<strong>der</strong>ungen“<br />
an Bauwerke, die auch von den Bauprodukten<br />
selbst erfüllt werden müssen. Diese betreffen u. a.<br />
die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den<br />
Brandschutz, die Gebrauchstauglichkeit, den Umweltschutz<br />
sowie die energetischen Eigenschaften.<br />
Die Produkteigenschaften werden über das CE-Zeichen<br />
dokumentiert.<br />
Das bisherige System hat aus Sicht <strong>der</strong> Bauwirtschaft<br />
einen fairen Interessenausgleich zwischen<br />
Produkthersteller und -verwen<strong>der</strong> (in <strong>der</strong> Regel die<br />
Unternehmen) sichergestellt.<br />
Die <strong>der</strong>zeitige Politik <strong>der</strong> EU-Kommission<br />
läuft jedoch darauf hinaus, den Produktmarkt weiter<br />
zu liberalisieren und mehr Verantwortung <strong>für</strong> die Prüfung<br />
<strong>der</strong> Anwendbarkeit und <strong>der</strong> Gebrauchstauglichkeit<br />
von Bauprodukten auf den Verwen<strong>der</strong> (die Bauunternehmen)<br />
zu übertragen.<br />
EU-BAUPRODUKTENVERORDNUNG<br />
50<br />
Der <strong>Prüfingenieur</strong> Oktober 2009<br />
Im Mai 2008 erschien ein Kommissionsvorschlag<br />
<strong>für</strong> eine neue Bauproduktenverordnung [17],<br />
die gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Richtlinie einen deutlich<br />
höheren Stellenwert hat: ihr Text ist unverän<strong>der</strong>t<br />
in die nationale Gesetzgebung zu übernehmen. Hierdurch<br />
sind die Rechtsgrundsätze bezüglich des Inverkehrbringens<br />
von Bauprodukten in alle EU-Staaten<br />
identisch.<br />
Der Entwurf enthält <strong>für</strong> Verwen<strong>der</strong> von Bauprodukten<br />
einige kritische Elemente. Hierzu gehören<br />
insbeson<strong>der</strong>e die so genannten „Vereinfachten Verfahren“<br />
<strong>für</strong> die CE-Kennzeichnung. Diese werden<br />
nicht vom Produkt und seiner Bedeutung <strong>für</strong> das Bauwerk,<br />
son<strong>der</strong>n von <strong>der</strong> Unternehmensgröße des Herstellers<br />
abhängig gemacht.<br />
Kritisch ist auch die Möglichkeit zu sehen,<br />
Produktdaten ausschließlich auf <strong>der</strong> Website des Herstellers<br />
zu hinterlegen. Zudem sagt die CE-Kennzeichnung<br />
nichts mehr über die Verwendung aus. Offen<br />
ist, wie diese national geregelt wird.<br />
7 Unterschiedliche Fälle <strong>der</strong><br />
Verwendbarkeit<br />
Vor dem Hintergrund dieser Unwägbarkeiten<br />
ist folgerichtig offen, wie Planer und Unternehmen<br />
zukünftig mit CE-gekennzeichneten Produkten umgehen<br />
werden. Hierbei sind drei grundsätzliche Kategorien<br />
möglich (siehe Tabelle 1).<br />
Fall 1: Die CE-gekennzeichneten Produkte erfüllen<br />
vollständig die in Deutschland vorgegebenen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen und können ohne Einschränkungen<br />
verwendet werden.<br />
Fall 2: Die CE-gekennzeichneten Produkte erfüllen<br />
nur bedingt die in Deutschland vorgegebenen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen und können nur mit Einschränkungen<br />
verwendet werden.<br />
Fall 3: Die CE-gekennzeichneten Produkte erfüllen<br />
nicht die in Deutschland vorgegebenen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
und können nicht verwendet werden, ohne<br />
dass beson<strong>der</strong>e Nachweise geführt werden.<br />
Bei Fall 1 ist die Frage, ob die uneingeschränkte<br />
Verwendbarkeit durch die Bauaufsicht in Deutschland<br />
eineindeutig festgelegt wird und wie diese Produkte<br />
erkennbar werden. Eventuell ist hier ein Verwendbarkeitszeichen<br />
notwendig.<br />
Für die wahrscheinlich häufig auftretende Situation<br />
nach Fall 2, in <strong>der</strong> nationale Abweichungen