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Altersversorgungswerk - Zahnärztekammer Niedersachsen

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4<br />

Diskussion um die neue<br />

Ausbildungsverordnung<br />

Nach Eröffnung der Aussprache zog Dr.<br />

Keck die Rechtmäßigkeit des Beschlusses<br />

des Berufsbildungsausschusses, der die<br />

Erstellung von 6 Fachberichten als Muß-<br />

Vorschrift vorsieht, in Zweifel. Als Fazit<br />

forderte er, daß der betreffende Beschluß<br />

des Berufsbildungsausschusses<br />

durch die KV aufzuheben sei.<br />

Zum Thema "Berichtsheft" stellte Dr.<br />

Otte fest, daß man nach eingehender<br />

Beratung unter der Leitung des Hauptgeschäftsführers<br />

Dr. Andersen zu der<br />

Auffassung gelangt sei, daß 6 Berichte<br />

notwendig seien, wenn man noch von<br />

einer Führung eines Berichtshefts sprechen<br />

wolle.<br />

Als Konsequenz aus der Diskussion wurde<br />

der folgende Antrag formuliert und mit<br />

deutlicher Mehrheit angenommen:<br />

Antrag-Nr. 4<br />

Antragsteller: Gruppe zfn<br />

Wortlaut und Begründung:<br />

Die Kammerversammlung der ZKN hat die<br />

von Dr. Keck in der Kammerversammlung<br />

geäußerten juristischen Bedenken zur<br />

Kenntnis genommen.<br />

Dr. Keck hält danach die geforderten sechs<br />

Berichte für rechtlich nicht erforderlich<br />

und darüber hinaus für rechtlich unzulässig.<br />

Der Vorstand wird aufgrund dieser Bedenken<br />

aufgefordert, die Rechtslage noch einmal<br />

überprüfen zu lassen.<br />

Wenn diese Prüfung ergibt, daß Bedenken<br />

begründet sind, wird er aufgefordert, darauf<br />

hinzuwirken, im Einvernehmen mit<br />

dem Berufsbildungsausschuß das Berichtsheft<br />

entsprechend zu ändern.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

dafür: 38<br />

dagegen: 19<br />

Enthaltungen: 11<br />

Auch die beiden folgenden Anträge beschäftigten<br />

sich mit Fragen des<br />

zahnärztlichen Fachpersonals - genauer<br />

gesagt mit Wegezeiten während der<br />

Ausbildung und Voraussetzungen für<br />

Kursbelegungen.<br />

Antrag-Nr.: 2<br />

Antragsteller: Dr. Sereny, Frank,<br />

Dr. Niedersen, Dr. Heindl,<br />

Dr. Düvelsdorf, Erzberger<br />

TOP 2 Bericht des Präsidenten<br />

Wortlaut und Begründung:<br />

Mit Beschluß vom 26.03.2001 hat das Bundesarbeitsgericht<br />

entschieden, die Zeit des<br />

Berufsschulunterrichts einschließlich der<br />

dortigen Pausenzeiten und der Wegzeiten<br />

als betriebliche Ausbildungszeit anzusehen.<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 11/01<br />

Das führt dazu, daß sich die betriebliche<br />

Ausbildungszeit in erheblichem Umfang<br />

verkürzt.<br />

Der Vorstand der ZKN wird beauftragt, in<br />

den Ausbildungsverträgen eine andere Anrechnung<br />

der Wegezeiten vorzugeben, so<br />

daß sich die betriebliche Ausbildungszeit<br />

vom Umfang her weniger verkürzt.<br />

Begründung:<br />

Das Bundesarbeitsgericht hält derartige<br />

Vereinbarungen für zulässig, soweit Tarife<br />

oder sonstige Schutzbestimmungen dem<br />

nicht entgegenstehen.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

dafür: 37<br />

dagegen: 27<br />

Enthaltungen: 1<br />

Antrag 3<br />

Antragsteller: Dr. Sereny,<br />

Dr. Karstens, Dr. Düvelsdorf<br />

TOP 2 Bericht des Präsidenten<br />

Wortlaut und Begründung:<br />

Kurse für zahnärztliches Fachpersonal im<br />

zfn können als Eingangsvoraussetzungen<br />

bestimmte Qualifikationen fordern. Ausreichend<br />

ist auch die Bestätigung des Praxisinhabers,<br />

daß entsprechende Voraussetzungen<br />

beim anmeldenden Kursteilnehmer<br />

vorliegen.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

dafür: 53<br />

dagegen: 10<br />

Enthaltungen: 6<br />

Internet-Auftritt geregelt<br />

Die Änderung der Berufsordnung hinsichtlich<br />

der Darstellung der zahnärztlichen<br />

Praxis im Internet fand eine einstimmige<br />

Regelung.<br />

Antrag-Nr. 10<br />

TOP 5<br />

Antragsteller: Vorstand<br />

Änderung und Ergänzung der Berufsordnung<br />

Wortlaut:<br />

In die Berufsordnung für die niedersächsischen<br />

Zahnärzte wird folgender § 22 a eingefügt:<br />

§ 22 a<br />

Öffentlich abrufbare Praxisinformationen<br />

in Computerkommunikationsnetzen<br />

1. Der Zahnarzt kann öffentlich abrufbare<br />

Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetze<br />

einstellen. Die Gestaltung und<br />

die Inhalte dürfen das zahnärztliche Berufsbild<br />

nicht schädigen. Werbende Herausstellung<br />

und anpreisende Darstellung ist<br />

unzulässig. Die Vorschriften der §§ 21, 22<br />

und 24 gelten entsprechend.<br />

2. Im einzelnen darf der Zahnarzt in einer<br />

dem allgemeinen Publikum zugänglichen<br />

Homepage folgende Angaben aufnehmen:<br />

- Name, Vorname<br />

- medizinische akademische Grade<br />

- andere akademische Grade in Verbindung<br />

mit Fakultätsbezeichnung<br />

- Praxisanschrift einschließlich Telefon und<br />

Fax-Nummer, E-mail-Adresse, URL (Internet-Adresse)<br />

- Bezeichnung als Zahnarzt, Fachzahnarzt<br />

- Sprechzeiten einschließlich Urlaub<br />

- Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft,<br />

Partnerschaftsgesellschaft<br />

- Zulassung zu Krankenkassen<br />

- Privatwohnung und Telefonnummer/Fax-<br />

Nummer<br />

- Notdiensteinteilung<br />

- Urlaub<br />

3. Auf den der Homepage nachgeschalteten<br />

Webseiten dürfen folgende sachliche<br />

Informationen aufgenommen werden:<br />

- Geburtsjahr des Praxisinhabers<br />

- Zeitpunkt der Approbationserteilung<br />

- Zeitpunkt der Fachzahnarztanerkennung,<br />

die geführt wird<br />

- Zeitpunkt der Niederlassung<br />

- Sonder-Sprechstunden<br />

- Sprachkenntnisse<br />

- besondere Einrichtungen für Behinderte<br />

- Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden<br />

- Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel<br />

- Angabe von Parkplätzen<br />

- Bilder der Praxis und des Praxisteams<br />

- Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen<br />

- Anzeigen, z. B. über die Niederlassung,<br />

Urlaub, Vertretung etc.<br />

- Linkverzeichnisse, (soweit deren Umfang<br />

eine einzelne Empfehlung ausschließt)<br />

- Fachkunde und fachliche Beiträge,<br />

einschließlich Fotos, Grafiken, Animationen<br />

und Filme, sowie Hinweise auf besondere<br />

Untersuchungs- und Behandlungsverfahren,<br />

soweit diese nicht den<br />

Kern des zahnärztlichen Fachgebietes<br />

ausmachen.<br />

Die der Homepage nachgeschalteten Webseiten<br />

dürfen die gleichen Angaben auch in<br />

Fremdsprachen enthalten.<br />

4. Weitere Angaben auf der Homepage und<br />

auf den nachgeschalteten Webseiten sind<br />

unzulässig.<br />

5. Die Schaltung und Duldung von Werbebannern<br />

oder ähnlichen Hinweisen werblichen<br />

Charakters von anderen Webseiten –<br />

mit oder ohne Link – zur Homepage des<br />

Zahnarztes ist nicht zulässig.<br />

Begründung:<br />

Die Darstellung des Zahnarztes im Internet

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