Erziehung und Wissenschaft - GEW
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Ausschreibungspflicht<br />
für Schulleitungsstellen<br />
Mehr Pflichtst<strong>und</strong>en<br />
für Lehrkräfte<br />
Schlecht bezahlte<br />
Lehrkräfte an<br />
Privatschulen<br />
40 <strong>Erziehung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong> 6/2006<br />
Recht <strong>und</strong><br />
Rechtsschutz<br />
6/2006<br />
DIENSTPOSTENKONKURRENZ<br />
Ausschreibungspflicht für<br />
Schulleitungsstellen<br />
Die Ausschreibungspflicht für Schulleitungsstellen<br />
gilt generell <strong>und</strong> uneingeschränkt.<br />
Sie garantiert eine am<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Bestenauslese orientierte<br />
Auswahlentscheidung.<br />
Das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam<br />
beanstandete, dass ein Dienstherr ein<br />
ordnungsgemäß eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren<br />
abbrach. Dies war damit<br />
begründet worden, für eine Versetzungsbewerberin<br />
bestehe mit großer<br />
Wahrscheinlichkeit künftig keine adäquate<br />
Beschäftigungsmöglichkeit mehr.<br />
Deshalb sei sie auf die ausgeschriebene<br />
Stelle zu versetzen. Das Ministerium habe<br />
darum gebeten, um einen bevorstehenden<br />
Personalüberhang in der entsprechenden<br />
Besoldungsgruppe aufzufangen.<br />
Der Bewerberin könne keine alternative<br />
Stelle angeboten werden, die<br />
ihrem aktuellen Amt angemessen sei.<br />
Sie war seit mehr als zehn Jahren Schulleiterin<br />
einer Gesamtschule mit gymnasialer<br />
Oberstufe.<br />
Gegen dieses Vorgehen setzte sich die<br />
Klägerin zur Wehr: Die Studienrätin hatte<br />
sich im Auswahlverfahren ebenfalls<br />
um die Position der Schulleiterin an<br />
ihrem Gymnasium bemüht – <strong>und</strong> zwar<br />
als Beförderungsbewerberin. Sie war hier<br />
bereits mehrere Jahre lang vertretungsweise<br />
mit der Schulleitung betraut <strong>und</strong><br />
hatte erfolgreich am organisatorischen<br />
Aufbau des Gymnasiums mitgewirkt.<br />
Die Studienrätin legte Widerspruch ein<br />
<strong>und</strong> stellte einen Eilantrag, die endgültige<br />
Besetzung der Stelle zu untersagen.<br />
Das VG gab diesem Antrag statt <strong>und</strong> stellte<br />
unmissverständlich fest: Von der Ausschreibungspflicht<br />
könne nicht abgewichen<br />
werden. Es sei im vorliegenden Fall<br />
nicht erkennbar, dass der Verwendungsanspruch<br />
der Versetzungsbewerberin verletzt<br />
wäre. Für ihre Gesamtschule sei<br />
bisher kein Auflösungsbeschluss gefasst<br />
worden. Damit bestehe für den Dienstherrn<br />
kein akuter Handlungszwang, der<br />
Informationen der <strong>GEW</strong>–B<strong>und</strong>esstelle<br />
für Rechtsschutz.<br />
Verantwortlich: Paul Michel,<br />
Volker Busch, Gerhard Jens<br />
58. Jahrgang<br />
zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens<br />
berechtigen könnte.<br />
Das VG lehnte allerdings den zweiten<br />
Antrag auf einstweilige Anordnung ab,<br />
die kommissarische Übertragung der<br />
Schulleitung auf die Gegnerin zu verhindern.<br />
Das Prinzip der Ämterstabilität<br />
greife in diesem Falle nicht. Die<br />
kommissarische Besetzung könne rückgängig<br />
gemacht werden. Die Chancen<br />
der Gegnerin würden sich auch nicht<br />
durch den Erfahrungsvorsprung erhöhen,<br />
da sie ohnehin bereits jahrelang<br />
Schulleiterin sei. Der Dienstherr dürfe<br />
daraus keinen Bewährungsvorsprung<br />
ableiten. Das VG sah auch keine Anzeichen<br />
dafür, dass der Schulträger das<br />
Verfahren zugunsten der Konkurrentin<br />
verschleppe.<br />
Die Klägerin habe allerdings Nachteile zu<br />
erwarten, wenn die Rückversetzung der<br />
Gegnerin erschwert oder unmöglich wäre.<br />
(Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss<br />
vom 5. April 2004 – AZ 2 L 1184/ 03)<br />
ALTERSTEILZEIT<br />
Mehr Pflichtst<strong>und</strong>en für<br />
Lehrkräfte<br />
Was wird aus Altersteilzeitarbeitsverträgen,<br />
wenn Landesregierungen die<br />
wöchentliche Pflichtst<strong>und</strong>enzahl für<br />
Lehrkräfte erhöhen?<br />
Eine Entscheidung des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />
(BAG) mit Signalwirkung: Im<br />
Zuge der Arbeitszeiterhöhung für Beamtinnen<br />
<strong>und</strong> Beamte der B<strong>und</strong>esländer<br />
wurden auch die Pflichtst<strong>und</strong>en für Lehrkräfte<br />
angehoben. So stieg etwa in Nordrhein-Westfalen<br />
(NRW) die Unterrichtspflicht<br />
zum 1. Februar 2004 um eine Wochenst<strong>und</strong>e.<br />
In der Folge zahlte das Land<br />
allen Lehrkräften, die zum Stichtag in einem<br />
Altersteilzeitmodell aktiv waren, ein<br />
entsprechend verringertes Entgelt. In der<br />
Freistellungsphase wollte es für die Arbeitsphase<br />
vor dem Stichtag ungekürzt<br />
zahlen, jedoch den so genannten Mindestnettobetrag<br />
mindern. Dagegen hatten<br />
zahlreiche Betroffene aller Schulfor-<br />
men geklagt, eine Reihe vorinstanzlicher<br />
Entscheidungen liegt vor.<br />
Das BAG entschied jetzt: Das beklagte<br />
Land, hier NRW, darf die Altersteilzeitvergütung<br />
für die restliche Laufzeit der<br />
Arbeits- <strong>und</strong> der Freistellungsphase kürzen,<br />
da die Pflichtst<strong>und</strong>enzahl gestiegen<br />
ist.<br />
Allerdings darf das Land den Mindestnettobetrag<br />
für die Arbeitsphase vor<br />
dem 1. Februar 2004 nicht vermindern.<br />
Die Arbeitszeit dagegen darf nicht steigen.<br />
Sie orientiert sich an der bisherigen<br />
tariflichen Arbeitszeit, die bei Abschluss<br />
eines Altersteilzeitvertrags galt <strong>und</strong><br />
bleibt für die gesamte Vertragslaufzeit<br />
maßgeblich. Der vertragliche Abschluss<br />
einer variablen Arbeitszeit ist nicht<br />
möglich. (BAG, Urteil vom 11. April<br />
2006 – 9AZR 369/05. Es gibt weitere Urteile<br />
zum Sachverhalt.)<br />
SITTENWIDRIGES GEHALT<br />
Schlecht bezahlte Lehrkräfte<br />
an Privatschulen<br />
Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht (BAG) sah<br />
das geringe Gehalt eines Schulleiters<br />
einer Privatschule in Brandenburg als<br />
sittenwidrig an.<br />
Er erhielt nur r<strong>und</strong> 70 Prozent der im öffentlichen<br />
Dienst üblichen Bezahlung,<br />
die ihm in einer vergleichbaren Position<br />
zugestanden hätte.<br />
Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hob in seinem<br />
Urteil hervor, dass auch für Privatschulen<br />
die Schulgesetze der Länder<br />
verbindlich seien. Zudem habe sich eine<br />
Schule nach den allgemeinen rechtlichen<br />
Maßstäben sowie den Gr<strong>und</strong>werten<br />
der Gesellschaft zu richten. Schließlich<br />
erhielten Privatschulen in der Regel<br />
öffentliche Zuschüsse.<br />
Im vorliegenden Fall betrug der Finanzzuschuss<br />
zu den Personalkosten 97 Prozent<br />
einer vergleichbaren öffentlichen<br />
Schule mit Zulagen <strong>und</strong> Arbeitgeberanteilen.<br />
Voraussetzung für die Genehmigung<br />
sei eine Vergütung der angestellten<br />
Lehrkräfte in Höhe von mindestens 75<br />
Prozent der im öffentlichen Dienst üblichen<br />
Gehälter. Der Zusammenhang<br />
zwischen Finanzhilfe aus Steuergeldern<br />
<strong>und</strong> der Mindestvergütung sei verletzt,<br />
die Bezahlung verstoße gegen die guten<br />
Sitten, so das BAG.<br />
Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben.<br />
Das Landesarbeitsgericht hat zu<br />
klären, wie hoch die im Land Brandenburg<br />
übliche Vergütung von Schulleitern<br />
an Privatschulen ist. (BAG, Urteil<br />
vom 26. April 2006 – 5 AZR 549/05)