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Umweltbericht zur Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplans ...

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UMWELTBERICHT<br />

<strong>Umweltbericht</strong> <strong>zur</strong> ersten <strong>Gesamtfortschreibung</strong> <strong>des</strong> <strong>Regionalplans</strong> Oberlausitz-Niederschlesien<br />

als umweltschutzziele <strong>des</strong> ROg können bezeichnet werden:<br />

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8<br />

INteRNetfassuNg<br />

sicherung der funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich und der freiraumstruktur<br />

im sinne eines freiraumverbun<strong>des</strong> (§ 2 absatz 2 Nummer 1 ROg)<br />

Räumliche Konzentration der siedlungstätigkeit und Vorrang für die Wiedernutzung brachgefallener siedlungsflächen<br />

(§ 2 absatz 2 Nummer 2 ROg)<br />

schutz, Pflege, entwicklung und ggf. Wiederherstellung von Natur und Landschaft (§ 2 absatz 2 Nummer 3 ROg)<br />

sparsame und schonende Inanspruchnahme der Naturgüter, insbesondere Boden und Wasser (§ 2 absatz 2 Nummer<br />

8 ROg)<br />

Vorbeugender Hochwasserschutz, schutz der allgemeinheit vor Lärm, Reinhaltung der Luft (§ 2 absatz 2 Nummer<br />

8 ROg)<br />

erhöhung der attraktivität <strong>des</strong> ÖPNV und Verringerung der Verkehrsbelastung und Vermeidung zusätzlichen Verkehrs<br />

durch Nutzungsmischung (§ 2 absatz 2 Nummer 12 ROg)<br />

Bewahrung von Kulturlandschaften und -gütern (§ 2 absatz 2 Nummer 13 ROg)<br />

sicherung der erholung in Natur und Landschaft (§ 2 absatz 2 Nummer 14 ROg).<br />

Die unmittelbaren inhaltlichen anforderungen für den Regionalplan gibt der Lan<strong>des</strong>entwicklungsplan sachsen (LeP)<br />

vor. Der LeP hat somit die aufgabe, alle hierzu erforderlichen gesetze und Regelwerke entsprechend ihrer Relevanz<br />

zu beachten, zu bündeln und als anforderungen an die Regionalplanung umzusetzen.<br />

In folge <strong>des</strong>sen werden im LeP zu folgenden Handlungsfeldern umweltrelevante festlegungen getroffen bzw. abwägungsgrundlagen<br />

für den Regionalplan bereitgestellt:<br />

• Ziele und grundsätze <strong>zur</strong> freiraumsicherung bezüglich Landschaftsschutz, arten- und Biotopschutz, Wasser, gewässer-<br />

und Hochwasserschutz, Bodenschutz und altlasten sowie Luftreinhaltung und Klimaschutz<br />

• grundlagen für die ausweisung von freiraumfunktionen (z. B. gebietskulisse für die ausweisung eines ökologischen<br />

Verbundsystems, Bodenschutzbedarf, sicherungswürdigkeit von steine- und erden-Rohstoffen sowie<br />

Braunkohlenressourcen, schwerpunkte der Waldmehrung)<br />

• Ziele und grundsätze zu den fachbereichen mit umweltrelevanz siedlungsentwicklung, gewerbliche Wirtschaft<br />

und Handel, Rohstoffsicherung, freizeit, erholung, tourismus sowie Land-, forst- und fischereiwirtschaft<br />

• Ziele und grundsätze zu den infrastrukturrelevanten themen Verkehr, energieversorgung einschließlich erneuerbare<br />

energien, Wasserver- und abwasserentsorgung, abfall, Lärmschutz und Verteidigung<br />

Der fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan für die Region Oberlausitz-Niederschlesien zeigt den derzeitigen Zustand<br />

und die entwicklungsziele für Natur und Landschaft im umfassenden sinne. als Datensammlung und Leitfaden<br />

für alle Planungsträger - vor allem für Naturschutzbehörden sowie für städte und gemeinden - enthält das text- und<br />

Kartenwerk Zielstellungen aus sicht von Naturschutz und Landschaftspflege, die bei der aufstellung <strong>des</strong> <strong>Regionalplans</strong><br />

und der kommunalen Landschaftspläne sowie für die Naturschutzarbeit zu berücksichtigen sind. er zeigt die<br />

besonders zu schützenden flächen, aber auch Bereiche von Landschaftsbeeinträchtigungen auf. Daher bildet er eine<br />

umfassende grundlage bei der entscheidung, ob beabsichtigte Projekte und Maßnahmen in besonders empfindliche<br />

Bereiche eingreifen oder nicht.<br />

Die Ziele <strong>des</strong> umweltschutzes wurden in vielfältiger Weise bei der aufstellung <strong>des</strong> Regionalplanes berücksichtigt. Zunächst<br />

sind die Ziele und grundsätze hervorzuheben, die selbst der Verbesserung <strong>des</strong> Zustan<strong>des</strong> der umwelt dienen<br />

(umweltqualitätsziele). Derartige Plansätze sind vor allem im Kapitel 4 „schutz, Pflege, sanierung und entwicklung<br />

von Natur und Landschaft“ enthalten. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang der anhang 4 „fachplanerische Inhalte<br />

<strong>des</strong> Landschaftsrahmenplanes“ hervorzuheben.<br />

andererseits wurden bei abwägungsentscheidungen zugunsten von Raumnutzungen, welche nachteilige auswirkungen<br />

auf die schutzgüter hervorrufen können, mit „tabu- oder Restriktionsbereichen“ gearbeitet. Diese Bereiche<br />

wurden demnach entweder für derartige Raumnutzungen ausgeschlossen (tabu) oder mit einem besonderen Prüfungsbedarf<br />

(Restriktion) versehen. als Beispiel soll an dieser stelle der generelle ausschluss der ausweisung von Vorrang-<br />

und Vorbehaltsgebieten für Windenergie bzw. für oberflächennahe Rohstoffe (festgestein) in einer entfernung<br />

von weniger als 500 m bzw. von 300 m um Wohnbebauungen genannt werden.<br />

Letztendlich können sich einzelne festlegungen <strong>des</strong> <strong>Regionalplans</strong> günstig auf das eine schutzgut, jedoch negativ<br />

auf das andere schutzgut auswirken. Dies betrifft insbesondere die Waldmehrung, von welcher das schutzgut Boden<br />

(z. B. erosionsgefährdung) profitieren, das schutzgut fauna, flora, Biodiversität (z. B. Biotoptypen und Lebensräume)<br />

dagegen beeinträchtigt werden kann. Die Berücksichtigung erfolgt in diesen fällen einzelfallbezogen und, sofern<br />

vorhanden, nach rechtlichen gesichtspunkten (z. B. gesetzlicher schutz).<br />

Satzungsbeschluss nach § 7 Absatz 2 SächsLPlG vom 9. April 2009<br />

in der Fassung <strong>des</strong> Genehmigungsbeschei<strong>des</strong> vom 27. Oktober 2009

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