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Download - LHI - Leasing GmbH

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Erläuterungen zu den Einzeldarstellungen<br />

Die auf den Seiten 18 bis 77 dargestellten Fonds lassen sich<br />

grundsätzlich in <strong>Leasing</strong>- bzw. leasingähnliche Fonds (L) und<br />

unternehmerische Fonds (U) unterteilen. Zur Unterscheidung<br />

für Sie als Leser werden die Fonds mit einem (L) bzw. (U)<br />

entsprechend gekennzeichnet.<br />

Im Folgenden finden Sie allgemein gültige Hinweise, Anmerkungen<br />

und Erklärungen für den jeweiligen Fondstyp, die<br />

grundsätzlich Gültigkeit haben. Bei Abweichungen finden Sie<br />

einen Hinweis in der Einzeldarstellung des jeweiligen Fonds.<br />

Für <strong>Leasing</strong>­ bzw. leasingähnliche Fonds (L) gilt:<br />

Hinweis bei „Fondsdaten“ zur Festzinsbindung<br />

Festzinsbindung: Mietanpassungen bei Veränderung des<br />

Finanzierungszinses.<br />

Hinweis bei „Fondsentwicklungen“ zum steuerlichen<br />

Ergebnis<br />

Gegebenenfalls teilweise Verrechnung des steuerlichen<br />

Ergebnisses nach §15 a EStG (Verlustvortrag).<br />

Angabe zu Bewirtschaftungs­ bzw. Betriebskosten<br />

Bei Immobilienfonds<br />

Bewirtschaftungskosten<br />

Dem Miet- bzw. Untermietverhältnis liegt ein so genannter<br />

Triple­Net­Vertrag zugrunde. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche<br />

objektspezifischen Nebenkosten inklusive Grundsteuer<br />

und Versicherungen zu tragen. Darüber hinaus hat er auf<br />

seine Kosten das gesamte Mietobjekt einschließlich „Dach<br />

und Fach“ in Stand zu halten. Kostenbelastungen für die<br />

Fondsgesellschaft ergaben sich bislang nicht.<br />

Bei Flugzeugfonds<br />

Betriebskosten<br />

Der <strong>Leasing</strong>nehmer war verpflichtet, die Wartung des Flugzeugs<br />

nach den entsprechenden Vorschriften der Flugaufsichtsbehörden<br />

ordnungsgemäß auf seine Kosten durchzuführen.<br />

Die Kosten für Wartung, Instandhaltung und<br />

Instandsetzung trug der <strong>Leasing</strong>nehmer ebenso wie die<br />

Kosten für Haftpflicht­, Personen­, Kasko­ und sonstige<br />

Sachschadensversicherungen.<br />

16<br />

Ein Hinweis bei Flugzeugfonds Nr. 6.1 und 6.6 (ZUGAS<br />

KG und FORMA KG) bzw. Seiten 66 und 76<br />

Gewerbesteuer<br />

Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes<br />

und anderer Gesetze (GewStÄndG) vom<br />

23.12.2003 wurde u. a. auch eine Beschränkung der Verlustvortragsmöglichkeit<br />

bei der Gewerbesteuer ab 01.01.2004<br />

eingeführt (§ 10a GewStG). Diese Neuregelung führt im Ergebnis<br />

bei der Gesellschaft trotz vorhandener Verlustvorträge<br />

zu einer „Mindestbesteuerung“ bei der Gewerbesteuer.<br />

Dies war das erklärte Ziel des Gesetzgebers.<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.06.2007<br />

(IV R 49/04) entschieden, dass im verhandelten Fall der<br />

Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Flugzeugs<br />

als gewerbesteuerpflichtiger laufender und nicht mehr als<br />

steuerbegünstigter Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn einzustufen<br />

ist, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf<br />

aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert<br />

ist.<br />

Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus entschieden, dass<br />

diese Verschärfung ihrer langjährigen Praxis ohne Übergangsregelung<br />

angewendet werden soll.<br />

Nach Vorlage von Änderungsbescheiden werden die Gesellschafter<br />

darüber beschließen, ob Einspruch eingelegt und<br />

das Einspruchsverfahren geführt werden soll.<br />

Vorsorglich wird der eventuelle Gewerbesteuerbetrag bei der<br />

Ausschüttung/Kapitalrückzahlung einbehalten. Die einbehaltene<br />

Gewerbesteuer kann jedoch, sofern die Voraussetzungen<br />

des § 35 EStG beim jeweiligen Gesellschafter vorliegen,<br />

zu einer Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche<br />

Einkommensteuer führen und die Steuerzahlung im letzten<br />

Jahr mindern.

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