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Kurzgefasst Dezember 2015

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Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Weser-Ems<br />

1<br />

KURZGEFASST<br />

Nachrichten der GEW-Fraktion im Schulbezirkspersonalrat Osnabrück<br />

Die Inhalte dieser Ausgabe:<br />

1. Schulgirokonten – Einführung verschoben – Software fehlt<br />

2. Schulfahrten<br />

3. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und außerunterrichtliche Aufgaben (Urteil des BVerwG)<br />

1. Schulgirokonten - Verbindliche Einführung verschoben – Software fehlt<br />

GEW fordert Entlastung der Schulleitungen<br />

Am 23. November hat die GEW eine ausführliche Information über die Verschiebung der<br />

verbindlichen Einführung der Schulgirokonten an die Schulen geschickt.<br />

Hier ein paar Auszüge daraus:<br />

„Die verbindliche Einführung des Schulgirokontos, in dem alle Zahlungen der Schulen<br />

abgewickelt werden sollen, ist erneut verschoben worden.“<br />

„Bisher war das Land nicht in der Lage, den Schulen eine geeignete Buchungssoftware<br />

zu Verfügung zu stellen. Daran wird in den letzten Monaten intensiv gearbeitet: Der<br />

Sparkassenverband hat eine für Schulen gedachte Software entwickelt, die in einer Pilotgruppe<br />

von fünf Schulen auf Praxistauglichkeit getestet wird. Ohne eine marktgängige<br />

Version einer Buchungssoftware könne das Schulgirokonto nicht verbindlich sein.<br />

So habe nun endlich das Kultusministerium entschieden.“<br />

„Das Kultusministerium verhandelt derzeit auch mit den Spitzenorganisationen der<br />

Schulträger darüber, in welchem Umfang die Arbeitszeit für die Schulsekretärinnen<br />

aufgestockt wird, so dass sie auch für das Schulgirokonto und solche Aufgaben zuständig<br />

sind, die das Land auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen hat.“<br />

„Es müsse dabei bleiben, dass die ausgewiesenen und erfahrenen Fachleute der Landesschulbehörde<br />

die Buchungen der Landesgelder aus dem Schulbudget leisten.“<br />

Die jetzt verordnete Verschiebung der verbindlichen Schulgirokonten ist nicht gleichzusetzen<br />

mit dem Verzicht auf die generelle Einführung. An den grundsätzlichen Plänen zur Umsetzung<br />

hält das Kultusministerium fest.<br />

Geplant ist zukünftig die Einführung eines komplexen Systems, das es ermöglichen soll, die finanziellen<br />

Aufgabenbereiche in der jeweiligen Schule zu trennen. Durch eine Nutzung von Kassenzeichen<br />

sollen die Schulen dann ein differenziertes Schulgirokonto erhalten, das ähnlich wie Unterkonten,<br />

strukturiert sein soll.<br />

Auch wenn zukünftig durch Kassenzeichen sogenannte Unterkonten eingeführt werden sollten und<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg


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damit das Sammelsurium der Ein- und Ausgänge auf den Schulkonten möglicherweise besser kanalisiert<br />

und schneller zuzuordnen ist und selbst wenn die Assistenz durch Schulsekretärinnen ausgeweitet<br />

werden kann:<br />

Die Gesamtverantwortung bleibt bei den Schulleiterinnen und Schulleitern.<br />

Diese werden aus ihrer Prüf- und Kontrollpflicht nicht entlassen und damit bleibt ein nicht unerheblicher<br />

Arbeitsaufwand bestehen. Das bindet wertvolle Arbeitszeit!<br />

Ganz sicher ist es hilfreich, wenn allen Schulen ein ausgereiftes System zur Verfügung stehen wird.<br />

Aber es muss dabei bleiben, dass die ausgewiesenen und erfahrenen Fachleute der Landesschulbehörde<br />

die Buchungen der Landesgelder aus dem Schulbudget leisten und Entlastungsfunktionen für<br />

Schulleitungen wahrnehmen.<br />

Es dürfen keine weiteren Aufgaben in die Schulen verlagert werden, sondern es muss eine rigorose<br />

Entlastung von Verwaltungsarbeiten der Schulen und Schulleitungen stattfinden!<br />

2. Schulfahrten<br />

Zum 01.11.<strong>2015</strong> wurde der Schulfahrtenerlass aktualisiert. Die Schulen müssen die erstattungsfähigen<br />

Kosten der Lehrkräfte und Begleitpersonen aus dem Schulbudget finanzieren.<br />

Bei der Durchführung von Schulfahrten ist jetzt folgendes zu beachten:<br />

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Die Erstattungspauschale bei Übernachtungskosten ist von 11 € auf 20 € erhöht worden<br />

(Nachweise sind nicht nötig).<br />

Sonstige Kosten werden pauschal mit 10 € täglich erstattet, maximal jedoch mit 30 € pro<br />

Woche (nachweise sind nicht nötig).<br />

Die Reisekosten werden in Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels<br />

erstattet.<br />

Freiplätze dürfen in Anspruch genommen werden, müssen aber auf alle Beteiligten umgelegt<br />

werden.<br />

Alternativ können diese Freiplätze auch an die Begleitpersonen verteilt werden, die nicht<br />

im Landesdienst stehen: Darüber sind aber die Erziehungsberechtigten oder volljährigen<br />

Schülerinnen und Schüler in Kenntnis zu setzen.<br />

Reisekostenverzichtserklärungen sind nicht zulässig!<br />

Dies kann allerdings nur ein erster Verbessrungsschritt sein, um die realistisch anfallenden<br />

Kosten auf einer Schulfahrt zu erstatten. Die jetzt festgelegten Erstattungspauschalen orientieren<br />

sich nicht an der Lebenswirklichkeit, so dass Schulfahrten weiterhin ein Zuschussgeschäft<br />

für Lehrkräfte und Begleitpersonen bleiben werden.<br />

Wo ist der weitere Haken?<br />

Durch die verbesserten Regelungen wurden die Erstattungen bei Schulfahrten angehoben –<br />

aber den Schulen wurde gleichzeitig nicht mehr Geld zur Verfügung gestellt! Die Schulleitungen<br />

müsse die Verwendung der Haushaltsmittel jetzt auch eng mit dem Plan der vorgesehenen<br />

Schulfahrten abstimmen. Im Erlass heißt es: „Alle Schulfahrten müssen – nach einer Prognose<br />

– ohne Verzicht der Lehrkräfte oder der Begleitpersonen auf Erstattung ihrer Reisekostenvergütungen<br />

finanziert werden.“<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg


In vielen Schulen kommt es daher nun zu einem vorsichtigen Umgang bei der Planung von<br />

Schulfahrten. In einigen Schulen werden sogar geplante Klassenfahrten gestrichen.<br />

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Etliche Schulen suchen jetzt nach kreativen Lösungen: so werden Spendengelder von Eltern<br />

eingeworben oder Fördervereine um Unterstützung angesprochen. Erste Schulen überlegen<br />

Lehrkräftestunden zu kapitalisieren und diese Gelder zur Erhöhung des Schulbudgets und damit<br />

zur Finanzierung von Klassenfahrten zu nutzen.<br />

Das Ganze hat dann aber schon Geschmäckle.<br />

Denn wenn indirekt Eltern die Kosten der Aufsichtspersonen auf Klassenfahrten mitfinanzieren<br />

sollen, dann läuft hier einiges schief.<br />

Es ist unerlässlich, die Budgets der Schulen zu verbessern!<br />

3. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und außerunterrichtliche Aufgaben<br />

Für Unsicherheit sorgen Informationen über ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom<br />

16. Juli <strong>2015</strong>. In einer Pressemitteilung mit dem Leitsatz aus der Verhandlung und Informationen<br />

der Verbände wird nun folgendes verbreitet:<br />

„Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus<br />

zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in<br />

der Summe der Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme<br />

an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene<br />

schulische Veraltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend<br />

ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der<br />

Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist<br />

oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben<br />

erfolgen muss.“<br />

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht kein abschließendes Urteil gesprochen, sondern<br />

die Urteilsbegründung in der Frage der Teilzeit des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg<br />

als rechtsfehlerhaft eingestuft.<br />

Das Verfahren wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort muss die Frage<br />

der Arbeitsbelastung in Teilzeit und in den besonderen Fällen in denen zusätzlich noch eine<br />

Funktionstätigkeit wahrgenommen wird - erneut geprüft werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

gibt dem Gericht dabei deutliche Hinweise und es wird erwartet, dass der Zeitaufwand<br />

der Funktionstätigkeit deutlich festgestellt und dann bewertet werden muss. Eine „arbeitszeitbezogene<br />

normative Regelung im Zusammenhang mit Funktionstätigkeiten“ wird zu<br />

prüfen sein.<br />

Fazit: Gute Ansätze, aber noch keine Entscheidung!<br />

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg muss sich erneut mit der Arbeitsbelastung von Lehrkräften<br />

beschäftigen. Wir hoffen, dass sich daraus dann klare Handlungsanweisungen für<br />

das Kultusministerium in Hannover ergeben und es zu den notwendigen und überfälligen<br />

Entlastungen kommen wird!<br />

Das Urteil ist im Internet auch unter BverwG 2 C 16.14 (vom 16.Juli <strong>2015</strong>) zu finden.<br />

Impressum: <strong>Kurzgefasst</strong> wird in unregelmäßigen Abständen von der GEW-Fraktion des Schulbezirkspersonalrats<br />

Osnabrück herausgegeben – <strong>Dezember</strong> <strong>2015</strong>; Enno Emken<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4a, 26122 Oldenburg, Tel.: 0441-24013, info@gewweserems.de<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg

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