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Erziehung und Wissenschaft - GEW

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Ausschreibungspflicht<br />

für Schulleitungsstellen<br />

Mehr Pflichtst<strong>und</strong>en<br />

für Lehrkräfte<br />

Schlecht bezahlte<br />

Lehrkräfte an<br />

Privatschulen<br />

40 <strong>Erziehung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong> 6/2006<br />

Recht <strong>und</strong><br />

Rechtsschutz<br />

6/2006<br />

DIENSTPOSTENKONKURRENZ<br />

Ausschreibungspflicht für<br />

Schulleitungsstellen<br />

Die Ausschreibungspflicht für Schulleitungsstellen<br />

gilt generell <strong>und</strong> uneingeschränkt.<br />

Sie garantiert eine am<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Bestenauslese orientierte<br />

Auswahlentscheidung.<br />

Das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam<br />

beanstandete, dass ein Dienstherr ein<br />

ordnungsgemäß eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren<br />

abbrach. Dies war damit<br />

begründet worden, für eine Versetzungsbewerberin<br />

bestehe mit großer<br />

Wahrscheinlichkeit künftig keine adäquate<br />

Beschäftigungsmöglichkeit mehr.<br />

Deshalb sei sie auf die ausgeschriebene<br />

Stelle zu versetzen. Das Ministerium habe<br />

darum gebeten, um einen bevorstehenden<br />

Personalüberhang in der entsprechenden<br />

Besoldungsgruppe aufzufangen.<br />

Der Bewerberin könne keine alternative<br />

Stelle angeboten werden, die<br />

ihrem aktuellen Amt angemessen sei.<br />

Sie war seit mehr als zehn Jahren Schulleiterin<br />

einer Gesamtschule mit gymnasialer<br />

Oberstufe.<br />

Gegen dieses Vorgehen setzte sich die<br />

Klägerin zur Wehr: Die Studienrätin hatte<br />

sich im Auswahlverfahren ebenfalls<br />

um die Position der Schulleiterin an<br />

ihrem Gymnasium bemüht – <strong>und</strong> zwar<br />

als Beförderungsbewerberin. Sie war hier<br />

bereits mehrere Jahre lang vertretungsweise<br />

mit der Schulleitung betraut <strong>und</strong><br />

hatte erfolgreich am organisatorischen<br />

Aufbau des Gymnasiums mitgewirkt.<br />

Die Studienrätin legte Widerspruch ein<br />

<strong>und</strong> stellte einen Eilantrag, die endgültige<br />

Besetzung der Stelle zu untersagen.<br />

Das VG gab diesem Antrag statt <strong>und</strong> stellte<br />

unmissverständlich fest: Von der Ausschreibungspflicht<br />

könne nicht abgewichen<br />

werden. Es sei im vorliegenden Fall<br />

nicht erkennbar, dass der Verwendungsanspruch<br />

der Versetzungsbewerberin verletzt<br />

wäre. Für ihre Gesamtschule sei<br />

bisher kein Auflösungsbeschluss gefasst<br />

worden. Damit bestehe für den Dienstherrn<br />

kein akuter Handlungszwang, der<br />

Informationen der <strong>GEW</strong>–B<strong>und</strong>esstelle<br />

für Rechtsschutz.<br />

Verantwortlich: Paul Michel,<br />

Volker Busch, Gerhard Jens<br />

58. Jahrgang<br />

zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens<br />

berechtigen könnte.<br />

Das VG lehnte allerdings den zweiten<br />

Antrag auf einstweilige Anordnung ab,<br />

die kommissarische Übertragung der<br />

Schulleitung auf die Gegnerin zu verhindern.<br />

Das Prinzip der Ämterstabilität<br />

greife in diesem Falle nicht. Die<br />

kommissarische Besetzung könne rückgängig<br />

gemacht werden. Die Chancen<br />

der Gegnerin würden sich auch nicht<br />

durch den Erfahrungsvorsprung erhöhen,<br />

da sie ohnehin bereits jahrelang<br />

Schulleiterin sei. Der Dienstherr dürfe<br />

daraus keinen Bewährungsvorsprung<br />

ableiten. Das VG sah auch keine Anzeichen<br />

dafür, dass der Schulträger das<br />

Verfahren zugunsten der Konkurrentin<br />

verschleppe.<br />

Die Klägerin habe allerdings Nachteile zu<br />

erwarten, wenn die Rückversetzung der<br />

Gegnerin erschwert oder unmöglich wäre.<br />

(Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss<br />

vom 5. April 2004 – AZ 2 L 1184/ 03)<br />

ALTERSTEILZEIT<br />

Mehr Pflichtst<strong>und</strong>en für<br />

Lehrkräfte<br />

Was wird aus Altersteilzeitarbeitsverträgen,<br />

wenn Landesregierungen die<br />

wöchentliche Pflichtst<strong>und</strong>enzahl für<br />

Lehrkräfte erhöhen?<br />

Eine Entscheidung des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

(BAG) mit Signalwirkung: Im<br />

Zuge der Arbeitszeiterhöhung für Beamtinnen<br />

<strong>und</strong> Beamte der B<strong>und</strong>esländer<br />

wurden auch die Pflichtst<strong>und</strong>en für Lehrkräfte<br />

angehoben. So stieg etwa in Nordrhein-Westfalen<br />

(NRW) die Unterrichtspflicht<br />

zum 1. Februar 2004 um eine Wochenst<strong>und</strong>e.<br />

In der Folge zahlte das Land<br />

allen Lehrkräften, die zum Stichtag in einem<br />

Altersteilzeitmodell aktiv waren, ein<br />

entsprechend verringertes Entgelt. In der<br />

Freistellungsphase wollte es für die Arbeitsphase<br />

vor dem Stichtag ungekürzt<br />

zahlen, jedoch den so genannten Mindestnettobetrag<br />

mindern. Dagegen hatten<br />

zahlreiche Betroffene aller Schulfor-<br />

men geklagt, eine Reihe vorinstanzlicher<br />

Entscheidungen liegt vor.<br />

Das BAG entschied jetzt: Das beklagte<br />

Land, hier NRW, darf die Altersteilzeitvergütung<br />

für die restliche Laufzeit der<br />

Arbeits- <strong>und</strong> der Freistellungsphase kürzen,<br />

da die Pflichtst<strong>und</strong>enzahl gestiegen<br />

ist.<br />

Allerdings darf das Land den Mindestnettobetrag<br />

für die Arbeitsphase vor<br />

dem 1. Februar 2004 nicht vermindern.<br />

Die Arbeitszeit dagegen darf nicht steigen.<br />

Sie orientiert sich an der bisherigen<br />

tariflichen Arbeitszeit, die bei Abschluss<br />

eines Altersteilzeitvertrags galt <strong>und</strong><br />

bleibt für die gesamte Vertragslaufzeit<br />

maßgeblich. Der vertragliche Abschluss<br />

einer variablen Arbeitszeit ist nicht<br />

möglich. (BAG, Urteil vom 11. April<br />

2006 – 9AZR 369/05. Es gibt weitere Urteile<br />

zum Sachverhalt.)<br />

SITTENWIDRIGES GEHALT<br />

Schlecht bezahlte Lehrkräfte<br />

an Privatschulen<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht (BAG) sah<br />

das geringe Gehalt eines Schulleiters<br />

einer Privatschule in Brandenburg als<br />

sittenwidrig an.<br />

Er erhielt nur r<strong>und</strong> 70 Prozent der im öffentlichen<br />

Dienst üblichen Bezahlung,<br />

die ihm in einer vergleichbaren Position<br />

zugestanden hätte.<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hob in seinem<br />

Urteil hervor, dass auch für Privatschulen<br />

die Schulgesetze der Länder<br />

verbindlich seien. Zudem habe sich eine<br />

Schule nach den allgemeinen rechtlichen<br />

Maßstäben sowie den Gr<strong>und</strong>werten<br />

der Gesellschaft zu richten. Schließlich<br />

erhielten Privatschulen in der Regel<br />

öffentliche Zuschüsse.<br />

Im vorliegenden Fall betrug der Finanzzuschuss<br />

zu den Personalkosten 97 Prozent<br />

einer vergleichbaren öffentlichen<br />

Schule mit Zulagen <strong>und</strong> Arbeitgeberanteilen.<br />

Voraussetzung für die Genehmigung<br />

sei eine Vergütung der angestellten<br />

Lehrkräfte in Höhe von mindestens 75<br />

Prozent der im öffentlichen Dienst üblichen<br />

Gehälter. Der Zusammenhang<br />

zwischen Finanzhilfe aus Steuergeldern<br />

<strong>und</strong> der Mindestvergütung sei verletzt,<br />

die Bezahlung verstoße gegen die guten<br />

Sitten, so das BAG.<br />

Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben.<br />

Das Landesarbeitsgericht hat zu<br />

klären, wie hoch die im Land Brandenburg<br />

übliche Vergütung von Schulleitern<br />

an Privatschulen ist. (BAG, Urteil<br />

vom 26. April 2006 – 5 AZR 549/05)

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