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Umweltbericht zur Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplans ...

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UMWELTBERICHT<br />

<strong>Umweltbericht</strong> <strong>zur</strong> ersten <strong>Gesamtfortschreibung</strong> <strong>des</strong> <strong>Regionalplans</strong> Oberlausitz-Niederschlesien<br />

2.2.3 Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Trinkwasser<br />

a) Entwicklung <strong>des</strong> Umweltzustands bei Durchführung der Planung<br />

26<br />

INteRNetfassuNg<br />

Im Regionalplan sind insgesamt 27 Vorranggebiete und 9 Vorbehaltsgebiete für trinkwasser mit einer gesamtflächengröße<br />

von ca. 27.500 ha ausgewiesen. Die ausweisung dieser gebiete kann sowohl positive als auch negative<br />

auswirkungen auf die schutzbelange nach sich ziehen. Die positiven, welche nicht gegenstand dieser vertieften<br />

Prüfung sind, betreffen insbesondere die schutzgüter Boden und grundwasser, da mit der ausweisung auch Böden<br />

mit besonderer filterfunktion im sinne von LeP-Ziel 4.4.4 geschützt werden, d. h. mit der ausweisung werden nicht<br />

nur die grundwasserleiter, sondern die für die grundwasserneubildung bzw. die filterung <strong>des</strong> Wassers bedeutsamen<br />

Böden raumordnerisch geschützt (positive umweltwirkung). Negative auswirkungen können somit noch nicht mit<br />

der fachplanerischen festsetzung von Wasserschutzgebieten entstehen, sondern erst mit der erteilung einer wasserrechtlichen<br />

erlaubnis <strong>zur</strong> grundwassernutzung. für diese fälle erfolgt die vertiefte einzelprüfung in der tabelle<br />

2.2.3-1.<br />

b) Entwicklung <strong>des</strong> Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung<br />

ein Verzicht auf die ausweisung von VRg/VBg trinkwasser ist auf grund <strong>des</strong> obligatorischen Handlungsauftrages im<br />

Ziel 13.2 LeP nicht möglich. Der Verzicht auf einzelne ausweisungen ist dagegen möglich, da der LeP nicht vorgibt,<br />

an welchen konkreten stellen VRg/VBg ausgewiesen werden sollen. Da sich die ausweisungen sowohl an der gegenwärtigen<br />

Nutzung als auch an einer langfristigen Daseinsvorsorge orientieren (vgl. Begründung zu Ziel 13.2 LeP),<br />

ist bei Nichtausweisungen vor allem damit zu rechnen, dass die mit dem trinkwasser raumordnerisch gesicherten<br />

Bodenfunktionen nicht mehr geschützt sind, sofern keine fachgesetzliche festsetzung als Wasserschutzgebiet erfolgt<br />

ist. Da die trinkwasserversorgung <strong>zur</strong> Daseinsvorsorge gehört, muss eine Bedarfsdeckung auch erfolgen, sofern<br />

im Regionalplan keine ausweisungen erfolgen. eine regionale gesamtbewertung der umweltauswirkungen kann in<br />

diesem fall nicht mehr erfolgen, da alternativvarianten dann i. d. R. nur für ein wesentlich kleineres gebiet gesucht<br />

werden.<br />

c) Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)<br />

Die ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete trinkwasser umfassen einzugsgebiete von grundwasserleitern<br />

mit einem nutzbaren Rohwasserdargebot größer 1.000 m³/d. Bekannte alternativen zu den ausgewiesenen Vorrangund<br />

Vorbehaltsgebieten trinkwasser liegen nicht vor. grund dafür ist die standortgebundenheit der einzugsgebiete<br />

von grundwasserleitern mit dem entsprechenden Rohwasserdargebot in der o. g. größenordnung. Die ausgewiesenen<br />

gebiete können i. d. R. eine ortsnahe Versorgung sichern. Die alternative „fernwasserbezug“ (von außerhalb der<br />

Region) wurde unter Berücksichtigung der Begründung zum grundsatz 13.1 LeP nicht weiter geprüft. Demnach gilt<br />

fernwasserbezug lediglich als ergänzung bzw. als ersatz bei besonderen gründen.<br />

Satzungsbeschluss nach § 7 Absatz 2 SächsLPlG vom 9. April 2009<br />

in der Fassung <strong>des</strong> Genehmigungsbeschei<strong>des</strong> vom 27. Oktober 2009

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