Gewerbegebiet: Hammerstein Park
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Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />
Entgelt, Vertrag, Kündigung<br />
Ausdruck für die wachsende<br />
beschäftigungspolitische<br />
Bedeutung der Zeitarbeit ist<br />
der schrittweise Abbau von<br />
Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />
(AÜG)<br />
in den 90er Jahren, das<br />
dieses Segment des Arbeitsmarktes<br />
reguliert. Den vorläufigen<br />
Höhepunkt dieser<br />
Entwicklung bildet das am<br />
15. November 2002 im Bundestag<br />
verab schiedete erste<br />
Gesetzespaket zur Arbeitsmarktreform.<br />
Angelehnt an die<br />
Vorschläge der Hartz-Kommission<br />
be inhaltet es die an<br />
der gewerblichen Zeitarbeit<br />
orientierte flächendeckende<br />
Errichtung so genannter<br />
Personal- Service -Agenturen<br />
(PSA) in den bundesdeutschen<br />
Arbeitsamtsbezirken sowie<br />
die weit reichende Lockerung<br />
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />
(AÜG).<br />
Die Gifhorner Fachanwältin<br />
für Arbeitsrecht Christine<br />
Engel erklärt für den Gifhorner<br />
Wirtschaftsspiegel<br />
die aktuellen wesentlichen<br />
gesetzlichen Bestimmungen<br />
des AÜG.<br />
Erlaubnisvorbehalt<br />
Arbeitgeber, die als Verleiher<br />
Dritten (sog. Entleihern)<br />
Arbeitnehmer (Leiharbeit-<br />
nehmer) gewerbsmäßig zur<br />
Arbeitsleistung überlassen<br />
wollen, benötigen dafür<br />
eine behördliche Erlaubnis.<br />
Verfügt der Verleiher nicht<br />
über diese Erlaubnis, so<br />
wird über § 10 Abs. 1 AÜG<br />
das Zustandekommen<br />
eines Arbeitsverhältnisses<br />
zwischen Leiharbeit nehmer<br />
und Entleiher fingiert, mit<br />
allen arbeitsrechtlichen<br />
Konsequenzen. Entleihern<br />
sei daher dringend geraten,<br />
Einblick in die Erlaubnis<br />
des Verleihers zu nehmen,<br />
wollen sie nicht unverhofft<br />
zu weiteren Arbeitnehmern<br />
kommen.<br />
Equal-pay<br />
Dem Leiharbeitnehmer sind<br />
für die Zeit der Überlassung<br />
an einen Entleiher durch<br />
den Verleiher die im Betrieb<br />
des Entleihers für einen<br />
vergleichbaren Arbeitnehmer<br />
des Entleihers wesentlichen<br />
Arbeitsbedingungen einschließlich<br />
des Arbeitsentgeltes<br />
zu gewähren, es sei<br />
denn, der Verleiher gewährt<br />
dem zuvor arbeitslosen<br />
Leiharbeitnehmer für die<br />
Überlassung an den Entleiher<br />
für die Dauer von insgesamt<br />
höchstens sechs Wochen<br />
mindestens ein Nettoentgelt<br />
Equal-pay: Vergleichbare Arbeitsbedingungen sind Pflicht.<br />
in Höhe des Betrages, den der<br />
Leiharbeitnehmer zuletzt an<br />
Arbeitslosengeld erhalten hat.<br />
Tarifverträge können abweichende<br />
– auch schlechtere<br />
– Regelungen zulassen.<br />
Wird gegen das Prinzip des<br />
Equal-pay unzulässigerweise<br />
verstoßen, das heißt, zahlt<br />
der Verleiher zu wenig, haftet<br />
er und neben ihm der Entleiher<br />
auf das übliche Entgelt.<br />
§§ 3 Abs.1 Ziff.3, 9 Ziff.2, 10<br />
Abs. 4 AÜG.<br />
Jüngere Entscheidungen<br />
Kündigung von Leiharbeit<br />
Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung<br />
entsteht ein<br />
Überhang an Leiharbeitnehmern,<br />
wenn der Einsatz<br />
von Leiharbeitnehmern<br />
endet, ohne dass er wieder<br />
bei anderen Entleihern oder<br />
im Betrieb des Verleihers<br />
sofort oder auf absehbare<br />
Zeit eingesetzt werden kann.<br />
Dabei reicht ein bloßer Hinweis<br />
auf einen auslaufenden<br />
Auftrag und auf einen fehlenden<br />
Anschlussauftrag regelmäßig<br />
nicht aus, um einen<br />
dauerhaften Wegfall des<br />
Beschäftigungs verhältnisses<br />
zu begründen. Der Arbeitgeber<br />
muss vielmehr<br />
Ratgeber Recht<br />
darstellen, dass es sich um<br />
einen dauerhaften Auftragsrückgang<br />
handelt und ein<br />
anderer Einsatz des Arbeitnehmers<br />
bei einem anderen<br />
Kunden bzw. in einem<br />
anderen Auftrag – auch ggf.<br />
nach entsprechenden Anpassungsfortbildungen<br />
– nicht in<br />
Betracht kommt. Kurzfristige<br />
Auftragslücken sind bei<br />
einem Leiharbeitgeber (erst<br />
recht) nicht geeignet, eine<br />
betriebsbedingte Kündigung<br />
zu rechtfertigen, da sie zum<br />
typischen Wirtschaftsrisiko<br />
gehören. BAG, 2. Senat,<br />
18.05.2006, 2 AZR 412/05<br />
Änderungskündigung<br />
Besteht die vom Arbeitgeber<br />
angebotene Vertragsänderung<br />
allein in der Absenkung<br />
der bisherigen Vergütung,<br />
so ist dies nach der Rechtsprechung<br />
des Senats nur<br />
möglich, wenn zum einen die<br />
Unrentabilität eines Betriebes<br />
einer Weiterbeschäftigung<br />
des Arbeitnehmers zu unveränderten<br />
Bedingungen<br />
entgegensteht und zum anderen<br />
ein dringendes betriebliches<br />
Erfordernis gegeben<br />
ist, z. B. wenn durch die<br />
Senkung der Personalkosten<br />
die Stilllegung des Betriebes<br />
oder die Reduzierung der Belegschaft<br />
verhindert werden<br />
kann und die Kosten nicht<br />
durch andere Maßnahmen zu<br />
senken sind.<br />
Demgegenüber ist eine<br />
Änderungskündigung zur<br />
Entgeltsenkung nicht allein<br />
deshalb sozial gerechtfertigt,<br />
weil eine neuere<br />
gesetzliche Regelung (hier:<br />
Unterschreiten der Equalpay-Regelung,<br />
s.o.) einen<br />
geringeren ( tariflichen) Lohn<br />
festzulegen, als er dem Arbeitnehmer<br />
bisher vertraglich<br />
oder gesetzlich zustand. BAG<br />
2. Senat, 12.01.2006, 2 AZR<br />
126/05<br />
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