Download - LHI - Leasing GmbH
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Erläuterungen zu den Einzeldarstellungen<br />
Die auf den Seiten 18 bis 77 dargestellten Fonds lassen sich<br />
grundsätzlich in <strong>Leasing</strong>- bzw. leasingähnliche Fonds (L) und<br />
unternehmerische Fonds (U) unterteilen. Zur Unterscheidung<br />
für Sie als Leser werden die Fonds mit einem (L) bzw. (U)<br />
entsprechend gekennzeichnet.<br />
Im Folgenden finden Sie allgemein gültige Hinweise, Anmerkungen<br />
und Erklärungen für den jeweiligen Fondstyp, die<br />
grundsätzlich Gültigkeit haben. Bei Abweichungen finden Sie<br />
einen Hinweis in der Einzeldarstellung des jeweiligen Fonds.<br />
Für <strong>Leasing</strong> bzw. leasingähnliche Fonds (L) gilt:<br />
Hinweis bei „Fondsdaten“ zur Festzinsbindung<br />
Festzinsbindung: Mietanpassungen bei Veränderung des<br />
Finanzierungszinses.<br />
Hinweis bei „Fondsentwicklungen“ zum steuerlichen<br />
Ergebnis<br />
Gegebenenfalls teilweise Verrechnung des steuerlichen<br />
Ergebnisses nach §15 a EStG (Verlustvortrag).<br />
Angabe zu Bewirtschaftungs bzw. Betriebskosten<br />
Bei Immobilienfonds<br />
Bewirtschaftungskosten<br />
Dem Miet- bzw. Untermietverhältnis liegt ein so genannter<br />
TripleNetVertrag zugrunde. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche<br />
objektspezifischen Nebenkosten inklusive Grundsteuer<br />
und Versicherungen zu tragen. Darüber hinaus hat er auf<br />
seine Kosten das gesamte Mietobjekt einschließlich „Dach<br />
und Fach“ in Stand zu halten. Kostenbelastungen für die<br />
Fondsgesellschaft ergaben sich bislang nicht.<br />
Bei Flugzeugfonds<br />
Betriebskosten<br />
Der <strong>Leasing</strong>nehmer war verpflichtet, die Wartung des Flugzeugs<br />
nach den entsprechenden Vorschriften der Flugaufsichtsbehörden<br />
ordnungsgemäß auf seine Kosten durchzuführen.<br />
Die Kosten für Wartung, Instandhaltung und<br />
Instandsetzung trug der <strong>Leasing</strong>nehmer ebenso wie die<br />
Kosten für Haftpflicht, Personen, Kasko und sonstige<br />
Sachschadensversicherungen.<br />
16<br />
Ein Hinweis bei Flugzeugfonds Nr. 6.1 und 6.6 (ZUGAS<br />
KG und FORMA KG) bzw. Seiten 66 und 76<br />
Gewerbesteuer<br />
Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes<br />
und anderer Gesetze (GewStÄndG) vom<br />
23.12.2003 wurde u. a. auch eine Beschränkung der Verlustvortragsmöglichkeit<br />
bei der Gewerbesteuer ab 01.01.2004<br />
eingeführt (§ 10a GewStG). Diese Neuregelung führt im Ergebnis<br />
bei der Gesellschaft trotz vorhandener Verlustvorträge<br />
zu einer „Mindestbesteuerung“ bei der Gewerbesteuer.<br />
Dies war das erklärte Ziel des Gesetzgebers.<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.06.2007<br />
(IV R 49/04) entschieden, dass im verhandelten Fall der<br />
Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Flugzeugs<br />
als gewerbesteuerpflichtiger laufender und nicht mehr als<br />
steuerbegünstigter Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn einzustufen<br />
ist, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf<br />
aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert<br />
ist.<br />
Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus entschieden, dass<br />
diese Verschärfung ihrer langjährigen Praxis ohne Übergangsregelung<br />
angewendet werden soll.<br />
Nach Vorlage von Änderungsbescheiden werden die Gesellschafter<br />
darüber beschließen, ob Einspruch eingelegt und<br />
das Einspruchsverfahren geführt werden soll.<br />
Vorsorglich wird der eventuelle Gewerbesteuerbetrag bei der<br />
Ausschüttung/Kapitalrückzahlung einbehalten. Die einbehaltene<br />
Gewerbesteuer kann jedoch, sofern die Voraussetzungen<br />
des § 35 EStG beim jeweiligen Gesellschafter vorliegen,<br />
zu einer Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche<br />
Einkommensteuer führen und die Steuerzahlung im letzten<br />
Jahr mindern.