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BKW-Gruppe Jahresbericht 2009

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Nominations- und Entschädigungsausschuss<br />

Mitglieder<br />

Dr. Fritz Kilchenmann, Vorsitzender<br />

Ulrich Sinzig, Stellvertreter des Vorsitzenden<br />

Barbara Egger-Jenzer<br />

Der Vorsitzende der Unternehmensleitung nimmt an den Sitzungen<br />

ebenfalls teil und hat ein Mitspracherecht.<br />

Der Nominations- und Entschädigungsausschuss tagt gemäss<br />

seinem Reglement so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens<br />

aber einmal jährlich. Im Geschäftsjahr <strong>2009</strong> wurden fünf Sitzungen<br />

abgehalten. Für die Evaluation neuer Unternehmensleitungsmitglieder<br />

wurde ein externer Berater beigezogen.<br />

Aufgaben<br />

› Ausarbeitung von Grundsätzen zuhanden des Verwaltungsrats<br />

für die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats<br />

und der Unternehmensleitung.<br />

› Ausarbeitung von Grundsätzen zuhanden des Verwaltungsrats<br />

für die Auswahl von Kandidaten zur Zuwahl bzw. Wiederwahl<br />

in den Verwaltungsrat.<br />

› Sicherstellung der Nachfolgeplanung auf der Stufe Verwaltungsrat<br />

und Unternehmensleitung.<br />

› Behandlung der Wahl- und Entschädigungsgeschäfte auf der<br />

Stufe Verwaltungsrat und Unternehmensleitung.<br />

Befugnis<br />

› Abschliessende Festlegung der Saläre der Unternehmensleitungsmitglieder<br />

mit Orientierung des Verwaltungsrates.<br />

Kompetenzdelegation an die Unternehmensleitung<br />

Gestützt auf Art. 20 der Statuten hat der Verwaltungsrat die<br />

Geschäftsführung an eine Unternehmensleitung delegiert und<br />

deren Kompetenzen im Organisationsreglement festgehalten.<br />

Die Un ternehmensleitung besteht aus den fünf Geschäftsbereichsleitern,<br />

wobei Kurt Rohrbach neben der Führung seines<br />

Geschäftsbereiches zugleich den Vorsitz in der Unternehmensleitung<br />

wahrnimmt. Im Geschäftsjahr <strong>2009</strong> tagte die Unternehmensleitung<br />

in der Regel alle zwei Wochen.<br />

<strong>BKW</strong>-<strong>Gruppe</strong> <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2009</strong><br />

Corporate Governance<br />

57<br />

Vorbehältlich der Zuständigkeit der Generalversammlung, des<br />

Ver waltungsrates und der Verwaltungsratsausschüsse ist die<br />

Unternehmensleitung verantwortlich für die Führung der <strong>BKW</strong>. Im<br />

Rahmen ihrer Kompetenzen kann sie Aufgaben und Befugnisse<br />

delegieren. Zudem bereitet sie Geschäfte vor, die in die Beschlusskompetenz<br />

von übergeordneten Organen fallen.<br />

Kompetenzen der Unternehmensleitung<br />

› Erarbeitung, Überprüfung und Durchsetzung der Gesamtstrategie,<br />

der allgemeinen Geschäftspolitik, der Unternehmungs-<br />

und Konzernpläne (Ziele) und der daraus abgeleiteten Aktionen<br />

(Arbeitsprogramme, Projekte).<br />

› Laufende Überwachung und Abstimmung der Gesamtentwicklung<br />

der Gesellschaft und des Konzerns, des Geschäftsganges<br />

in den direkt unterstellten Organisationseinheiten und<br />

Tochtergesellschaften sowie wichtiger Einzelvorhaben und<br />

Projekte.<br />

› Beschlussfassung über Projekte sowie über die Bewilligung<br />

von Krediten für Ausgaben und Übernahme von Verpfl ichtungen<br />

im Bereich des operativen Kerngeschäftes, insbesondere<br />

für die Erstellung, die Erweiterung und die Instandhaltung von<br />

Produktions-, Übertragungs- und Verteilanlagen für elektrische<br />

Energie, die Übernahme von Verpfl ichtungen im Zusammenhang<br />

mit solchen Anlagen sowie Beiträge an solche Anlagen<br />

bis zum Betrag von 16 Mio. CHF, sofern sie im Rahmen der<br />

Finanzplanung vorgesehen sind, und bis zum Betrag von<br />

8 Mio. CHF für ungeplante Vorhaben.<br />

› Beschlussfassung über Projekte sowie über die Bewilligung<br />

von Krediten für Ausgaben und die Übernahme von Verpfl ichtungen<br />

ausserhalb des operativen Kerngeschäftes, bis zum<br />

Betrag von 8 Mio. CHF im einzelnen Fall, sofern diese im Rahmen<br />

der Finanzplanung vorgesehen sind, und bis zum Betrag<br />

von 4 Mio. CHF für ungeplante Vorhaben.<br />

› Beschlussfassung über den Kauf und Verkauf von Liegenschaften<br />

bis zum Betrag von 16 Mio. CHF, sofern sie im Rahmen<br />

der Finanzplanung vorgesehen sind, und bis zum Betrag<br />

von 8 Mio. CHF für ungeplante Vorhaben.<br />

› Beschlussfassung über die Zeichnung von Aktienkapital oder<br />

über die Beteiligung oder die Erhöhung der Beteiligung an<br />

Gesellschaften, sofern die Aufwendungen im einzelnen Fall<br />

4 Mio. CHF nicht übersteigen und der Zweck der Zielgesellschaft<br />

nicht ausserhalb des operativen Kerngeschäfts liegt.

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