Kurzgefasst Dezember 2015
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Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Weser-Ems<br />
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KURZGEFASST<br />
Nachrichten der GEW-Fraktion im Schulbezirkspersonalrat Osnabrück<br />
Die Inhalte dieser Ausgabe:<br />
1. Schulgirokonten – Einführung verschoben – Software fehlt<br />
2. Schulfahrten<br />
3. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und außerunterrichtliche Aufgaben (Urteil des BVerwG)<br />
1. Schulgirokonten - Verbindliche Einführung verschoben – Software fehlt<br />
GEW fordert Entlastung der Schulleitungen<br />
Am 23. November hat die GEW eine ausführliche Information über die Verschiebung der<br />
verbindlichen Einführung der Schulgirokonten an die Schulen geschickt.<br />
Hier ein paar Auszüge daraus:<br />
„Die verbindliche Einführung des Schulgirokontos, in dem alle Zahlungen der Schulen<br />
abgewickelt werden sollen, ist erneut verschoben worden.“<br />
„Bisher war das Land nicht in der Lage, den Schulen eine geeignete Buchungssoftware<br />
zu Verfügung zu stellen. Daran wird in den letzten Monaten intensiv gearbeitet: Der<br />
Sparkassenverband hat eine für Schulen gedachte Software entwickelt, die in einer Pilotgruppe<br />
von fünf Schulen auf Praxistauglichkeit getestet wird. Ohne eine marktgängige<br />
Version einer Buchungssoftware könne das Schulgirokonto nicht verbindlich sein.<br />
So habe nun endlich das Kultusministerium entschieden.“<br />
„Das Kultusministerium verhandelt derzeit auch mit den Spitzenorganisationen der<br />
Schulträger darüber, in welchem Umfang die Arbeitszeit für die Schulsekretärinnen<br />
aufgestockt wird, so dass sie auch für das Schulgirokonto und solche Aufgaben zuständig<br />
sind, die das Land auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen hat.“<br />
„Es müsse dabei bleiben, dass die ausgewiesenen und erfahrenen Fachleute der Landesschulbehörde<br />
die Buchungen der Landesgelder aus dem Schulbudget leisten.“<br />
Die jetzt verordnete Verschiebung der verbindlichen Schulgirokonten ist nicht gleichzusetzen<br />
mit dem Verzicht auf die generelle Einführung. An den grundsätzlichen Plänen zur Umsetzung<br />
hält das Kultusministerium fest.<br />
Geplant ist zukünftig die Einführung eines komplexen Systems, das es ermöglichen soll, die finanziellen<br />
Aufgabenbereiche in der jeweiligen Schule zu trennen. Durch eine Nutzung von Kassenzeichen<br />
sollen die Schulen dann ein differenziertes Schulgirokonto erhalten, das ähnlich wie Unterkonten,<br />
strukturiert sein soll.<br />
Auch wenn zukünftig durch Kassenzeichen sogenannte Unterkonten eingeführt werden sollten und<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg
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damit das Sammelsurium der Ein- und Ausgänge auf den Schulkonten möglicherweise besser kanalisiert<br />
und schneller zuzuordnen ist und selbst wenn die Assistenz durch Schulsekretärinnen ausgeweitet<br />
werden kann:<br />
Die Gesamtverantwortung bleibt bei den Schulleiterinnen und Schulleitern.<br />
Diese werden aus ihrer Prüf- und Kontrollpflicht nicht entlassen und damit bleibt ein nicht unerheblicher<br />
Arbeitsaufwand bestehen. Das bindet wertvolle Arbeitszeit!<br />
Ganz sicher ist es hilfreich, wenn allen Schulen ein ausgereiftes System zur Verfügung stehen wird.<br />
Aber es muss dabei bleiben, dass die ausgewiesenen und erfahrenen Fachleute der Landesschulbehörde<br />
die Buchungen der Landesgelder aus dem Schulbudget leisten und Entlastungsfunktionen für<br />
Schulleitungen wahrnehmen.<br />
Es dürfen keine weiteren Aufgaben in die Schulen verlagert werden, sondern es muss eine rigorose<br />
Entlastung von Verwaltungsarbeiten der Schulen und Schulleitungen stattfinden!<br />
2. Schulfahrten<br />
Zum 01.11.<strong>2015</strong> wurde der Schulfahrtenerlass aktualisiert. Die Schulen müssen die erstattungsfähigen<br />
Kosten der Lehrkräfte und Begleitpersonen aus dem Schulbudget finanzieren.<br />
Bei der Durchführung von Schulfahrten ist jetzt folgendes zu beachten:<br />
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Die Erstattungspauschale bei Übernachtungskosten ist von 11 € auf 20 € erhöht worden<br />
(Nachweise sind nicht nötig).<br />
Sonstige Kosten werden pauschal mit 10 € täglich erstattet, maximal jedoch mit 30 € pro<br />
Woche (nachweise sind nicht nötig).<br />
Die Reisekosten werden in Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels<br />
erstattet.<br />
Freiplätze dürfen in Anspruch genommen werden, müssen aber auf alle Beteiligten umgelegt<br />
werden.<br />
Alternativ können diese Freiplätze auch an die Begleitpersonen verteilt werden, die nicht<br />
im Landesdienst stehen: Darüber sind aber die Erziehungsberechtigten oder volljährigen<br />
Schülerinnen und Schüler in Kenntnis zu setzen.<br />
Reisekostenverzichtserklärungen sind nicht zulässig!<br />
Dies kann allerdings nur ein erster Verbessrungsschritt sein, um die realistisch anfallenden<br />
Kosten auf einer Schulfahrt zu erstatten. Die jetzt festgelegten Erstattungspauschalen orientieren<br />
sich nicht an der Lebenswirklichkeit, so dass Schulfahrten weiterhin ein Zuschussgeschäft<br />
für Lehrkräfte und Begleitpersonen bleiben werden.<br />
Wo ist der weitere Haken?<br />
Durch die verbesserten Regelungen wurden die Erstattungen bei Schulfahrten angehoben –<br />
aber den Schulen wurde gleichzeitig nicht mehr Geld zur Verfügung gestellt! Die Schulleitungen<br />
müsse die Verwendung der Haushaltsmittel jetzt auch eng mit dem Plan der vorgesehenen<br />
Schulfahrten abstimmen. Im Erlass heißt es: „Alle Schulfahrten müssen – nach einer Prognose<br />
– ohne Verzicht der Lehrkräfte oder der Begleitpersonen auf Erstattung ihrer Reisekostenvergütungen<br />
finanziert werden.“<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg
In vielen Schulen kommt es daher nun zu einem vorsichtigen Umgang bei der Planung von<br />
Schulfahrten. In einigen Schulen werden sogar geplante Klassenfahrten gestrichen.<br />
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Etliche Schulen suchen jetzt nach kreativen Lösungen: so werden Spendengelder von Eltern<br />
eingeworben oder Fördervereine um Unterstützung angesprochen. Erste Schulen überlegen<br />
Lehrkräftestunden zu kapitalisieren und diese Gelder zur Erhöhung des Schulbudgets und damit<br />
zur Finanzierung von Klassenfahrten zu nutzen.<br />
Das Ganze hat dann aber schon Geschmäckle.<br />
Denn wenn indirekt Eltern die Kosten der Aufsichtspersonen auf Klassenfahrten mitfinanzieren<br />
sollen, dann läuft hier einiges schief.<br />
Es ist unerlässlich, die Budgets der Schulen zu verbessern!<br />
3. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und außerunterrichtliche Aufgaben<br />
Für Unsicherheit sorgen Informationen über ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom<br />
16. Juli <strong>2015</strong>. In einer Pressemitteilung mit dem Leitsatz aus der Verhandlung und Informationen<br />
der Verbände wird nun folgendes verbreitet:<br />
„Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus<br />
zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in<br />
der Summe der Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme<br />
an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene<br />
schulische Veraltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend<br />
ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der<br />
Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist<br />
oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben<br />
erfolgen muss.“<br />
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht kein abschließendes Urteil gesprochen, sondern<br />
die Urteilsbegründung in der Frage der Teilzeit des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg<br />
als rechtsfehlerhaft eingestuft.<br />
Das Verfahren wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort muss die Frage<br />
der Arbeitsbelastung in Teilzeit und in den besonderen Fällen in denen zusätzlich noch eine<br />
Funktionstätigkeit wahrgenommen wird - erneut geprüft werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />
gibt dem Gericht dabei deutliche Hinweise und es wird erwartet, dass der Zeitaufwand<br />
der Funktionstätigkeit deutlich festgestellt und dann bewertet werden muss. Eine „arbeitszeitbezogene<br />
normative Regelung im Zusammenhang mit Funktionstätigkeiten“ wird zu<br />
prüfen sein.<br />
Fazit: Gute Ansätze, aber noch keine Entscheidung!<br />
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg muss sich erneut mit der Arbeitsbelastung von Lehrkräften<br />
beschäftigen. Wir hoffen, dass sich daraus dann klare Handlungsanweisungen für<br />
das Kultusministerium in Hannover ergeben und es zu den notwendigen und überfälligen<br />
Entlastungen kommen wird!<br />
Das Urteil ist im Internet auch unter BverwG 2 C 16.14 (vom 16.Juli <strong>2015</strong>) zu finden.<br />
Impressum: <strong>Kurzgefasst</strong> wird in unregelmäßigen Abständen von der GEW-Fraktion des Schulbezirkspersonalrats<br />
Osnabrück herausgegeben – <strong>Dezember</strong> <strong>2015</strong>; Enno Emken<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4a, 26122 Oldenburg, Tel.: 0441-24013, info@gewweserems.de<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg