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Gewerbegebiet: Hammerstein Park

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Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />

Entgelt, Vertrag, Kündigung<br />

Ausdruck für die wachsende<br />

beschäftigungspolitische<br />

Bedeutung der Zeitarbeit ist<br />

der schrittweise Abbau von<br />

Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />

(AÜG)<br />

in den 90er Jahren, das<br />

dieses Segment des Arbeitsmarktes<br />

reguliert. Den vorläufigen<br />

Höhepunkt dieser<br />

Entwicklung bildet das am<br />

15. November 2002 im Bundestag<br />

verab schiedete erste<br />

Gesetzespaket zur Arbeitsmarktreform.<br />

Angelehnt an die<br />

Vorschläge der Hartz-Kommission<br />

be inhaltet es die an<br />

der gewerblichen Zeitarbeit<br />

orientierte flächendeckende<br />

Errichtung so genannter<br />

Personal- Service -Agenturen<br />

(PSA) in den bundesdeutschen<br />

Arbeitsamtsbezirken sowie<br />

die weit reichende Lockerung<br />

des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />

(AÜG).<br />

Die Gifhorner Fachanwältin<br />

für Arbeitsrecht Christine<br />

Engel erklärt für den Gifhorner<br />

Wirtschaftsspiegel<br />

die aktuellen wesentlichen<br />

gesetzlichen Bestimmungen<br />

des AÜG.<br />

Erlaubnisvorbehalt<br />

Arbeitgeber, die als Verleiher<br />

Dritten (sog. Entleihern)<br />

Arbeitnehmer (Leiharbeit-<br />

nehmer) gewerbsmäßig zur<br />

Arbeitsleistung überlassen<br />

wollen, benötigen dafür<br />

eine behördliche Erlaubnis.<br />

Verfügt der Verleiher nicht<br />

über diese Erlaubnis, so<br />

wird über § 10 Abs. 1 AÜG<br />

das Zustandekommen<br />

eines Arbeitsverhältnisses<br />

zwischen Leiharbeit nehmer<br />

und Entleiher fingiert, mit<br />

allen arbeitsrechtlichen<br />

Konsequenzen. Entleihern<br />

sei daher dringend geraten,<br />

Einblick in die Erlaubnis<br />

des Verleihers zu nehmen,<br />

wollen sie nicht unverhofft<br />

zu weiteren Arbeitnehmern<br />

kommen.<br />

Equal-pay<br />

Dem Leiharbeitnehmer sind<br />

für die Zeit der Überlassung<br />

an einen Entleiher durch<br />

den Verleiher die im Betrieb<br />

des Entleihers für einen<br />

vergleichbaren Arbeitnehmer<br />

des Entleihers wesentlichen<br />

Arbeitsbedingungen einschließlich<br />

des Arbeitsentgeltes<br />

zu gewähren, es sei<br />

denn, der Verleiher gewährt<br />

dem zuvor arbeitslosen<br />

Leiharbeitnehmer für die<br />

Überlassung an den Entleiher<br />

für die Dauer von insgesamt<br />

höchstens sechs Wochen<br />

mindestens ein Nettoentgelt<br />

Equal-pay: Vergleichbare Arbeitsbedingungen sind Pflicht.<br />

in Höhe des Betrages, den der<br />

Leiharbeitnehmer zuletzt an<br />

Arbeitslosengeld erhalten hat.<br />

Tarifverträge können abweichende<br />

– auch schlechtere<br />

– Regelungen zulassen.<br />

Wird gegen das Prinzip des<br />

Equal-pay unzulässigerweise<br />

verstoßen, das heißt, zahlt<br />

der Verleiher zu wenig, haftet<br />

er und neben ihm der Entleiher<br />

auf das übliche Entgelt.<br />

§§ 3 Abs.1 Ziff.3, 9 Ziff.2, 10<br />

Abs. 4 AÜG.<br />

Jüngere Entscheidungen<br />

Kündigung von Leiharbeit<br />

Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung<br />

entsteht ein<br />

Überhang an Leiharbeitnehmern,<br />

wenn der Einsatz<br />

von Leiharbeitnehmern<br />

endet, ohne dass er wieder<br />

bei anderen Entleihern oder<br />

im Betrieb des Verleihers<br />

sofort oder auf absehbare<br />

Zeit eingesetzt werden kann.<br />

Dabei reicht ein bloßer Hinweis<br />

auf einen auslaufenden<br />

Auftrag und auf einen fehlenden<br />

Anschlussauftrag regelmäßig<br />

nicht aus, um einen<br />

dauerhaften Wegfall des<br />

Beschäftigungs verhältnisses<br />

zu begründen. Der Arbeitgeber<br />

muss vielmehr<br />

Ratgeber Recht<br />

darstellen, dass es sich um<br />

einen dauerhaften Auftragsrückgang<br />

handelt und ein<br />

anderer Einsatz des Arbeitnehmers<br />

bei einem anderen<br />

Kunden bzw. in einem<br />

anderen Auftrag – auch ggf.<br />

nach entsprechenden Anpassungsfortbildungen<br />

– nicht in<br />

Betracht kommt. Kurzfristige<br />

Auftragslücken sind bei<br />

einem Leiharbeitgeber (erst<br />

recht) nicht geeignet, eine<br />

betriebsbedingte Kündigung<br />

zu rechtfertigen, da sie zum<br />

typischen Wirtschaftsrisiko<br />

gehören. BAG, 2. Senat,<br />

18.05.2006, 2 AZR 412/05<br />

Änderungskündigung<br />

Besteht die vom Arbeitgeber<br />

angebotene Vertragsänderung<br />

allein in der Absenkung<br />

der bisherigen Vergütung,<br />

so ist dies nach der Rechtsprechung<br />

des Senats nur<br />

möglich, wenn zum einen die<br />

Unrentabilität eines Betriebes<br />

einer Weiterbeschäftigung<br />

des Arbeitnehmers zu unveränderten<br />

Bedingungen<br />

entgegensteht und zum anderen<br />

ein dringendes betriebliches<br />

Erfordernis gegeben<br />

ist, z. B. wenn durch die<br />

Senkung der Personalkosten<br />

die Stilllegung des Betriebes<br />

oder die Reduzierung der Belegschaft<br />

verhindert werden<br />

kann und die Kosten nicht<br />

durch andere Maßnahmen zu<br />

senken sind.<br />

Demgegenüber ist eine<br />

Änderungskündigung zur<br />

Entgeltsenkung nicht allein<br />

deshalb sozial gerechtfertigt,<br />

weil eine neuere<br />

gesetzliche Regelung (hier:<br />

Unterschreiten der Equalpay-Regelung,<br />

s.o.) einen<br />

geringeren ( tariflichen) Lohn<br />

festzulegen, als er dem Arbeitnehmer<br />

bisher vertraglich<br />

oder gesetzlich zustand. BAG<br />

2. Senat, 12.01.2006, 2 AZR<br />

126/05<br />

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